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Großraum- und Schwerlasttransporte

Wenn Sie als Unternehmen oder Privatperson einen Transport im öffentlichen Straßenraum durchführen möchten, dessen Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen überschreiten, benötigen Sie hierfür eine Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung der Straßenverkehrsbehörde.

Besonders die Durchführung von Großraum- und Schwerlasttransporten bedarf vorhergehender, sorgfältiger Planung. Es wird empfohlen, die Details frühzeitig mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu besprechen.

Voraussetzungen

Um für den geplanten Transport eine Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung zu erhalten, muss dieser folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Eine Beförderung auf der Schiene oder auf dem Wasser kommt nicht in Frage.
  • Es stehen geeignete Straßen zur Verfügung. Die Verkehrssicherheit und der Schutz der Infrastruktur (Straßen, Brücken, Tunnel) stehen dabei im Vordergrund.

Zuständigkeit

Seit 2021 gelten geänderte örtliche Zuständigkeiten im Bereich des Großraum- und Schwerverkehrs (siehe § 47 Absatz 1 Satz 3 StVO und § 47 Absatz 2 Nummer 4 StVO).

Die Erlaubnis erteilt/zuständig ist die Straßenverkehrsbehörde,

  • in deren Bezirk der erlaubnispflichtige Verkehr beginnt, oder
  • in deren Bezirk das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.

Befindet sich der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis/Genehmigung Gebrauch gemacht wird.

Zum Begriff der Zweigniederlassung:

Eine Zweigniederlassung ist rechtlich und organisatorisch Teil des Unternehmens der Hauptniederlassung. Nach §§ 13 fortfolgende des Handelsgesetzbuches (HGB) ist eine Zweigniederlassung eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.

Die typischen Merkmale einer Zweigniederlassung:

  • Die Zweigniederlassung muss so organisiert sein, dass eine selbständige Teilnahme am Geschäftsverkehr möglich ist, sie muss also bei Wegfall der Hauptniederlassung fortbestehen können.
  • Sie erledigt Geschäfte, die typisch für das ganze Unternehmen sind.
  • Die Zweigniederlassung muss eine gewisse Selbständigkeit aufweisen, in dem sie eine eigene Leitung mit eigener Dispositionsfreiheit, eine gesonderte Buchführung, eine eigene Bilanzierung und ein eigenes, von der Hauptniederlassung zugewiesenes Geschäftsvermögen hat.

Nachweis

Um die ab 01.01.2021 geltende örtlichen Zuständigkeiten hinsichtlich Sitz oder Zweigniederlassung des Unternehmens prüfen zu können, bitten wir um Übersendung eines entsprechenden Nachweises (Auszug aus dem Handelsregister).

Aus diesem muss hervorgehen, dass der Sitz oder eine Zweigniederlas­sung des Transportunternehmens in unserem Zuständigkeitsbereich liegt.

Sollte kein entsprechender Nachweis eingereicht werden können, das heißt weder der Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung Ihres Unternehmens in unserem Bezirk liegen, können Ihrerseits gestellt Anträge nur noch bearbeitet werden, bei denen der erlaubnis­pflichtige bzw. genehmigungspflichtige Verkehr in unserem Zuständigkeitsbereich beginnt.

Wir bitten zu beachten, dass die Großen Kreisstädte Großenhain, Riesa, Meißen, Coswig und Ra­debeul nicht in unserer Zuständigkeit liegen.

Online-Verfahren und Verfahrensablauf

Für die Beantragung der Erlaubnis und/oder Ausnahmegenehmigung steht Ihnen das Online-Verfahren

Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS)

zur Verfügung.

Wenn Sie VEMAGS zum ersten Mal benutzen, wenden Sie sich bitte an die LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH. Sie führt mit Ihnen zusammen die Registrierung durch und unterstützt Sie direkt am Telefon bei der Bedienung des Programms. Die LISt GmbH ist in Sachsen der zentrale Ansprechpartner in allen Anwendungsfragen der Antragsteller, der Genehmigungs- und Anhörungsbehörden sowie der Polizei.

Telefon: 037207 832-652 (Herr Eckhardt)

Daneben ist die Antragstellung auch per Post oder Fax möglich. Hierfür müssen Sie das vorgeschriebene, momentan gültige, Formular nach der RGST verwenden, welches Sie bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde erhalten. (Bitte beachten: für die aktuell gültige VEMAGS-Version liegt noch kein aktuelles RGST-Formular vor.)

Es wird dennoch empfohlen, den Antrag über VEMAGS einzureichen, da es den Aufwand für Sie und die Behörde verringert und Ihr Antrag gegebenenfalls auch schneller bearbeitet werden kann.

Die Behörde wird sich bei Ihnen melden, wenn weitere Unterlagen zur Bearbeitung des Antrags nötig sind.

Verfahrensablauf

Die Straßenverkehrsbehörde setzt sich mit allen vom Transport beziehungsweise von der gewählten Strecke betroffenen Behörden und Ansprechpartner in Verbindung. Nachdem alle Stellungnahmen vorliegen, trifft die Behörde eine Entscheidung und legt mögliche Auflagen und Bedingungen für den Transport fest.

Die Bearbeitung kann bis zu zwei Wochen in Anspruch nehmen. Bei größeren Transporten und damit verbundenen statischen Nachrechnungen kann dies auch mehr Zeit in Anspruch nehmen.

Sie erhalten in elektronischer Form Ihre Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung. Bei Antragstellung per Fax oder Post, erfolgt die Zustellung der Bescheide automatisch über VEMSGS als Fax. Ein Versand per E-Mail kann jedoch auch erfolgen.

Wir bitten von Anfragen zum aktuellen Bearbeitungsstand (telefonisch oder per E-Mail) abzusehen.

Den Genehmigungsbescheid müssen Sie beim Transport mitführen und für mögliche Kontrollen bereithalten.

Antragsvordruck - VEMAGS

Gebühren

2021 wurden die Gebühren geändert. Sie sind in der Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Bei Großraum- und Schwertransporten berechnet sich die Gesamtgebühr aus einer Grundgebühr (40 Euro) und einem Erhöhungsbetrag, der abhängig von verschiedenen Kriterien ist. Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1.300 Euro nicht überschreiten.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihren Ansprechpartner.

Ansprechpartner

Buchstaben A - D

Frau Triebe
Telefon: 03521 725-1516

Buchstaben E - S

Herr Naumann
Telefon: 03521 725-1514

Buchstaben T - Z

Frau Werner
Telefon: 03521 725-1517

E-Mail: kreisverkehrsamt@kreis-meissen.de

Fax: 03521 725-88025

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