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Pflichtumtausch von Führerscheinen

Umstellung Papierführerscheine

Der Plan zum Pflichtumtausch sieht in seiner nächsten Stufe für die Jahrgänge ab 1971, die noch im Besitz eines Papierführerscheins sind, einen Umtausch bis zum 19.01.2025 vor.

Führerscheininhaber und -inhaberinnen, die in den oben genannten Jahrgängen geboren wurden, können ihren Antrag auf Umstellung eines Papier- in einen Kartenführerschein postalisch stellen. Dazu können Sie den Antrag online ausfüllen, ausdrucken und mit den erforderlichen Unterlagen postalisch an die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Meißen senden.

Nach der Antragsbearbeitung erhalten Sie eine Mitteilung, ab wann Sie Ihren neuen Kartenführerschein in der Fahrerlaubnisbehörde abholen können. Die persönliche Vorsprache ist erforderlich, da der alte Führerschein eingezogen beziehungsweise ungültig gemacht werden muss. Den Termin zur Abholung können Sie hier online reservieren.

Antragsformular: 

Fahrerlaubnisse: Antrag auf Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Kopie gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung)
  • 1 biometrisches Lichtbild in der Abmessung 35 x 45 mm
  • der im Besitz befindliche Führerschein in Kopie
  • Verwaltungsgebühr zwischen 25,30 und 30,40 Euro (Bezahlung bei Abholung)

Stammt der alte graue oder rosafarbene Papierführerschein nicht von der Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes, benötigen Sie zusätzlich eine „Karteikartenabschrift“ der ursprünglich ausstellenden Behörde. Diese lässt sich per Post, telefonisch oder häufig auch online beantragen und kann auch direkt an die neue Fahrerlaubnisbehörde übersandt werden. Für Inhaber eines Kartenführerscheines entfällt die Beibringung einer zusätzlichen Karteikartenabschrift.

Der neue Kartenführerschein wird in den Klassen ausgestellt, die der bisherigen Fahrberechtigung entsprechen. Eine erneute Prüfung ist nicht abzulegen.

Die Bearbeitungszeit beträgt circa drei Monate.

Die Abholung des neuen Kartenführerscheines in der Fahrerlaubnisbehörde kann dann auch in Vertretung - allerdings unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht und des alten Dokumentes - erfolgen.

Übersicht Umtauschfristen

Bis 2033 müssen alle EU-Bürger einheitliche, fälschungssichere Dokumente in Kartenform haben. Bund und Länder haben deshalb ein bis 2033 währendes Stufenmodell beschlossen, das einen schrittweisen Umtausch vorsieht.

Umtausch für Alt-Führerscheine

Betrifft Papier-Führerscheine, die bis zum 31.12.1998 ausgestellt wurden, also alle grauen und rosa Dokumente. Die Zeiträume für diesen Umtausch hängen vom Geburtsjahr des Inhabers ab.

Ihre genaue Umtauschfrist können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:

Geburtsjahr des FahrerlaubnisinhabersTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953 - 1958 (19.01.2022) neu 19.07.2022
1959 - 1964 19.01.2023
1965 - 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025

Umtausch aller bis zum 19.01.2013 ausgestellten Kartenführerscheine

Betrifft alle, die bereits einen Kartenführerschein besitzen, der zwischen dem 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 ausgestellt wurde. Hier bestimmt nicht das Geburtsjahr die Umtauschreihenfolge, sondern das Ausstellungsjahr auf der Führerschein-Karte.

AusstellungsjahrTag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 - 2001 19.01.2026
2002 - 2004 19.01.2027
2005 - 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 - 18.01.2013 19.01.2033

Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Der Umtausch ist bei der Führerscheinbehörde des aktuellen Wohnsitzes zu beantragen.