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Informationen zum Bürgergeld ab 1. Januar 2023

Zum 1. Januar 2023 wird das Bürgergeld eingeführt. Damit wird die Grundsicherung für Arbeitssuchende weiterentwickelt und an die Entwicklung des Arbeitsmarktes sowie die Lebensumstände der Menschen angepasst. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung wird stärker in den Fokus gerückt.

Auszahlung der neuen Regelbedarfe und Anträge

Das Gesetz zum Bürgergeld ist mit seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 20. Dezember 2022 in Kraft getreten. Das Jobcenter des Landkreises Meißen kann nunmehr die neue Rechtslage umsetzen. Diese Umsetzung erfolgt in mehreren Schritten. Die ersten Regelungen treten bereits zum 1. Januar 2023 in Kraft. Weitere Änderungen treten ab 1. Juli 2023 in Kraft.

In einer Übergangszeit werden weiterhin die Begriffe „Arbeitslosengeld II“ und „Sozialgeld“ in den Anschreiben und Bescheiden des Jobcenters verwendet. Dies ist vom Gesetzgeber aufgrund der knappen Zeitschiene ermöglicht worden und hat keine inhaltlichen und finanziellen Folgen für die Betroffenen. Für diejenigen, die an Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen oder Arbeitsgelegenheiten, teilnehmen, laufen diese nach Einführung des Bürgergeldes wie gewohnt weiter.

Neue Beträge für Regelbedarfe

Ab dem 1. Januar 2023 werden die Regelbedarfe je nach Regelbedarfsstufe der Leistungsberechtigten zwischen 35 und 53 Euro erhöht.

  • Alleinstehende/Alleinerziehende                            502 (+53) Euro/Monat
  • Partner einer Ehe oder Lebensgemeinschaft         451 (+47) Euro/Monat
  • Volljährige in einer stationären Einrichtung und
    nicht-erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahren
    im Haushalt der Eltern                                            402 (+42) Euro/Monat
  • Kinder im Alter von 14 bis 17 Jahren                      420 (+44) Euro/Monat
  • Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren                 348 (+37) Euro/Monat
  • Kinder im Alter bis einschließlich fünf Jahre            318 (+33) Euro/Monat
Auszahlung erfolgt automatisch – wenn bereits Leistungen bezogen werden

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld vom Jobcenter bezieht und bereits eine Bewilligung über den 1. Januar 2023 hinaus hat, muss keinen neuen Antrag stellen. Die Leistungsbescheide werden automatisch Schritt für Schritt an die neue Rechtslage zum Bürgergeld angepasst; verschiedene Änderungen und Anpassungen müssen eingearbeitet werden.

Dabei kann es vorkommen, dass Betroffene die Leistung für den Monat Januar 2023 zunächst noch in der nach alter Rechtslage bewilligten Höhe ausgezahlt bekommen. Dies hängt mit der kurzfristigen Inkraftsetzung des Bürgergeldes zusammen. Soweit sich durch die Anpassung der Regelbedarfe/Leistungsbescheide Nachzahlungen ergeben, werden diese selbstverständlich automatisch ausgezahlt. Das Jobcenter bittet um Verständnis, dass für jeden Einzelfall entsprechende Bearbeitungszeit benötigt wird.

Wer erstmalig einen Antrag auf Leistungen beim Jobcenter/auf Bürgergeld stellt

Das Bürgergeld müssen Betroffene beantragen. Der Antrag auf Bürgergeld ist auf der Website des Landkreises Meißen (www.kreis-meissen.de) auf der Seite des Jobcenters unter dem Stichwort „Formulare“ zu finden.

Anträge auf Weiterbewilligung der Leistungen des Jobcenters oder Veränderungsmitteilungen

Diese Anträge finden Betroffene ebenfalls auf der Website des Landkreises Meißen auf der Seite des Jobcenters unter dem Stichwort „Formulare“. Nach dem Ausfüllen der Anträge können diese per Post an das Jobcenter gesandt oder in die Briefkästen des Landratsamtes eingeworfen werden. Eine persönliche Abgabe ist nicht erforderlich. So können unnötige Wartezeiten im Jobcenter vermieden werden.

Weiterführende Informationen

Mehr Informationen zu den einzelnen Regelungen des Bürgergeldes finden Interessierte auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter folgendem Link:

https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-Buergergeld/Buergergeld/uebersicht-buergergeld-regelungen.html 


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