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Ehrenamtliche Richterinnen und Richter für das Verwaltungsgericht Dresden gesucht

Der Landkreis Meißen sucht für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 wieder ehrenamtliche Richterinnen und Richter am Verwaltungsgericht Dresden. Ehrenamtliche Richter wirken bei den mündlichen Verhandlungen und der Urteilsfindung mit gleichen Rechten wie der hauptamtliche Richter mit. Nach § 20 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) müssen Interessenten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sollen das 25. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz im Landkreis Meißen haben.

Bewerbungsfrist läuft bis 14. April 2023

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind gemäß § 21 VwGO Personen ausgeschlossen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind, gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, sowie Personen, die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können nach § 22 VwGO nicht berufen werden die Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen.

Zu dem Amt einer ehrenamtlichen Richtern oder eines ehrenamtlichen Richters soll nach § 44a DRiG (Deutsches Richtergesetz) ferner nicht berufen werden, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist. Der Landkreis Meißen verlangt zu diesem Zweck von den Bewerberinnen und Bewerbern eine schriftliche Erklärung, dass diese Voraussetzungen bei ihnen nicht vorliegen.

Aufgrund einer erwarteten Gesetzesänderung des § 44a DRiG enthält das Bewerbungsformular auch eine freiwillige Erklärung dazu, dass die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Vermeidung von weiterem Verwaltungsaufwand bei Inkrafttreten der Gesetzesänderung wird empfohlen diese Erklärung bereits bei der Bewerbung abzugeben.

Bewerbungsformulare erhalten Interessierte im Landratsamt Meißen, Brauhausstraße 21, an der Infothek im Eingangsbereich. Die Formulare können auch auf der Internet-Seite des Landkreises Meißen abgerufen werden. Hier finden Interessierte nähere Informationen. Informationen erhalten Interessenten auch unter Telefon 03521 725-1801 oder per E-Mail: rka@kreis-meissen.de

Der Landkreis Meißen stellt aus den Bewerbungen eine Vorschlagsliste auf, aus der das Verwaltungsgericht Dresden in der zweiten Jahreshälfte 2023 die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auswählt.

Bewerbungen sind bitte bis spätestens 14. April 2023 einzureichen beim

Landratsamt Meißen
Rechts- und Kommunalamt
Brauhausstraße 21
01662 Meißen


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