Inhalt

Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte

Verendete Pferde müssen grundsätzlich über den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen beseitigt werden. Es kann eine Ausnahmegenehmigung zur Abholung und Kremierung eines toten Equiden (Pferde, Esel, Maultiere, Zebras und Zebroide) in einem zugelassenen Tierkrematorium erteilt werden.

§ 3 Absatz 1 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) schreibt die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte der Kategorie 1, dazu gehören auch verendete Haustiere, vor. Die Pflicht zur Beseitigung obliegt in Sachsen den Landkreisen und kreisfreien Städten. Sie haben die Beseitigungspflicht auf den Zweckverband für Tierkörperbeseitigung Sachsen übertragen.

Mit der Änderung des Gesetzes besteht seit dem 12.02.2017 die Möglichkeit, einen Antrag zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 2 TierNebG zur Abholung und Kremierung eines Equiden in einem zugelassenen Tierkrematorium zu stellen.

Bitte reichen Sie den entsprechenden Antrag - falls das Pferd zuletzt in unserem Zuständigkeitsbereich gehalten wurde - beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen per E-Mail ein. Die Bearbeitungsfrist kann bis zu 72 Stunden betragen.

Antrag

zurück zu Tierseuchen und Tiergesundheit