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Landratsamt Meißen hebt Allgemeinverfügung zum Schutz vor der Vogelgrippe auf

Die nach Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest erlassene Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung Nr. 2/2025 zum Aufstallungsgebot für Geflügelbestände mit mehr als 50 Tieren sowie zum Verbot der Durchführung von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art von gehaltenen Vögeln und Geflügel im Landkreis Meißen hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Meißen (LÜVA) am heutigen Tage aufgehoben. 

Keine Stallpflicht mehr – Ausstellungen wieder möglich

Die entsprechende Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie wurde am 26. Februar 2026 auf der Website des Landratsamtes veröffentlicht und kann unter Bekanntmachungen eingesehen werden.

Seit dem Erlass der Allgemeinverfügung 2/2025 am 10. November 2025 wurden neun Ausbrüche der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI) bei Wildvögeln im Landkreis Meißen festgestellt. Der letzte HPAI-positiv getestete Wildvogel wurde am 27. Januar 2026 aufgefunden. Der letzte Ausbruch der HPAI in einer Geflügelhaltung wurde im Dezember 2025 festgestellt. Es besteht damit ein ausreichend langer Beobachtungszeitraum, in dem kein weiterer Fall von HPAI im Landkreis Meißen festgestellt wurde. Die Risikobewertung des LÜVA Meißen bezüglich der HPAI lässt damit – auch unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten – die Aufhebung der Aufstallungspflicht zu.

Die aktuelle allgemeine Risikobewertung des Friedrich-Löffler-Instituts zur HPAI für ganz Deutschland geht weiterhin von einem hohen Eintragsrisiko der HPAI durch die Abgabe von Lebendgeflügel im Reisegewerbe oder auf Geflügelausstellungen innerhalb Deutschlands und Europas aus. Da grundsätzlich eine Anzeigepflicht für die Durchführung von Geflügelausstellungen beim zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt besteht, kann für jede Veranstaltung eine Risikobewertung im Einzelfall durchgeführt werden.

Vor dem Hintergrund, dass seit Ende Januar 2026 kein Fall von HPAI mehr aufgetreten ist und eine Einzelfallprüfung von Veranstaltungen weiterhin durchgeführt wird, kann das grundsätzliche Verbot von Ausstellungen, Märkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art von gelisteten Arten (Vögel, Geflügel) im Landkreis Meißen aufgehoben werden.


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