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Kindeswohlgefährdung

Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Förderung ihrer Entwicklung, auf Gesundheitsvorsorge und Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung und Vernachlässigung.

Der Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe besteht darin, dazu beizutragen positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien zu schaffen, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu unterstützen und das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen.

Auch Kinder und Jugendliche selbst haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden. Entsprechend § 8 Absatz 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche in einer Not- und Konfliktlage zudem Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis der Personensorgeberechtigten.

Das Jugendamt wird allen eingehenden Hinweisen nachgehen, welche darauf hindeuten, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, um bei Bedarf betroffenen Familien Hilfe anbieten zu können oder notwendige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Kann eine Gefährdung durch Hilfeangebote des Jugendamtes nicht abgewendet werden, entscheidet das Familiengericht über weitere Schritte.

Ansprechpartner und Meldebogen für Fachkräfte

Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen des § 8a SGB VIII bilden freie Träger und öffentlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe eine Verantwortungsgemeinschaft zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen. Darüber hinaus bestehen mit dem § 4 KKG auch Regelungen zur Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung. Das SächsSchulG regelt mit § 50 a die erforderlichen Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdungen im Bereich Schule.

Zwingende Einbindung der Fachberatung Kinderschutz („insoweit erfahrene Fachkraft“)

Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft.

Im Rahmen des § 8a SGB VIII besteht für Fachkräfte der Kinder- und Jugendhilfe im Regelfall die Verpflichtung zur Einbeziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft. Die Fallberatung hat hierbei prinzipiell anonymisiert zu erfolgen.

Die insoweit erfahrene Fachkraft berät hinsichtlich

  • der Abschätzung des Gefährdungsrisikos für das Kind oder den Jugendlichen,
  • der Erkundung von Ressourcen, positiven Entwicklungsschritten und Potentialen im Fall,
  • zur Erarbeitung eines Problembewusstseins sowie von Lösungsansätzen hinsichtlich der Sicherung des Kindeswohls,
  • zur Einbeziehung sowie zur Kooperations- und Veränderungsbereitschaft der Sorgeberechtigten,
  • und mit dem Ziel der Entwicklung neuer/nächster Handlungsschritte, gegebenenfalls unter Einschaltung anderer Professionen.

Achtung: Die insoweit erfahrene Fachkraft hat hierbei ausschließlich beratende sowie moderierende Aufgaben und keine Weisungsbefugnis. Ihr obliegt keine Fallverantwortung und sie ist keine Melde- oder Interventionsinstanz. Die Fallberatung muss anonymisiert erfolgen.

Ansprechpartner

Erziehungs- und Familienberatungsstellen im Landkreis

  • Kinderarche Sachsen e. V., Telefon: 03521 4767742
  • Volkssolidarität Riesa-Großenhain e. V., Telefon: 03525 731037

Einbezug des Kreisjugendamtes

Erweisen sich die eigenen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten als nicht ausreichend, um eine Gefährdung abzuwenden, so informieren die Netzwerkpartner das Kreisjugendamt Meißen hierüber.

Bei der Meldung eines Verdachtsfalles einer Kindeswohlgefährdung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensabläufe als auch die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

Meldungen über gewichtige Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung an das Kreisjugendamt:

  • Fax: 03521 725-3200
  • Telefon: 03521 725-3399 oder 03521 725-3202

Außerhalb der Sprechzeiten des Kreisjugendamtes vermittelt die Rettungsleitstelle Dresden (Telefon: 0351 501210 oder Notruf: 112) in Krisen- beziehungsweise Notfällen, welche Kinder und Jugendliche direkt betreffen, an den Bereitschaftsdienst des Allgemeinen Sozialen Dienstes.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe sowie von Schulen und Kliniken nutzen bitte nach Möglichkeit die professionsspezifischen Meldebögen.

Meldebögen

Links für Fachkräfte aus dem Gesundheitswesen

Ansprechpartner für Bürgerinnen und Bürger

Eine Meldung eines Verdachtsfalles einer Kindeswohlgefährdung nimmt das Kreisjugendamt unter folgender Kinderschutz-Nummer entgegen:

  • Telefon: 03521 725-3399
  • Fax: 03521 725-3200

Die Kinderschutz-Nummer ist zu folgenden Zeiten erreichbar:

-      Montag         09:00 – 11:30 Uhr, 13:00 – 14:30 Uhr

-      Dienstag       09:00 – 11:30 Uhr, 13:00 – 17:00 Uhr

-      Mittwoch       09:00 – 11:30 Uhr, 13:00 – 14:30 Uhr

-      Donnerstag   09:00 – 11:30 Uhr, 13:00 – 17:00 Uhr

-      Freitag          09:00 – 11:30 Uhr

Bitte beachten Sie, dass unter dieser Nummer nur Verdachtsfälle möglicher Kindeswohlgefährdungen entgegengenommen werden. Bei allen anderen Anliegen an das Jugendamt wenden Sie sich bitte an das Sekretariat unter 03521 725-3202 oder nutzen Sie die Kontaktdaten der einzelnen Sachgebiete (siehe Menü).

Um einem Hinweis nachgehen zu können, benötigt das Kreisjugendamt mindestens den Namen und die Adresse beziehungsweise den Aufenthaltsort des betroffenen Kindes oder seiner Eltern sowie eine konkrete Schilderung der Gefährdungslage (Worin besteht die Gefährdung für das Kind?). Damit die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kreisjugendamtes bei Bedarf weitere Rückfragen stellen können, ist es zudem hilfreich, Ihre eigenen Kontaktdaten zu hinterlassen.

In lebensbedrohlichen Notfällen wählen Sie bitte die Notrufnummer 112.

Beratung und Hilfe

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