Steuerbescheinigungen
Das Einkommensteuergesetz (EStG) räumt Eigentümern von Baudenkmalen unter bestimmten Voraussetzungen erhöhte Abschreibungen beziehungsweise einen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein.
Voraussetzung für diese steuerliche Vergünstigung ist ein von der unteren Denkmalschutzbehörde ausgestellter Grundlagenbescheid über die erforderlichen Aufwendungen zur Weiterleitung an das Finanzamt.
Hierbei sind die Aufwendungen nach §§ 7i, 10f und 11b EStG sowie nach § 10g EStG zu unterscheiden.
Informationen zur Steuerbescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz
Die Inanspruchnahme erhöhter steuerlicher Abschreibungen bei Baudenkmalen setzt neben dem Vorliegen rein steuerlicher Voraussetzungen auch die Erfüllung denkmalschutzrechtlicher Tatbestände voraus. Diese sind durch Bescheinigung der unteren Denkmalschutzbehörde nachzuweisen.
Denkmalschutzrechtliche Tatbestände:
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Das Gebäude ist nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal. Bei Gebäuden, die allein kein Baudenkmal sind, aber innerhalb eines Denkmalschutzgebietes nach § 21 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG) liegen oder Teil einer Sachgesamtheit sind, können Aufwendungen bescheinigt werden, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenwerten äußeren Erscheinungsbildes des Denkmalschutzgebietesoder der Sachgesamtheit erforderlich sind.
Gebäude in der engeren Umgebung eines Baudenkmales (Umgebungsschutz), die keinen eigenen Denkmalwert besitzen, jedoch außerhalb des Denkmalschutzgebietes liegen, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
- Die Baumaßnahmen, die den entstandenen Aufwendungen zugrunde liegen, müssen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sein (siehe Aufwendungen, die grundsätzlich nicht bescheinigt werden).
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Die Maßnahmen müssen vor Beginn der Ausführung schriftlich mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Die Abstimmung sollte im Rahmen eines denkmalschutzrechtlichen Genehmigungs- oder Baugenehmigungsverfahrens erfolgen und ist im Abstimmungsbeleg zu dokumentieren. Bitte beachten Sie, dass nicht alle genehmigungsfähigen Aufwendungen gleichzeitig auch steuerlich bescheinigungsfähig sein müssen.
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Die Baumaßnahmen am Baudenkmal müssen nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsaktes durchgeführt worden sein.
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Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die Aufwendungen nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind.
Antragsunterlagen, die nach Abschluss der Maßnahme einzureichen sind:
- Antragsformular mit Anlage 1 - Aufstellung der Rechnungen (auch als Excel-Datei in elektronischer Form – CD/Mail/USB-Stick …)
- Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen, …)
- Kopie Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Kopie denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Bestätigung denkmalschutzrechtliche Abnahme
- Fotodokumentation (Zustand vor und nach Fertigstellung der Maßnahme)
- gegebenenfalls Vollmacht
Bei Eigentumswohnungen zusätzlich:
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Kaufvertragsurkunde beziehungsweise Angebots- und Annahmeurkunde (vollständige Kopie)
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Zahlungsbelege/Bestätigung des Bauträgers über vollständige Baupreiszahlung
Pauschalrechnungen/Abschlagsrechnungen sind nicht umfänglich prüfbar. Deshalb müssen entsprechende Angebote oder Leistungsverzeichnisse zugrunde liegen. Rechnungen und Angebote müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Bescheinigt werden nur tatsächliche Aufwendungen, Skonti und Rabatte mindern diese.
Gebühren der Bescheinigung
Für die Bescheinigung werden Gebühren in Höhe von 40,00 € bis 1.000,00 € erhoben.
Vorlage der Bescheinigung beim Finanzamt
Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen. Aufwendungen, die im Rahmen der Bescheinigung nicht berücksichtigt werden, können unter Umständen anderweitig steuerlich geltend gemacht werden. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten.
Rechtsgrundlagen
§§ 7 i, 10 f, 11 b EStG und § 10 g EStG; Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Folgende Aufwendungen werden grundsätzlich nicht bescheinigt:
- Erwerb des Baudenkmales einschließlich Anschaffungsnebenkosten/Finanzierung
- nicht zum Gebäude gehörende eigenständige Wirtschaftsgüter (bewegliche Einrichtungsgegenstände, Einbaumöbel, Lampen, Alarmanlage, Briefkästen, etc.)
- technische Gebäudeausstattung
- „Luxusaufwendungen“ beziehungsweise zeitgemäße Nutzungsverhältnisse übersteigende Maßnahmen
- Neubauten, neue Gebäudeteile/Anbauten, Garagen, Stellplätze, Dachgeschossausbauten, Balkone, Terrassen, etc.
