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Gesundheitsnachweis

Nachfolgend erhalten Sie Informationen über Belehrung und Ausstellung der Bescheinigung nach § 43 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes (gesundheitliche Anforderung an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln). 

Die Belehrung ist vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten durchzuführen.

Das Gesundheitsamt Meißen bietet die Belehrung für Einwohner des Landkreises Meißen an.

Bürgerinnen und Bürger deren Wohnsitz nicht im Landkreis Meißen liegt, wenden sich bitte an ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Erstbelehrungen erfolgen durch das zuständige Gesundheitsamt.
Wiederholungsbelehrungen erfolgen durch den Arbeitgeber (siehe Hinweis für den Arbeitgeber).

Wer braucht eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz?

  • Personen, die gewerbsmäßig beim Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von nicht verpackten Lebensmitteln tätig sind.
  • Personen, die in Küchen von Gaststätten oder sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung (Pizza-Service, Essen auf Rädern, Kantinen, Krankenhäusern, Kinderheimen, Jugendherbergen, Altersheimen etc.) tätig sind, einschließlich des Spül- und Reinigungspersonals.
  • Erzieherinnen und Erzieher in Kindereinrichtungen, die regelmäßig selbst Essen zubereiten.
  • Personen, die kellnern und dabei die Küche betreten müssen oder zusätzlich in der Küche helfen.
  • Schülerinnen und Schüler und Lehrpersonen von hauswirtschaftlichen und nahrungsgewerblichen Klassen.
  • Lehrpersonen, die Kochunterricht geben.
  • Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten, die Essen im häuslichen Bereich der Patienten zubereiten.

Wie erfolgt die Anmeldung?

Die Anmeldung kann postalisch oder per E-Mail erfolgen.

  • Benötigte Daten: Name, Vorname, Geschlecht m/w/d, Geburtsdatum, Adresse, Nationalität, Sprache(n), Staatsangehörigkeit, Telefonnummer (für organisatorisch bedingte Rückfragen)
  • Kostenübernahme (Selbstzahler / Arbeitgeber - Sollte eine Kostenübernahme durch Ihren Arbeitgeber erfolgen, muss das durch ihn schriftlich unter Angabe der Rechnungsadresse bestätigt werden.)
  • Gruppenbelehrungen: nur auf Anfrage 
  • Dauer: maximal 1 ½ Stunden

Welche Dokumente werden benötigt?

Zum Belehrungstermin sind mitzubringen:

Wie viel kostet die Belehrung?

Kosten/Gebühren werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen – Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) erhoben.

Zahlungsmöglichkeit:

  • bar
  • EC-Cash
  • Rechnung (nur für Firmen und nach schriftlicher Anmeldung)


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