Zulassung eines Importfahrzeugs
erstmalig zuzulassendes Fahrzeug (Anhänger, Neufahrzeug)
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
- SEPA-Mandat
- Kaufvertrag oder Rechnung im Original
- bei Fahrzeugen aus EU-Ländern einen Umsatzsteuernachweis
- bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Original EG-Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers bei Fahrzeugen mit EG-Typengenehmigung oder COC-Papier
- Datenbestätigung des Herstellers
- Zulassungsbescheinigung Teil II; sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug existiert, ist eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorzulegen
gebrauchtes Fahrzeug oder Anhänger
- Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
- SEPA-Mandat
- ausländische Fahrzeugpapiere und amtliche Kennzeichenschilder im Original (evtl. Anmeldebestätigung)
- ZFZR-Auskunft (erfolgt über die Kfz-Zulassung)
- bei Fahrzeugen aus EU-Ländern einen Umsatzsteuernachweis, wenn Erstzulassung im Ausland noch keine 6 Monate zurückliegt oder der Tachostand weniger als 6000 km beträgt
- bei Fahrzeugen aus Nicht-EU-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung § 29 StVZO, wenn Fahrzeug älter als 3 Jahre
- Nachweis über die 1. Inbetriebnahme im europäischen Wirtschaftsraum erforderlich (ansonsten Untersuchung gem. § 29 StVZO)
Entsprechend der jeweils vorgelegten Dokumente können gesonderte Nachweise erforderlich werden! In Ausnahmefällen ist der Zulassungsbehörde das betreffende Fahrzeug vorzuführen!
Die zu entrichtende Zulassungsgebühr ergibt sich aus den konkret vorgelegten Nachweisen und errechnet sich nach den jeweiligen Gebührennummern der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.