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Forst

Die Forstverwaltung im Freistaat Sachsen hat einen dreistufigen Aufbau:

Oberste Forstbehörde: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL)
Obere Forstbehörde: Staatsbetrieb Sachsenforst
Untere Forstbehörde: Landkreise und Kreisfreie Städte

Die Untere Forstbehörde - Aufgabenschwerpunkte

Die Untere Forstbehörde ist für die Durchsetzung des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) zuständig.

Forstaufsicht im Privat- und Körperschaftswald - Forstschutz

Hoheitliche Tätigkeit, um den Privat- und Körperschaftswald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern:

  • Sicherstellung der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes
  • Verhütung, Identifizierung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen waldgesetzliche Vorschriften durch den Waldbesitzer
  • Anordnungen zum Schutz des Waldes
  • Überwachung der Ersatz- und Ausgleichspflicht nach Waldumwandlungen und der Wiederaufforstungspflicht
  • Beräumung von Käferholz

Forstschutz:

  • Wahrung der Ordnung und Sicherheit im Wald
  • Abwehr von Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen
  • Verfolgung rechtswidriger Handlungen Dritter

Weiterführende Informationen:

Waldschutz

Aufgabe des Waldschutzes ist es, Schäden im Wald zu erkennen und Gefahren für den Wald abzuwehren, die ihm von der belebten (biotische Schadfaktoren) und unbelebten Umwelt (abiotische Schadfaktoren) drohen.

Biotische Schäden entstehen durch Lebewesen. Häufige Schadfaktoren sind Insekten und Pilze. Aufgrund des hohen Kiefernanteils im Landkreis Meißen sind es die nadelfressenden Kieferninsekten Nonne, Kiefernspinner und -spanner, Forleule und Kiefernbuschhornblattwespe sowie der Blaue Kiefernprachtkäfer und der Waldgärtner als Borkenkäfer. Mit den zunehmenden Trockenperioden ist ein Pilzbefall durch Diplodia zu verzeichnen, welcher zum Triebsterben insbesondere an den Kiefern führt.

Abiotische Schäden sind Waldschäden, die durch Hitze, Feuer, Wind und Emissionen von Schadstoffen entstehen. Häufig sind witterungsbedingte Schäden wie Windwurf und Windbruch und zunehmend Dürreschäden.

Um Waldschutzprobleme rechtzeitig zu erkennen und damit irreversible Bestandesschäden verhindern zu können, führt die Forstbehörde regelmäßige und flächendeckende Monitorings mit bewährten Verfahren durch.

Weiterführende Links:

Waldbrandvorbeugung

In der waldbrandgefährdeten Zeit vom 1. März bis 30. September eines jeden Jahres, längstens bis zum 31. Oktober, obliegt die Verantwortlichkeit der Waldbrandüberwachung der Unteren Forstbehörde.

In den Landkreisen Meißen, Bautzen und Görlitz wird das System „FireWatch“ seit vielen Jahren als kameragestütztes Überwachungssystem zur Waldbrand-Früherkennung genutzt. Im Landkreis Meißen gibt es drei Kamerastandorte: auf den Feuerwachtürmen Weißig a.R. und Gävernitz und auf dem Schlauchturm des feuerwehrtechnischen Zentrums in Glaubitz.

Weiterführender Link: Waldbrandgefahrenklassen

Waldbrandgefahrenstufen

Sie zeigen auf einer Skala von 1 bis 5 die aktuelle Waldbrandgefährdung an und lösten die früher in Sachsen üblichen Waldbrandwarnstufen 0 bis 4 ab. Waldbrandgefahrenstufen werden abhängig von der Witterung, dem Bodenzustand und von der Entwicklung der Vegetation amtlich durch den deutschen Wetterdienst Leipzig ermittelt und im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober im Internet als Übersichtskarte bekannt gegeben.
Stufe 1 – sehr geringe Waldbrandgefahr
Stufe 2 – geringe Waldbrandgefahr
Stufe 3 – mittlere Waldbrandgefahr
Stufe 4 – hohe Waldbrandgefahr
Stufe 5 – sehr hohe Waldbrandgefahr

Hinweise zum Verhalten bei ausgelöster Waldbrandgefahrenstufe (WGST)

Ab WGST 2 ist zu beachten:

  • keine Einschränkung der Betretung
  • Vorsicht beim Parken und trockener Bodenvegetation (heiße Auspuffanlage)
  • gefährdungsträchtige Arbeiten (Verbrennen Schlagabraum, Schweißarbeiten, Umgang mit leicht brennbaren Chemikalien) sollten unterbleiben – gegebenenfalls erhöhte Sicherheitsvorkehrungen treffen

Ab WGST 3 ist zu beachten:

  • Betreten des Waldes ist grundsätzlich erlaubt
  • gefährdungsträchtige Arbeiten sollten grundsätzlich unterlassen werden
  • öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden

Ab WGST 4 ist zu beachten:

  • eingeschränktes Betretungsrecht: öffentliche Straßen und Wege sowie Waldwege aller Art sollten nicht verlassen werden
  • Untere Forstbehörde kann weitere Maßnahmen veranlassen und ausgewiesene Parkplätze und touristische Einrichtungen am und im Wald sperren