- Eigenleistungen, Nachbarschaftshilfe
- ausschließlich zur Optimierung der wirtschaftlichen Nutzung dienende Maßnahmen
- Aufwendungen für Außenanlagen wie zum Beispiel Hofbefestigungen, Rasen, etc. (wenn diesen Kulturdenkmalqualität zukommt, können Steuerbegünstigungen nach § 10 g EStG separat beantragt werden)
Keine abschließende Aufzählung möglich.
Informationen zur Steuerbescheinigung gemäß § 10 g Einkommensteuergesetz
§ 10 g EStG regelt die Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder der Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Der Steuerpflichtige kann Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen schutzwürdigen Kulturgütern, soweit diese öffentliche oder private Zuwendungen oder aus diesen Kulturgütern erzielte Einnahmen übersteigen, wie Sonderausgaben abziehen.
- Schutzwürdige Kulturgüter in diesem Sinne können Gebäude oder Gebäudeteile, gärtnerische und sonstige Anlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind, oder auch Mobiliar, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken sowie Archive sein.
Gärtnerische Anlagen sind historische Park- und Gartenanlagen, Alleen sowie sonstige Zeugnisse der Garten- und Landschaftsgestaltung, die Gegenstand des Denkmalschutzes sind. Dazu gehören auch die in die gärtnerische Anlage einbezogenen baulichen Anlagen (zum Beispiel Freitreppen, Balustraden, Pavillons, Mausoleen, Anlagen zur Wasserregulierung, künstliche Grotten, Wasserspiele, Brunnenanlagen).
Bauliche Anlagen sind Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (zum Beispiel Brücken, Befestigungen). Zu den baulichen Anlagen gehören auch Teile von baulichen Anlagen, zum Beispiel Ruinen oder sonstige übrig gebliebeneTeile ehemals großer Anlagen.
Zu den sonstigen Anlagen gehören zum Beispiel Bodendenkmale oder technische Denkmale (wie Maschinen) jeglicher Art. - Die Maßnahmen müssen vor Beginn der Ausführung schriftlich mit der unteren Denkmalschutzbehörde abgestimmt werden. Bei laufenden oder regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen (zum Beispiel laufende Pflege bei geschützten Garten- und Parkanlagen) reicht es aus, wenn diese ein Mal vorweg abgestimmt werden.
- Für alle Kulturgüter ist ferner zu bescheinigen, dass sie in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang der wissenschaftlichen Forschung oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Die Zugänglichkeit ist zu bestätigen (Formblatt „Erklärung zur Zugänglichkeit“ ist auszufüllen).
Antragsunterlagen, die nach Abschluss der Maßnahmen einzureichen sind:
- Erklärung der Zugänglichkeit
- Anlage 1 - Aufstellung der Rechnungen (auch als Excel-Datei in elektronischer Form)
- Originalrechnungen und Zahlungsnachweise (Kontoauszüge, Quittungen, …)
- Kopie Antrag auf denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Kopie denkmalschutzrechtliche Genehmigung oder Baugenehmigung
- Bestätigung denkmalschutzrechtliche Abnahme
- Fotodokumentation (Zustand vor und nach Fertigstellung der Maßnahme)
- gegebenenfalls Vollmacht
Pauschalrechnungen/Abschlagsrechnungen sind nicht umfänglich prüfbar. Deshalb müssen entsprechende Angebote oder Leistungsverzeichnisse zugrunde liegen. Rechnungen und Angebote müssen Menge, Artikel und Preis eindeutig erkennen lassen. Bescheinigt werden nur tatsächliche Aufwendungen, Skonti und Rabatte mindern diese.
Gebühren der Bescheinigung
Für die Bescheinigung werden Gebühren in Höhe von 40,00 € bis 1.000,00 € erhoben.
Vorlage der Bescheinigung beim Finanzamt
Die Bescheinigung ist nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung. Die Finanzbehörde prüft weitere steuerrechtliche Voraussetzungen. Aufwendungen, die im Rahmen der Bescheinigung nicht berücksichtigt werden, können unter Umständen anderweitig steuerlich geltend gemacht werden. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls von Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt beraten.
Rechtsgrundlage
§ 10 g EStG; Sächsisches Denkmalschutzgesetz
Antrag auf Steuerbescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b Einkommensteuergesetz
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Antrag auf Steuerbescheinigung gemäß § 10 g Einkommensteuergesetz
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Ansprechpartner
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Herr Schneider
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Frau Krille