Inhalt

Informationen zum Wohngeld Plus ab 1. Januar 2023

Mit dem neuen „Wohngeld Plus“ sollen erheblich mehr Haushalte ab 1. Januar 2023 einen Anspruch auf Wohngeld erhalten. Insbesondere sollen mit der Einführung einer dauerhaften Heizkostenkomponente die steigenden Heiz- und Energiekosten und einer Klimakomponente erstmals Kosten für energetische Gebäudesanierungen die Belastungen abfedern.

Grundsätzlich dient das Wohngeld Haushalten mit geringem Einkommen der Sicherung von angemessenen Wohnraum. Es wird Mietern als Zuschuss zur Miete und Hauseigentümern als Zuschuss zur monatlichen Belastung gewährt.

Der Wohngeldanspruch richtet sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der Höhe der zu berücksichtigenden Mietaufwendungen für den Wohnraum oder der Hauslasten bei selbstgenutztem Wohneigentum sowie dem Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder.

Kann man selbst vorab prüfen, inwieweit ein Wohngeldanspruch besteht?

Bürgerinnen und Bürger haben bereits im Vorfeld die Möglichkeit, ihren Wohngeldanspruch ab 1. Januar 2023 überschlägig zu prüfen. In diesem Zusammenhang empfiehlt das Kreissozialamt den Wohngeldrechner der Stadt Berlin, der für alle Bundesländer eine Vorabberechnung durchführen kann. Der Wohngeldrechner ist gut verständlich und an die ab 1. Januar 2023 geltende Rechtslage angepasst.

Bürgerinnen und Bürgern müssen selbst entscheiden, ob und wann ein Wohngeldanspruch geltend gemacht wird. Auch Antragstellende, deren Anträge bisher abgelehnt wurden, können erneut einen Antrag stellen.

Wo können Bürgerinnen und Bürger einen Wohngeldantrag stellen?

Der Antrag auf Wohngeld wird bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde gestellt. Für den Landkreis Meißen sowie die Städte Riesa und Meißen wenden sich Betroffene mit ihren Anfragen und Unterlagen an das:

Landratsamt Meißen | Dezernat Soziales | Kreissozialamt | Aufgabenbereich Wohngeld

Postanschrift:             Postfach 10 01 52 | 01651 Meißen
Besucheranschrift:     Loosestraße 17/19 | 01662 Meißen
Telefon:                      03521 725-3161, 725-3129 oder 725-3102
Fax:                           03521 725-3100
E-Mail:                       kreissozialamt@kreis-meissen.de

Anträge und Unterlagen können auch bei den Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen im jeweiligen Wohnort abgegeben werden. Diese leiten die Anträge an das Kreissozialamt Meißen weiter.

In Coswig und Radebeul ist die Wohngeldstelle der jeweiligen Stadtverwaltung Ansprechpartner.

Wohngeldanträge finden Betroffene auf der Internetseite des Landkreises Meißen sowie auf den Seiten von Amt24.

Anträge und Ansprechpartner zum Wohngeld - bitte auf der Seite dem Schnelllink "Wohngeld" folgen!
Was sollten Bürgerinnen und Bürger beachten, die bereits Wohngeld beziehen?

Bürgerinnen und Bürger, denen Wohngeld bereits über den 1. Januar 2023 bewilligt wurde, müssen nichts unternehmen. Der Anspruch auf Wohngeld wird in diesen Fällen von Amts wegen hinsichtlich des neuen Rechtsstandes geprüft. Betroffene erhalten automatisch einen neuen Bescheid.

Was ändert sich in diesem Zusammenhang noch zum 1. Januar 2023?

Zusätzlich zum bereits im September 2022 ausgezahlten Heizkostenzuschuss I wurde auch das Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes beschlossen. Damit ist die Auszahlung eines zweiten Heizkostenzuschusses für Wohngeldempfänger sowie Auszubildende und Studierende, welche Leistungen nach dem Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, für die Heizperiode von September bis Dezember 2022 vorgesehen.

Voraussetzung für den Anspruch und die Auszahlung ist, dass Leistungen nach dem Wohngeld- bzw. BAföG für mindestens einen Monat im Zeitraum von September 2022 bis Dezember 2022 bezogen wurden.

Wohngeldberechtigte Haushalte erhalten für eine Person 415 Euro, für zwei Personen 540 Euro und für jede weitere Person zusätzliche 100 Euro. Zuschussberechtigte Azubis, Schülerinnen, Schüler und Studierende erhalten jeweils einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro.

Dieser Heizkostenzuschuss muss nicht gesondert beantragt werden. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen. Ein aktueller Auszahlungstermin ist bisher noch nicht bekannt.

Eine Bitte zum Schluss:

Aufgrund der Kurzfristigkeit der beschlossenen Rechtsänderungen ist es bis 31. Dezember 2022 nicht möglich, alle erforderlichen arbeitsorganisatorischen Maßnahmen umzusetzen. Insbesondere das benötigte Personal steht zum 1. Januar 2023 nicht im notwendigen Umfang zur Verfügung und muss geschult werden. Selbstverständlich sind alle Beteiligten bemüht, dies schnellstmöglich zu gewährleisten und entsprechende Veranlassungen erfolgten bereits vor dem Gesetzesbeschluss.  

Dennoch rechnet das Kreissozialamt mit einem erheblichen Antragseingang für den Zeitraum ab 1. Januar 2023, der nicht zeitnah bewältigt werden kann. Es wird daher um Verständnis gebeten. Nachfragen sollten im gemeinsamen Interesse nur in dringenden Situationen erfolgen.


Kontakt zur Pressemitteilung