Inhalt

Zulassung eines Importfahrzeuges

erstmalig zuzulassendes Fahrzeug (Anhänger, Neufahrzeug)

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Rechnungsbeträge können geschwärzt werden)
  • bei Fahrzeugen aus EU, Liechtenstein, Island, Norwegen (EWR-Länder) einen Umsatzsteuernachweis
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EWR-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (§ 6 Absatz 6 FZV)
  • Original EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten nach § 21 StVZO oder, wenn EU-Typgenehmigung erkennbar, Datenbestätigung des Herstellers
  • Zulassungsbescheinigung Teil II; sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug existiert, ist eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorzulegen
  • Identifizierung des Fahrzeugs vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich (§ 14 Absatz 8 FZV); dient der Feststellung, ob sich das Fahrzeug tatsächlich in Deutschland befindet (Verbot der Fernzulassung)

gebrauchtes Fahrzeug oder Anhänger

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • ausländische Fahrzeugdokumente und amtliche Kennzeichenschilder im Original (evtl. Anmeldebestätigung)
  • Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Rechnungsbeträge können geschwärzt werden)
  • ZFZR-Auskunft (erfolgt über die Kfz-Zulassung)
  • Original EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten nach § 21 StVZO oder, wenn EU-Typgenehmigung erkennbar, Datenbestätigung des Herstellers
  • bei Fahrzeugen aus EU, Liechtenstein, Island, Norwegen (EWR-Länder) einen Umsatzsteuernachweis, wenn Erstzulassung im Ausland noch keine 6 Monate zurückliegt oder der Tachostand weniger als 6000 km beträgt
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EWR-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (§ 6 Absatz 6 FZV)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung § 29 StVZO, wenn Fahrzeug älter als 3 Jahre
  • Nachweis über die 1. Inbetriebnahme im europäischen Wirtschaftsraum erforderlich (ansonsten Untersuchung gemäß § 29 StVZO)
  • Identifizierung des Fahrzeuges vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich (§ 14 Absatz 8 FZV); dient der Feststellung, ob sich das Fahrzeug tatsächlich in Deutschland befindet (Verbot der Fernzulassung)

Entsprechend der jeweils vorgelegten Dokumente können gesonderte Nachweise erforderlich werden!