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Fragen und Antworten zur Schülerbeförderung im Schuljahr 2024/2025

Der Landkreis Meißen ist Träger der Schülerbeförderung für alle Schulen in seinem Kreisgebiet und regelt die Einzelheiten der Schülerbeförderung in der Schülerbeförderungskostensatzung. Die Schülerbeförderung kann grundsätzlich mit den unterschiedlichsten Verkehrsmitteln erfolgen. Im Landkreis Meißen ist die Beförderung vorrangig im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) organisiert.

Das erleichtert es den Eltern und den Schülern, die gewünschte ÖPNV-Verbindung zwischen Wohnort und Schule zu finden. Informationen zu Verbindungen erhalten Sie  online bei der Fahrplanauskunft des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) unter: https://www.vvo-online.de/de/fahrplan/fahrplanauskunft/.

Mit den Verbindungen des öffentlichen Personennahverkehrs werden die Vorgaben der Schülerbeförderungskostensatzung (SchBefS) eingehalten. Das heißt, es sind ÖPNV-Verbindungen für die Schülerinnen und Schüler zur jeweils nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsweges eingerichtet. 

Nach der Einführung des Bildungstickets im August 2021 benötigen alle Schülerinnen und Schüler, welche für den Schulweg den ÖPNV nutzen, ein Bildungsticket. Dieses ist selbst, in der Regel durch die Sorgeberechtigten, zu beschaffen.

Wird vom Wohnort zu jeder Schule eine Verbindung mit dem ÖPNV eingerichtet?

Nach § 23 Sächsisches Schulgesetz (SächsSchulG) und § 5 SchBefS besteht die Beförderungspflicht nur für die nächstgelegene aufnahmefähige Schule der gewählten Schulart. Als Hilfsmittel sind in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 SchBefS die dem Wohnort der Schüler jeweils nächstgelegene weiterführende Schule in öffentlicher Trägerschaft (Oberschule oder Gymnasium) aufgeführt. Sollten die Schüler nicht die ihrem Hauptwohnsitz nächstgelegene aufnahmefähige Schule der gewählten Schulart besuchen, sind die Gründe im Antrag unter Punkt „3. Angaben zum Schulbesuch“ darzulegen. Ein entsprechender Nachweis, in der Regel der Ablehnungsbescheid der nächstgelegenen Schule, ist beizufügen.

Wir weisen darauf hin, dass schon bei der Anmeldung in einer Schule ebenfalls bei der Angabe eines Zweit- oder Drittwunsches die Möglichkeit der Erreichbarkeit mittels ÖPNV beachtet werden soll.

Wird nicht die nächstgelegene aufnahmefähige Schule besucht, besteht kein Anspruch auf Einrichtung eines besonderen Beförderungsangebotes!

Wer benötigt ein Bildungsticket?

Alle Schülerinnen und Schüler, die auf dem Schulweg den ÖPNV oder Schulbusse benutzen.

Ausschließlich mit Schülerspezialverkehr beförderte Schüler benötigen kein Bildungsticket, können es aber für die Freizeit erwerben.

  • Es wird aus gesundheitlichen Gründen Schülerspezialverkehr benötigt.
  • Es wird die nächstgelegene aufnahmefähige Schule der entsprechenden Schulart besucht, der Schulweg mit ÖPNV ist nicht zumutbar, da kein angemessenes ÖPNV-Angebot besteht oder der Schulweg für Schüler objektiv gefährlich ist.
  • Es wird ein Feststellungsbescheid über den Grundanspruch auf Schülerbeförderung zur Vorlage bei anderen Behörden, insbesondere Sozialleistungsbehörden (Jobcenter, Wohngeldstelle u. a. im Rahmen der Bewilligung von Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets) benötigt.
  • Es soll der Erlass des Eigenanteils beantragt werden, da zur Familie drei oder mehr schulpflichtige und Schülerbeförderung benötigende Kinder gehören.
  • Wohnort und Schulort liegen in verschiedenen Verkehrsverbünden und die besuchten Schulen sind nicht im Punkt „Welches Bildungsticket benötige ich?“ aufgeführt.
  • Es wird nur für wenige Monate Schülerbeförderung benötigt (bspw. In den Wintermonaten)

Wird eine andere Schule im Kreisgebiet Meißen besucht und liegt der Wohnsitz außerhalb des Verkehrsverbundes Oberelbe, ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Welches Ticket benötige ich?

