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Anzeige-/Meldepflicht für Tierhalter

Grundsätzlich ist jede Nutztierhaltung oder „Hobbytierhaltung“ mit nachfolgenden Tierarten vor Beginn der Tätigkeit anzuzeigen. Dies gilt ebenfalls für Pensionstierhaltungen. Auch Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.

Rinder auf der Weide. © pixabay

Anzeigepflicht beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt

Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, sonstige Klauentiere, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel (zum Beispiel Strauße, Emus, Nandus), Gehegewild, Kameliden (zum Beispiel Alpakas, Lamas), Bienenvölker und Nutzfische (Angelteiche, Teichwirtschaften)

Formular

Ausschlaggebend für die Registrierung von Tierhaltungen und Erteilung der Registriernummer ist der Standort der Tiere. Für jeden Standort ist jeweils ein Meldebogen auszufüllen.

Anzeigepflicht bei der Sächsischen Tierseuchenkasse

Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel (Junghühner bis 18. Lebenswoche einschließlich Küken, Legehennen ab 18. Lebenswoche einschließlich Hähne, Masthähnchen, Puten, Gänse, Enten und Küken), Süßwasserfische und Bienenvölker

Die fristgerechte Meldung und Beitragszahlung für Ihren Tierbestand ist Voraussetzung für:

  • eine Entschädigung im Tierseuchenfall,
  • die Beteiligung der Tierseuchenkasse an den Kosten für die Tierkörperbeseitigung
  • die Gewährung von Beihilfen und Leistungen durch die Tierseuchenkasse.

Auf der Internetseite der Sächsischen Tierseuchenkasse erhalten Sie weitere Informationen zur Melde- und Beitragspflicht, zu Beihilfen der Tierseuchenkasse sowie über die Tiergesundheitsdienste. 

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