Ab WGST 5 ist zu beachten:

  • jegliches Betretungsrecht und Befahren kann untersagt werden
  • Untere Forstbehörde und Waldbesitzer können Waldgebiete zeitweilig sperren
  • weitere Maßnahmen können im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden

Aktuelle Waldbrandwarnstufe

Vollzug des Waldgesetzes

  • Feststellung der Waldeigenschaft
  • Waldumwandlungsverfahren, Kahlhiebsgenehmigungen
  • Waldsperrung durch Rechtsverordnung
  • Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange
  • Forstliche Rahmenplanung, Gutachten und Berichte

Formulare

Weiterführender Link 

Waldsperrungsverordnung

Pflanzenschutz

Mit der Änderung des Sächsischen Waldgesetzes (SächsWaldG) zum 1. Mai 2014 und dem neu gefassten Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) zum 14. Februar 2012 ist die Untere Forstbehörde für die Kontrolle des Pflanzenschutzes im Privat- und Körperschaftswald zuständig.
Zu den Kontrollaufgaben gehören:

  • der Nachweis über die Sachkunde und Fortbildung im Pflanzenschutz
  • die Betriebsanzeige beim Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG)
  • die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und deren Aufzeichnungen darüber

Weiterführende Links

Forstliches Vermehrungsgut

Um unseren Wald, welcher eine Vielzahl an Aufgaben für Mensch und Umwelt zu erfüllen hat, zu verjüngen und neu entstehen zu lassen, ist eine Versorgung mit hochwertigen Saat- und Pflanzgut von besonderer Bedeutung. Seit dem 1. Januar 2003 bildet das Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) die rechtliche Grundlage. Danach darf Vermehrungsgut für forstliche Zwecke nur aus dafür ausgewählten und zugelassenen Beständen oder Plantagen gewonnen werden.
Die Untere Forstbehörde hat dabei die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  • Landesstelle für die Anzeige bei der Erzeugung forstlichen Vermehrungsgutes
  • Ausstellung von Stammzertifikaten und Kontrolle des Handels mit forstlichem Vermehrungsgut
  • Überwachung der Anforderungen an Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe (Registrierung und Kontrolle von Unternehmen)

Hinweis: Die Anzeige der Ernte von forstlichem Vermehrungsgut bei der Forstbehörde hat nach dem FoVG mindestens drei Werktage vor der Ernte durch das Ernteunternehmen zu erfolgen.

Nach dem FoVG zugelassene Erntebestände im Landkreis Meißen:

BaumartAnzahl der BeständeHerkunft
Edelkastanie 2 80802
Europäische Lärche 2 83704
Gemeine Kiefer 1 85109
Hainbuche 1 80603
Roteiche 3 81602
Roterle 2 80206
Stieleiche 8 81708 81704
Spitzahorn 1 80003
Schwarzpappel 1 90001
Vogelkirsche 1 81402
Winterlinde 2 82306

Nach dem FoVG zugelassene Saatgutplantagen im Landkreis Meißen:

BaumartAnzahl der BeständeHerkunft
Gemeine Fichte 1 84003

Formulare

Reiten im Wald

Nach dem Sächsischen Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ist das Landratsamt als Untere Forstbehörde zuständig für das Reiten im Wald.

  • Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Die Ausweisung und Kennzeichnung erfolgt durch die Untere Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.
  • Sind erhebliche Schäden durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden, können diese durch den Waldbesitzer bei der Unteren Forstbehörde angezeigt werden.
  • Ausweisung von Reitwegen im Wald

Weiterführende Links


Allgemeine Informationen

Ansprechpartner der Forstreviere

Revier Süd

Zum Revier Süd gehören Waldflächen der Gemeinden:

  • Coswig
  • Diera-Zehren (ohne Nieschütz, Löbsal, Golk)
  • Käbschütztal
  • Klipphausen
  • Lommatzsch
  • Meißen
  • Moritzburg
  • Niederau
  • Nossen (inklusive Ketzerbachtal, Leuben-Schleinitz)
  • Radebeul
  • Weinböhla

Revier West

  • N. N.

    Revierleiter West
    Sachgebiet Forst und Landwirtschaft

    Remonteplatz 8
    01558 Großenhain

Zum Revier West gehören Waldflächen der Gemeinden:

  • Diera-Zehren (Nieschütz, Löbsal, Golk)
  • Glaubitz
  • Hirschstein
  • Nünchritz
  • Priestewitz
  • Riesa
  • Stauchitz
  • Strehla
  • Wülknitz
  • Zeithain

Revier Ost

Zum Revier Ost gehören Waldflächen der Gemeinden:

  • Ebersbach
  • Radeburg
  • Schönfeld (ohne Ortsteil Schönfeld)
  • Tauscha
  • Thiendorf

Revier Nord

  • Becker

    Revierleiter Nord
    Sachgebiet Forst und Landwirtschaft

    Remonteplatz 8
    01558 Großenhain

Zum Revier Nord gehören Waldflächen der Gemeinden:

  • Gröditz
  • Großenhain
  • Lampertswalde
  • Röderaue
  • Schönfeld (nur Ortsteil Schönfeld)

Karte der Forstreviere

Kontakt zur Unteren Forstbehörde


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