Zulassung eines Importfahrzeuges
erstmalig zuzulassendes Fahrzeug (Anhänger, Neufahrzeug)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
- SEPA-Mandat
- Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Rechnungsbeträge können geschwärzt werden)
- bei Fahrzeugen aus EU, Liechtenstein, Island, Norwegen (EWR-Länder) einen Umsatzsteuernachweis
- bei Fahrzeugen aus Nicht-EWR-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (§ 6 Absatz 6 FZV)
- Original EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten nach § 21 StVZO oder, wenn EU-Typgenehmigung erkennbar, Datenbestätigung des Herstellers
- Zulassungsbescheinigung Teil II; sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug existiert, ist eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorzulegen
- Identifizierung des Fahrzeugs vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich (§ 14 Absatz 8 FZV); dient der Feststellung, ob sich das Fahrzeug tatsächlich in Deutschland befindet (Verbot der Fernzulassung)
gebrauchtes Fahrzeug oder Anhänger
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
- SEPA-Mandat
- ausländische Fahrzeugdokumente und amtliche Kennzeichenschilder im Original (evtl. Anmeldebestätigung)
- Kaufvertrag oder Rechnung im Original (Rechnungsbeträge können geschwärzt werden)
- ZFZR-Auskunft (erfolgt über die Kfz-Zulassung)
- Original EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten nach § 21 StVZO oder, wenn EU-Typgenehmigung erkennbar, Datenbestätigung des Herstellers
- bei Fahrzeugen aus EU, Liechtenstein, Island, Norwegen (EWR-Länder) einen Umsatzsteuernachweis, wenn Erstzulassung im Ausland noch keine 6 Monate zurückliegt oder der Tachostand weniger als 6000 km beträgt
- bei Fahrzeugen aus Nicht-EWR-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (§ 6 Absatz 6 FZV)
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung § 29 StVZO, wenn Fahrzeug älter als 3 Jahre
- Nachweis über die 1. Inbetriebnahme im europäischen Wirtschaftsraum erforderlich (ansonsten Untersuchung gemäß § 29 StVZO)
- Identifizierung des Fahrzeuges vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich (§ 14 Absatz 8 FZV); dient der Feststellung, ob sich das Fahrzeug tatsächlich in Deutschland befindet (Verbot der Fernzulassung)
Entsprechend der jeweils vorgelegten Dokumente können gesonderte Nachweise erforderlich werden!