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Denkmalschutzrechtliche Verfahren

Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen oder garten- und landschaftsgestalterischen Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals.

Für geringfügige Maßnahmen und Wiederherstellungen nach außergewöhnlichen Ereignissen genügt eine Anzeige nach § 12 SächsDSchG.

Ist für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung notwendig, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt dabei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ein.


Formulare

Zuständigkeit in folgenden Gebieten

Ansprechpartner Denkmalschutz


Formulare für Maßnahmen am Kulturdenkmal