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Bundesweiter Aktionsplan: Kupierverzicht der Ringelschwänze bei Schweinen

Das Ziel des Aktionsplans ist der schrittweise Einstieg in den Kupierverzicht. Der Schweinehalter ist verpflichtet die Haltungsbedingungen und das Betriebsmanagement in einem fortwährenden Prozess von Maßnahmen so lange zu verbessern, bis im ganzen Bestand eine Haltung von Schweinen mit intakten Schwänzen möglich ist.

Schweine © Landkreis Meißen

Verpflichtende Maßnahmen der Schweinehalter

Dazu sieht der Aktionsplan zwei Optionen vor:

Option 1: Betriebe, die kupieren beziehungsweise kupierte Schweine halten:

Betriebe, die kupieren beziehungsweise kupierte Schweine halten, müssen seit dem 1. Juli 2019 Nachweise über die bei den Schweinen entstandenen Schwanz- und Ohrenverletzungen erbringen, zumindest einmal in zwölf Monaten eine Risikoanalyse im Hinblick auf Schwanzbeißen durchführen sowie geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen einleiten und dokumentieren.

Option 2: Betriebe, die schrittweise in den Kupierverzicht einsteigen:

Treten in allen Produktionsstufen (Saugferkel, Aufzuchtferkel, Mastschweine, Zuchtläufer) im Mittel eines Jahres bei weniger als zwei Prozent der Schweine Schwanz- und Ohrverletzungen auf, kann der Eingriff „Schwanzkupieren“ nicht länger als unerlässlich angesehen werden. Der Betrieb muss sich dann schrittweise an den Kupierverzicht herantasten und eine Kontrollgruppe mit unkupierten Schweinen halten.

Die durchgeführten Evaluierungen und Maßnahmen sind durch den Schweinehalter zu dokumentieren.

Tierhalter-Erklärung

In der Tierhalter-Erklärung gibt der Tierhalter an, welche Option für den Betrieb zutrifft und bestätigt, dass die in seinem Betrieb notwendigen Optimierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die entsprechenden Nachweise vorliegen. Die Tierhalter-Erklärung ist ein Jahr gültig und dient dazu, die Unerlässlichkeit des Kupierens gegenüber der zuständigen Behörde sowie vor- beziehungsweise nachgelagerten Betrieben darzulegen. So darf beispielsweise ein Ferkelerzeuger, der im eigenen Betrieb weder bei den Saugferkeln noch bei den Aufzuchtferkeln Verletzungen nachweisen kann, die Ferkel nur dann kupieren, wenn ihm eine entsprechende Tierhalter-Erklärung des nachgelagerten Mastbetriebs vorliegt.

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01.06.2021