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Nachfolgend finden Sie deshalb amtliche Online-Veröffentlichungen des Landkreises Meißen. Im ersten Aufklapper "Bekanntmachungen und Bekanntgaben" finden Sie zum Beispiel ortsübliche Bekanntgaben nach Landesrecht, Notbekanntmachungen, Allgemeinverfügungen und immissionsschutzrechtliche Bekanntmachungen. Öffentliche Zustellungen und Hinweise sind in den darunter liegenden Aufklappern zusammengefasst.
Amtliche Online-Veröffentlichungen
Bekanntmachungen und Bekanntgaben
Erste Änderung zur Vierundzwanzigsten Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO)
Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Vierundzwanzigste Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO)
Absonderung von engen Kontaktpersonen, von Verdachtspersonen und von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen
Öffentliche Bekanntmachung zur 11. Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Landkreises Meißen am 12.04.2022
Öffentliche Bekanntmachung zur 11. Sitzung des Verwaltungsausschusses des Kreistages Meißen am 13.04.2022
Die öffentliche Zustellung nach § 10 Verwaltungszustellungsgesetz ist eine Sonderform der Zustellung eines Schriftstücks durch die Kreisverwaltung. Die Benachrichtigung dazu erfolgt im Landkreis Meißen auf der Internetseite der Landkreisverwaltung:
Nachricht an Brehl, Christoph
Vollzug der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV)
Nachricht an die unbekannten Rechtsnachfolger von Friedrich August Fuchs
Vollzug des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Schwabe, Claudia (Bescheid vom 13.01.2023)
Vollzug des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II)
Öffentliche Hinweise zu Grundstücksveräußerungen
Das Landratsamt Meißen veröffentlicht als Untere Landwirtschaftsbehörde Informationen zu Verkäufen land- und forstwirtschaftlicher Flächen, über die nach dem Grundstückverkehrsgesetz zu entscheiden ist. Landwirtschaftliche beziehungsweise forstwirtschaftliche Unternehmen können ihr Erwerbsinteresse bekunden: