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Aviäre Influenza (Geflügelpest)

Nachfolgend veröffentlicht das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt die aktuellsten Meldungen und wichtige Informationen zur Aviären Influenza (Geflügelpest) im Landkreis Meißen.

Aktuelle Meldungen

Sperrbezirke auf einen Blick

Aktuelle Restriktionszonen von Tierseuchen

Allgemeinverfügungen

des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen (LÜVA) vom 20. März 2023

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 02/2023 zur Bekämpfung der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel - Aufhebung

des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen (LÜVA) vom 21. Dezember 2022

Aufgrund der Feststellung des Ausbruchs der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) - Geflügelpest - bei Geflügel im Freistaat Sachsen werden nachstehende Maßnahmen bekanntgegeben und verfügt:

Ausstellungen, Märkte, Schauen, Wettbewerbe sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel im Sinne des Artikel 4 Nr. 9 der VO (EU) 2016/429 und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel im Sinne des Artikel 4 Nr. 10 VO (EU) 2016/429, einschließlich Tauben, verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im gesamten Landkreis verboten.

Vollständiger Text: Allgemeinverfügung über das Verbot von Ausstellungen, Märkten und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art zum Schutz vor der Geflügelpest


Vorbeugende Maßnahmen

  • Minimierung von direkten und indirekten Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wilden Wasservögeln und natürlichen Gewässern (zum Beispiel Abdecken von Feuerlöschteichen auf dem Betriebsgelände)
  • Vermeidung des direkten Kontakts von Personen und Haustieren zu toten oder kranken Wildvögeln
  • Einschränkung der Jagd auf Wasserwild in betroffenen Gebieten, um etwaig infizierte Tiere nicht aufzuscheuchen
  • Jäger und Personen, die mit Wildvögeln in Kontakt gekommen sind, sollten Ställe, in denen sich Geflügel befindet, in den folgenden 48 Stunden nicht betreten
  • Konsequente Umsetzung der Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelhaltungen, zoologischen Gärten, Tierparks und -heimen entsprechend der Geflügelpest-Schutzverordnung
  • Erhöhte Wachsamkeit für ein schnelles Erkennen von Verdachtsfällen bei Geflügel und unverzügliche Einleitung der diagnostischen Abklärung hinsichtlich HPAIV (hochpathogenes aviäres Influenzavirus)
  • Tote Vögel sollten unverzüglich eingesammelt und stichprobenartig auf das Vorkommen von Influenza-A Infektionen in den Landesuntersuchungsämtern untersucht und anschließend sicher entsorgt werden, um eine Umweltkontamination beziehungsweise eine Übertragung auf aasfressende Vögel zu vermeiden. Bei der stichprobenartigen Untersuchung sollte in jedem Fall von jeder Vogelart mindestens ein Tupfer pro Gebiet genommen werden. Totfunde sollten nach Art, Alter und Ort ihres Fundes dokumentiert werden.

Hinweise für Jagdausübungsberechtigte

Passives Monitoring bei Wildvögeln

Das passive Monitoring hat zum Zweck, tote Wildvögel bestimmter Arten, die nicht im Rahmen der waidgerechten Jagdausübung erlegt wurden, virologisch auf das Vorliegen von aviären Influenza A Viren zu untersuchen.

Für das passive Monitoring geeignete Arten von Wildvögeln:

GruppeArt
Wildgänse Kanada-, Grau-, Saat-, Kurzschnabel-, Zwerg-, Ringel-, Rothals-, Blässgans
Wildenten Stock-, Krick-, Knäk-, Kolben-, Reiher-, Schnatter-, Tafel-, Pfeif-, Spieß-, Löffelente, Zwergsäger
Schwäne Sing-, Höcker-, Zwergschwan
Greifvögel/Eulen Mäusebussard, Turmfalke, Wanderfalke, Habicht, Sperber, Uhu, Rotmilan, Schwarzmilan, Rohrweihe
sonstige Vogelarten Kormoran, Graureiher, Weißstorch, Blässhuhn, Uferschnepfe, Lachmöwe

Erforderliche Angaben auf dem leserlich ausgefüllten und vor Verunreinigungen geschützten Probenbegleitschein:

  • Grund der Einsendung: Passives Wildvogelmonitoring
  • Einsender (Adresse)
  • Funddatum
  • Fundort (genaue Beschreibung, gegebenenfalls GPS-Daten)
  • Wildvogelart und Zustand des Wildvogels (zum Beispiel frisch tot, beginnende Autolyse, Tierfraß)

Wildvögeln, die sich bereits in fortgeschrittener Verwesung/Autolyse befinden, sind für die virologische Untersuchung auf HPAIV ungeeignet.

Die Tierkörper sind - auslaufsicher verpackt - dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Meißen zuzuleiten.

Aktives Monitoring bei Wildvögeln

Das aktive Wildvogelmonitoring hat zum Zweck, Wildvögel bestimmter Arten, die im Rahmen der waidgerechten Jagdausübung erlegt wurden, virologisch auf das Vorliegen von aviären Influenza A Viren zu untersuchen.

WildvogelartJuliAugustSeptemberOktoberNovemberDezemberJanuarFebruar
Stockente X X O O O O O bis 15. X
Pfeif-, Spieß-, Berg-, Reiher-, Tafel-, Samt- und Trauerente X X X O O O O bis 15. X
Höckerschwan X X X X O O O O bis 20.
Graugans X
O O O O O X
Bläss-, Saat-, Ringel- und Kanadagans X X X X O O O bis 15. X
Nilgans X O O O O O O X

Schonzeit: X
Jagdzeit: O

Quelle: http://www.wald.sachsen.de/jagdrecht-4612.html

Den Jagdausübungsberechtigen werden vom Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen für die Entnahme von Proben kombinierter Rachen- und Kloakentupfer zur Verfügung gestellt.

Die Jagdausübungsberechtigen entnehmen von den erlegten Wildvögeln kombinierte Rachen- und Kloakentupfer.

Erforderliche Angaben auf dem leserlich ausgefüllten und vor Verunreinigungen geschützten Probenbegleitschein:

  • Grund der Einsendung: Aktives Wildvogelmonitoring
  • Einsender (Adresse)
  • Probenentnahmedatum
  • Erlegungsort (genaue Beschreibung, gegebenenfalls GPS-Daten)
  • Wildvogelart

Die Tupferproben sind - sachgerecht verpackt - dem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt (LÜVA) Meißen zuzuleiten.

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Rechtsgrundlagen

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