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Unterhaltsfestsetzung für ein volljähriges Kind beantragen

Allgemeine Informationen

Eltern sind ihren Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, haben Sie das Recht, die Festsetzung des Unterhalts durch das Gericht zu beantragen.

Eine Altersgrenze, ab der Eltern ihren Kindern keinen Unterhalt mehr schulden, gibt es nicht. Allgemein haben die Eltern bis zum Abschluss einer ersten angemessenen Berufsausbildung für den Unterhalt aufzukommen.

Allerdings müssen Kinder, die nach dem Schulabschluss keine Ausbildung aufnehmen oder eine bereits seit längerem absolvierte Ausbildung ohne Zustimmung der Eltern abbrechen, grundsätzlich selbst für ihren Unterhalt sorgen.

Hinweis: Nicht nur Eltern sind unterhaltspflichtig. Auch andere Verwandte in gerader Linie, wie Großeltern, können zu Unterhaltszahlungen herangezogen werden. Nicht unterhaltspflichtig sind Verwandte der Seitenlinie (Geschwister).

Was zählt zum Unterhalt?

Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf des Kindes. Dazu gehört auch die Pflicht der Eltern, nach ihren Möglichkeiten den Kindern eine Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren, die ihren Neigungen und Begabungen entspricht und geeignet ist, den Kindern eine wirtschaftliche Selbstständigkeit zu vermitteln.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Die Höhe der Unterhaltszahlung (Barunterhalt) hängt vor allem von folgenden Faktoren ab:

  • aktuelles Einkommen der Eltern
  • Alter des Kindes
  • Zahl der Personen, denen Unterhalt zusteht

Sollten Sie auch nach Ihrem 18. Geburtstag Kindergeld erhalten, zählt diese Leistung beim Barunterhalt mit. Die Unterhaltszahlungen der Eltern verringern sich entsprechend um den vollen Betrag des Kindergeldes.

Unterhaltsleitlinien bieten Orientierung

In der Praxis wird die Höhe des Unterhalts an den jeweils geltenden Unterhaltsleitlinien bemessen.

Die Unterhaltsleitlinien beziehungsweise Tabellen (zum Beispiel "Düsseldorfer Tabelle") bauen auf dem jeweils gesetzlichen Mindestunterhalt auf und bestimmen den Unterhaltsbedarf nach der Höhe des Einkommens der Eltern beziehungsweise des unterhaltspflichtigen Elternteils. Bei volljährigen Kindern wird zudem danach unterschieden, ob sie im Haushalt der Eltern oder im eigenen Haushalt wohnen. Die tatsächliche Bemessung des Unterhalts wird auf den Einzelfall abgestimmt und kann bei besonderem Bedarf höher ausfallen.

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Familiengericht am Amtsgericht

Voraussetzungen

Unter folgenden Voraussetzungen sind Ihre Eltern oder andere Verwandte in gerader Linie Ihnen gegenüber grundsätzlich unterhaltspflichtig:

  • Sie befinden sich in der "angemessenen Vorbildung" zu einem Beruf (in der Regel: erste Ausbildung).
  • Sie besitzen kein eigenes Vermögen und kein eigenes Einkommen, aus dem sie Ihren Unterhalt bestreiten können.
  • Die Eltern oder der Elternteil, gegen den die Klage erhoben wird, kann ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Selbstbehaltes den Unterhalt gewähren (der Selbstbehalt richtet sich nach den vorgenannten Unterhaltsleitlinien der Oberlandesgerichte).

Verfahrensablauf

Bei der Beurteilung des Unterhaltsanspruchs kommt es häufig auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, zum Beispiel bei der Frage, ob trotz Unterbrechungen oder Wechsel der Ausbildung der Unterhaltsanspruch fortbesteht. Es kann daher ratsam sein, sich durch einen Fachanwalt* für Familienrecht beraten zu lassen.

Hinweis: Für die Beratung durch einen Rechtsanwalt können Sie beim zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, ist in Unterhaltssachen grundsätzlich die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.

Außergerichtliche Einigung

In einem ersten Schritt wird Ihre anwaltliche Vertretung versuchen, eine außergerichtliche Einigung zwischen Ihnen und Ihren Eltern herbeizuführen.

  • Der Anwalt wird Ihre Eltern auffordern, über ihre Einkünfte Auskunft zu geben.
  • Die Eltern oder der unterhaltspflichtige Elternteil erhalten daraufhin eine Zahlungsaufforderung.

Gerichtsverfahren

Antrag auf gerichtliche Festsetzung

  • Kommt es zu keiner außergerichtlichen Einigung, wird Ihr Rechtsanwalt einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts durch das Gericht stellen.
  • Das Gericht setzt einen Gütetermin vor dem zuständigen Richter an.
  • Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, ihre Argumente darzulegen und eine Einigung zu erzielen (Vergleich).

Kommt eine solche Einigung / Vergleich nicht zustande, so stellt das Gericht fest, dass der Gütetermin gescheitert ist.

Mündliche Verhandlung

  • Dem gescheiterten Gütetermin schließt sich ein früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung an.
  • Das Gericht gibt den Beteiligten nochmals Gelegenheit, sich zu einigen.
  • Kommt es wiederum zu keiner Einigung, setzt das Gericht einen Haupttermin an.
  • Gegebenenfalls erfolgt eine Beweisaufnahme, nach deren Ende das Gericht durch Beschluss über die Unterhaltspflicht entscheidet.

Hinweis: Wenn ein Gerichtsverfahren notwendig ist, um Ihre Rechte durchzusetzen, können Sie beim Gericht Verfahrenskostenhilfe beantragen. Gegebenenfalls müssen Ihnen Ihre Eltern einen Verfahrenskostenvorschuss gewähren.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht - die Redaktion

Kosten (Gebühren)

  • Mit der Einleitung des Verfahrens entstehen Gerichts- und gegebenenfalls Anwaltskosten.
  • Die Höhe der Gerichtsgebühren wird anhand des sogenannten Verfahrenswertes ermittelt (zwölffacher Wert des monatlich eingeklagten Unterhaltsbetrages - höchstens jedoch der geforderte Gesamtbetrag - nebst Rückständen, die bei Einreichen der Klage fällig waren).
  • Die Wertvorschriften für die Gerichtskosten sind auch Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren.

Wer die Kosten des Verfahrens und weitere Aufwendungen trägt, hat das Gericht nach Ermessen zu bestimmen. Dabei werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Die Festlegungen trifft das Gericht in der abschließenden Entscheidung zum Verfahren.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

Weitere Informationen

Zuständige Stelle

Sachgebiet Beistandschaften

Loosestraße 17/19
01662 Meißen


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