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Amerikanische Faulbrut

Nachfolgend veröffentlicht das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die aktuellsten Meldungen und wichtige Informationen zur Amerikanischen Faulbrut (AFB) im Landkreis Meißen.

Aktuelle Meldungen

Sperrbezirke auf einen Blick

Aktuelle Restriktionszonen von Tierseuchen

Allgemeinverfügungen

Derzeit liegt keine gültige Allgemeinverfügung zur Amerikanischen Faulbrut (AFB) vor.

Anzeigepflicht bei Auftreten des Schadbildes

Hinweise auf das Schadbild:

  • stehengebliebene Brutzellen auf einer ansonsten leeren Brutwabe
  • unregelmäßiges, lückenhaftes Brutnest
  • eingefallene/rissige/löchrige Zelldeckel von Brutzellen
  • dünne Zellwände
  • leimartiger Geruch

Klinische Symptome:

  • Breiige, kaffeebraune fadenziehende Masse in Brutzellen mit noch nicht eingetrocknetem Zellinhalt
  • Fest sitzende Schorfe in ehemaligen Brutzellen im unteren Teil der Zelle, fest mit der Zellwand verbunden

Bei Auftreten des Schadbildes ist unverzüglich des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen zu informieren!

Vorbeugende Maßnahmen durch den Imker

Mit folgenden Maßnahmen kann der einzelne Imker der Infektion mit dem Erreger der Amerikanischen Faulbrut (Paenibacillus larvae) vorbeugen:

  • Zukauf von Völkern nur mit einer amtstierärztlicher Gesundheitsbescheinigung
  • keine Ablegerbildung unter Verwendung (zu) alten Wabenmaterials
  • keine Verwendung alter, nicht gereinigter und nicht desinfizierter (abgeflammter) Beuten und Rähmchen
  • Quarantäne fremder Schwärme
  • kein Verfüttern noch vorhandenen, alten Honigs oder von Honigresten
  • kein Einsatz alter Futterwaben (aus abgestorbenen Völkern oder von fremden Imkern)
  • wirksame Reinigung und Desinfektion von gebraucht gekauften Imkereiwerkzeugen
  • Vorratswaben nur aus geprüften Betrieben zukaufen
  • kein freies Ausfressen abgeschleuderter Waben durch die Bienen
  • Futterhonig nur aus dem eigenen Betrieb verwenden
  • Verhinderung von Räuberei
  • mindestens 30 % Wachsbauerneuerung pro Jahr bei jedem Bienenvolk durch Austausch von alten Waben
  • regelmäßig Futterkranzproben über das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA) einsenden

Rechtsgrundlagen

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