Verfahrensweise zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten
In Bezug auf die Allgemeinverfügung der Landesdirektion Sachsen zur Anzeigepflicht und Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten hat das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt für den Landkreis Meißen folgende Verfahrensweise festgelegt:
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Die Anzeige von verendet aufgefundenen (Fall-und Unfallwild) sowie krank erlegten Wildschweinen erfolgt unter Angabe der Geodaten am auf den Fund- beziehungsweise Erlegetag folgenden Arbeitstag beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen.
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Die Jagdausübungsberechtigten entnehmen bei oben angegebenen Wildschweinen an Ort und Stelle sofort Proben. Dabei sind bei Unfall- und Fallwild Tupferproben und bei krank erlegten Wildschweinen Blutproben zu entnehmen. Die Tupfer und Blutprobenröhrchen mit den dazu gehörigen Probenbegleitscheinen sind im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt Meißen erhältlich und werden am folgenden Arbeitstag dort abgegeben. Die Proben werden von dort zur Untersuchung an die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen weitergeleitet.
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Für die Anzeige von verendet aufgefundenen (Fall- oder Unfallwild) Wildschweinen erhält der Jagdausübungsberechtigte auf Antrag eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 EUR je Wildschwein. Darüber hinaus erhält er für die Mitwirkung bei der Bergung des Tierkörpers und der Zuführung zu einem Kadaversammelpunkt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 30 EUR je Wildschwein.
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Für die Erfüllung der Pflichten zur Kennzeichnung, Probeentnahme, Ausfüllen eines Begleitscheines und Probenübergabe von gesund erlegten und angeeigneten Wildschweinen wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 EUR je Wildschwein gewährt.
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Die Jagdausübungsberechtigten haben jedes gesund erlegte Wildschwein unverzüglich mit einer Wildmarke zu kennzeichnen, Blutproben für die virologischen Untersuchungen zu entnehmen und einen Probenbegleitschein auszufüllen. Das Probenmaterial ist am darauffolgenden Wochentag innerhalb der Dienstzeit dem LÜVA zu übergeben.
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Ein Inverkehrbringen des Wildbrets von Wildschweinen darf erst nach Vorlage des negativen virologischen Untersuchungsbefundes erfolgen. Die Freigabe des Wildbrets erfolgt analog der Verfahrensweise bei der Untersuchung auf Trichinen. Bei Vorlage eines positiven virologischen Befundes wird der Jagdausübungsberechtige durch das LÜVA auf ASP unverzüglich informiert.
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Jagdausübungsberechtigte, die auf die Aneignung des Wildbrets von gesund erlegten Wildschweinen verzichten, haben den Tierkörper nach Kennzeichnung und Probenahme in einem Kadaversammelpunkt zu entsorgen. Die Aufwandsentschädigung für die Anzeige, Kennzeichnung, Probennahme und Entsorgung beträgt in diesem Fall 150 EUR je Wildschwein.
- Jagdausübungsberechtigte erhalten für krank erlegte Wildschweine nach Kennzeichnung, Probenahme sowie Entsorgung des Tierkörpers in einem Kadaversammelpunkt eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 150 EUR je Wildschwein.