Grundwasser
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Allgemeine Information
Die Nutzung von Fassungsanlagen bedarf einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis.
Verfahrensablauf
Der Bau von Fassungsanlagen (Brunnen, Quellfassungsanlagen) ist spätestens einen Monat vorher der unteren Wasserbehörde anzuzeigen (Anzeige Grundwasseraufschluss).
Die Nutzung von Fassungsanlagen zur Grundwasserentnahme (Brunnen, Quellfassungen) bedarf einer wasserrechtlichen Entnahmeerlaubnis. Ausnahmsweise kann die Nutzung von Fassungsanlagen zur Grundwasserentnahme (Brunnen, Quellfassungen) erlaubnisfrei sein, bei
- Eigenversorgung für einen (den eigenen) Haushalt,
- Eigenversorgung für den eigenen landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
- Eigenversorgung in geringen Mengen der Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau.
Erlaubnisfreie Grundwassernutzungen sind aber der unteren Wasserbehörde anzuzeigen.
Formulare / Online-Dienste
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Sonstiges
elektronische Bohranzeige - Informationen (E-Government, Freistaat Sachsen)
Grundwasserinformationen (Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie)
Rechtsgrundlage
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG)
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