Inhalt

EU-Bürger

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger (Staatsangehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU) und ihre Familienangehörigen haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern. Unionsbürger bedürfen für die Einreise nach Deutschland keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. 

Die zuständige Ausländerbehörde kann verlangen, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Für die Glaubhaftmachung erforderliche Angaben und Nachweise können von der zuständigen Meldebehörde bei der meldebehördlichen Anmeldung entgegengenommen werden. Diese leitet die Angaben und Nachweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung oder Nutzung durch die Meldebehörde erfolgt nicht.

Das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts kann auch aus besonderem Anlass überprüft werden.

Sind die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet entfallen oder liegen diese nicht vor, kann der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt werden.

Kontakt


zurück zur Übersicht