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Sozialer Arbeitsmarkt

Gefördert werden können nach § 16i SGB II erwerbsfähige, leistungsberechtigte Personen, die

  • das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Arbeitslosengeld II bezogen haben (beziehungsweise fünf Jahre für Bedarfsgemeinschaften mit mindestens einem minderjährigen Kind beziehungsweise einer schwerbehinderten Person) und
  • in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig waren.

Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich an der Höhe des allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) oder den tariflichen Arbeitsentgelten zuzüglich des pauschalierten Gesamtsozialversicherungsbeitrags (ohne Arbeitslosenversicherung).

Er beträgt

  • 100 % in den ersten beiden Förderjahren
  • 90 % im dritten Förderjahr
  • 80 % im vierten Förderjahr und
  • 70 % im fünften Förderjahr.

Die maximale Förderdauer ist auf fünf Jahre beschränkt.

Auch hier steht die ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung durch einen Coach (ausgebildete Fachkräfte) im Fokus, um insbesondere Arbeitsabbrüche zu vermeiden, die familiären Verhältnisse zu stabilisieren und die Heranführung an den ungeförderten Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

Verfahren

Interessierte Unternehmen und Personen, die die Förderung in Anspruch nehmen möchten, setzen sich bitte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den nachfolgenden Ansprechpartnern in Verbindung, damit die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen geprüft werden können.

Ansprechpartner


Flyer und Links

Hinweisblatt für Arbeitgeber ist hier noch hochzuladen

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