Erteilung der Betriebserlaubnis, speziell Klein- und Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR (Stand: 09.09.2026)
Bei einem Leichtkraftrad kann ein Duplikat der Betriebserlaubnis beim Hersteller, sofern es diesen noch gibt, beantragt werden.
Gemäß Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Infrastruktur und Landesentwicklung vom 18.08.2026 gilt hinsichtlich der 60-km/h-Regelung für Kleinkrafträder aus ehemaliger DDR-Produktion folgendes:
Liegt keine unmittelbar anerkannte Betriebserlaubnis beziehungsweise Genehmigung für das konkrete Fahrzeug vor (entweder erteilt durch das Kraftfahrtechnische Amt der DDR (KTA) oder über das Zweitschriftauskunftsverfahren des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA)), ist die Betriebserlaubnis im Verfahren gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) zu erteilen. Die Anwendung der Übergangsbestimmung im Einzelgenehmigungsverfahren setzt voraus, dass
- das Fahrzeug vollständig einem in der DDR genehmigten Typ und den hierfür maßgeblichen technischen Anforderungen beziehungsweise dem KTA-Typschein entspricht,
- das Fahrzeug bis einschließlich 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen ist und
- die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges festgestellt und bestätigt wird.
Die Prüfung dieser Voraussetzungen im Rahmen der Genehmigungserteilung nach § 21 StVZO erfolgt auf Grundlage eines entsprechenden Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen unterschriftsberechtigten Person eines vom KBA benannten Technischen Dienstes.
Der Ersatz der DDR-Betriebserlaubnis ist weiterhin zuerst und ausschließlich beim KBA zu beantragen. Voraussetzung für die Neuausstellung der Betriebserlaubnis ist, dass sich der Rahmen und das Typenschild im Originalzustand befinden, gut lesbar sind und aus der ehemaligen DDR stammen.
https://www.kba-online.de/kta_prod/webapp/#/
Sollte die Ausstellung der Betriebserlaubnis über das KBA nicht möglich sein, kann die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis über die Kfz-Zulassung des Landkreises Meißen, sofern sich der Hauptwohnsitz im Landkreis Meißen befindet, erfolgen. Der Ablehnungsbescheid des KBA samt der Gründe für die Ablehnung ist dann mit vorzulegen.
Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- lückenlose Eigentumsnachweise, z. B. Kaufverträge, Rechnungen etc. (in der Regel um mind. zwei Eigentümer zurück) sowie ein Nachweis, dass das Fahrzeug bis 28. Februar 1992 erstmals in Verkehr gekommen ist (z. B. Kaufvertrag oder Rechnung aus DDR-Zeiten mit Fahrzeug-Identnummer / Kraftfahrzeugsteuerkarten bzw. Versicherungskarten aus DDR-Zeiten)
- ggf. eidesstattliche Versicherung (sofern die Betriebserlaubnis verloren gegangen ist, von demjenigen, der die Betriebserlaubnis verloren hat)
- Ablehnungsschreiben des KBA
- Bilder der im Rahmen eingeschlagenen Fahrzeug-Identnummer und des am Rahmen befestigten Typenschildes (dient als Nachweis gegenüber der Zulassungsbehörde, dass es sich um die originale Fahrzeug-Identnummer des Originalrahmens sowie dass es sich um das originale Typenschild handelt)
Hinweise:
Ist die Ausstellung einer KTA-Betriebserlaubnis durch das KBA abgelehnt worden oder handelt es sich nicht um die originale Fahrzeug-Identnummer, den Originalrahmen oder das originale Typenschild, liegt die Beweispflicht bei der antragstellenden Person. Das Fahrzeug fällt damit grundsätzlich nicht unter den Einigungsvertrag. Eine Begutachtung nach § 21 StVZO und die Erteilung der Betriebserlaubnis durch die Kfz-Zulassung erfolgen damit ausschließlich nach aktuellem Recht. Die Verschlüsselung erfolgt dann als Leichtkraftrad bis 125ccm (Fahrerlaubnis der Klasse A1 erforderlich) oder als Kleinkraftrad bis zu 45 km/h.
Bevor ein Gutachten nach § 21 StVZO durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen erstellt wird, sollten die Ihnen vorliegenden Unterlagen zur Vorabprüfung in der Kfz-Zulassung per E-Mail an kva.kfz-zulassung@kreis-meissen.de eingereicht werden. Sofern weitere Dokumente nötig sind, erhalten Sie von uns eine E-Mail und ersparen sich ggf. mehrmalige Vorsprachen und die damit verbundenen Wartezeiten. Einige Sachverständige beziehungsweise Prüfer erstellen ein Gutachten nach § 21 StVZO ohnehin nur mit entsprechender Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kfz-Zulassung.
Ist bereits ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt worden, reichen Sie die Unterlagen zur Erteilung der Betriebserlaubnis in jedem Fall vorher per E-Mail ein. Sämtliche Anträge diesbezüglich werden ausschließlich durch das Backoffice geprüft.