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Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren dient der Beschleunigung der Einreisen von Fachkräften. Arbeitgeber können mit Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.

Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der ausländische Fachkraft eingesetzt werden soll.

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren ist gebührenpflichtig. Gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 15 AufenthV beträgt die Gebühr für die Durchführung des Verfahrens 411 Euro.

  • Zwischen dem Arbeitgeber und der Ausländerbehörde wird eine Vereinbarung geschlossen, die unter anderem Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) beinhaltet.
  • Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung im jeweiligen Herkunftsland zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.


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