Die Bildungstickets gelten für den Nahverkehrsraum eines Verkehrsverbundes. Wird eine Schule auf dem Gebiet des Landkreises besucht und liegt die Wohnung auf dem Gebiet des Verkehrsverbundes Oberelbe (VVO) ist ein für das VVO-Gebiet gültiges Bildungsticket zu erwerben.

Sonderregelungen gelten für einen Wohnsitz außerhalb des Verkehrsverbundes Oberelbe für folgende Schulen:

  • Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen, die das Geschwister Scholl-Gymnasium oder die Dr.-Eberle-Oberschule in Nossen besuchen, nutzen das Bildungsticket des Verkehrsverbundes Mittelsachen.
  • Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Mittelsachsen, die die Anne-Frank-Oberschule in Stauchitz besuchen, nutzen das Bildungsticket des Verkehrsverbundes Mittelsachen. Benutzen die Schüler dabei die Regionalbahn RB 45, wird für den Schulweg ein Deutschlandticket benötigt!
  • Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Nordsachsen, die die Anne-Frank-Oberschule in Stauchitz besuchen, nutzen das Bildungsticket des Verkehrsverbundes Mitteldeutschland.
  • Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Nordsachsen, die die Oberschule Strehla in Strehla besuchen, nutzen das Bildungsticket des Verkehrsverbundes Mitteldeutschland.

Wird eine andere Schule im Kreisgebiet Meißen besucht und liegt der Wohnsitz außerhalb des Verkehrsverbundes Oberelbe, ist eine Einzelfallentscheidung zu treffen. Gegenwärtig wird in der Regel die Nutzung des Deutschlandtickets als die wirtschaftlichste Option betrachtet.

Wie erhalte ich das Bildungsticket? 

Das Bildungsticket gibt es bei den Partner-Verkehrsunternehmen des jeweiligen Verkehrsverbundes als sogenanntes durchlaufendes Abonnement mit einer Mindestbezugsdauer von zwölf Monaten. Weitere Informationen entnehmen Eltern bitte den Tarifbestimmungen. Vorzugsweise sollte die Möglichkeit der elektronischen Antragstellung genutzt werden.

Wo erhalte ich das Bildungsticket?

Das Bildungsticket ist auf Antrag (Abonnement) bei den Verkehrsunternehmen im Verbundraum erhältlich.

Die im Landkreis Meißen tätige Verkehrsgesellschaft Meißen (VGM) hat den Fahrkartenverkauf auf die Dresdner Verkehrsbetriebe (DVB) übertragen. Abonnements für das Bildungsticket sind deshalb bei der DVB abzuschließen. Informationen erhalten Sie unter https://www.dvb.de/de-de/tickets/schueler-studenten/bildungsticket

Wie zahle ich den Eigenanteil

Der Eigenanteil beträgt 15 Euro monatlich und 180 Euro schuljährlich. Das entspricht den Kosten des Bildungstickets. Der Eigenanteil ist damit durch Bezahlung des Bildungstickets abgegolten.

Sonderregelungen gelten für Nutzer des Schülerspezialverkehres.

Was ist bei der Beantragung von Schülerspezialverkehr zu beachten?

Die Anträge auf Beförderung mit Schülerspezialverkehr müssen mindestens zwei Monate vor dem beantragten Beförderungsbeginn im Landratsamt Meißen vorliegen. Für den Spezialverkehr erfolgt die Beantragung und Genehmigung jeweils nur für ein Schuljahr.

Soll eine Förderschule besucht werden oder ist eine integrative Beschulung nach der Schulintegrationsverordnung vorgesehen, ist unbedingt ein bestandskräftiger Bescheid des Landesamtes für Schule und Bildung in Kopie dem Antrag beizufügen.

Wir weisen darauf hin, dass bei Nutzung des Schülerspezialverkehrs die Zweimonatsfrist ebenfalls bei Wohnungs- oder Schuländerungsanzeigen wie vor dem ersten Beförderungstag gilt!

Weitere Hinweise

Auch Schülerinnen und Schüler, welche ausschließlich Schulbusse für den Schulweg nutzen, benötigen zwingend ein Bildungsticket!

Das Deutschlandticket kann über die Partner-Verkehrsunternehmen des jeweiligen Verkehrsverbundes als sogenanntes durchlaufendes Abonnement mit einer Mindestbezugsdauer von zwölf Monaten bestellt werden. Es ist auf Antrag (Abonnement) bei den Verkehrsunternehmen im Verbundraum erhältlich.

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