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Corona-Situation im Landkreis Meißen

Der Sieben-Tage-Inzidenzwert des RKI für den Landkreis Meißen beträgt heute 40,5 (gestern: 29,7; Montag der Vorwoche: 116,2). Im Vergleich zum Montag vergangener Woche (9. Januar 2023) sind 153 weitere positiv auf das Coronavirus getestete Personen hinzugekommen, wobei zehn Fälle korrigiert wurden. Damit gibt es im Landkreis Meißen bislang insgesamt 122.814 positiv getestete Fälle.

Geänderte Allgemeinverfügung zur Absonderung veröffentlicht

Unabhängig vom Status der Quarantäne sind 22 Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises Meißen als stationär aufgenommen erfasst (Stand: 12. Januar 2023). Davon werden zwei Personen auf der Intensivstation behandelt. Von den hospitalisierten Personen sind eine Person geimpft und 21 ungeimpft. Von den ITS-erfassten Personen sind alle ungeimpft. Im Lauf der vergangenen Woche ist eine weitere Person verstorben. Die Zahl der Verstorbenen liegt damit bei insgesamt 1.054.

Tagesaktuelle Zahlen zur Corona-Situation in den Landkreisen können Interessierte auf dem Dashboard des RKI abrufen:
https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4/page/Landkreise/ 
Informationen zu Bettenkapazität und Hospitalisierungsrate bietet das DIVI-Register auf folgender Website: www.divi.de/register/tagesreport 

Auf der Website des Landkreises Meißen ist die zweite Änderung zur Siebenundzwanzigsten Allgemeinverfügung – Absonderung – veröffentlicht worden. Sie gilt bis 10. Februar 2023 und ist unter Bekanntmachungen abrufbar.

Am 16. Januar 2023 trat die Änderungsverordnung der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in Kraft. Damit entfällt die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Öffentlichen Personennahverkehr in Sachsen. Die bisherige Maskenpflicht im ÖPNV wird in eine dringende Empfehlung zum Tragen einer Maske umgewandelt. Unverändert gültig bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske zum Beispiel in Obdachlosenunterkünften oder Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung.

Von der Änderung unberührt bleiben auch die im Infektionsschutzgesetz bundesweit festgeschriebenen Regelungen, wie das Tragen einer FFP-2-Maske für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Gesundheitseinrichtungen, zum Beispiel Arztpraxen, Dialyseeinrichtungen oder Tageskliniken, sowie die FFP-2-Masken- und Testnachweispflicht für das Betreten von Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen.

Die geänderte Verordnung des Freistaates Sachsen ist unter folgendem Link veröffentlicht:
https://www.coronavirus.sachsen.de/ 


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