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Gesundheitsnachweis

Bevor Sie erstmalig in der Gastronomie oder im Lebensmittelbereich tätig werden, müssen Sie eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) durch das Gesundheitsamt erhalten. 

Diese Belehrung bieten wir Ihnen online oder nach festgelegten Terminen vor Ort im Landratsamt Meißen an.

Die Belehrung ist vor der erstmaligen Aufnahme von Tätigkeiten durchzuführen.

Die Erstbelehrungen erfolgen durch das Gesundheitsamt, Wiederholungsbelehrungen erfolgen durch den Arbeitgeber (siehe Hinweis für den Arbeitgeber).

Einige Personengruppen sind von den Kosten befreit und werden nur in Präsenz und mit dem entsprechenden Nachweis belehrt.

Bitte prüfen Sie dies im Absatz: Kosten

Allgemeine Informationen

Wenn Sie beruflich mit den nachfolgend genannten Lebensmitteln direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (z. B. Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in der Küche einer Gaststätte, eines Restaurants, einer Kantine, eines Cafés oder sonstigen Einrichtung mit und zur Gemeinschaftsverpflegung arbeiten, benötigen Sie vor erstmaliger Ausübung Ihrer Tätigkeit nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz eine Bescheinigung über die Durchführung einer Belehrung durch das Gesundheitsamt:

  • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
  • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
  • Fische, Krebse, Weichtiere und Erzeugnisse daraus
  • Eiprodukte
  • Säuglings und Kleinkindernahrung
  • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
  • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
  • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
  • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr

Auch wenn Ihr Kind ein Schulpraktikum im Lebensmittelbereich (Zubereitung/Verkauf) oder in der Gastronomie absolviert, muss vor Praktikumsbeginn eine Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz erfolgt sein.

Die ausgestellte Bescheinigung über die Durchführung einer Belehrung durch das Gesundheitsamt darf bei Aufnahme Ihrer oder der Beschäftigung Ihres Kindes nicht älter als drei Monate sein.

Kosten

Kosten/Gebühren werden auf der Grundlage der jeweils gültigen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Bestimmung der Verwaltungsgebühren und Auslagen – Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) erhoben.

Für die Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz wird eine Gebühr in Höhe von 37,00 Euro erhoben.

Bei der Teilnahme an einem Präsenz-Termin kann bar oder mit EC-Karte bezahlt werden.

Bei der Teilnahme an einem Online-Termin kann mit:

  • Paypal
  • Payment
  • Sofortüberweisung

bezahlt werden.

Die folgenden Personengruppen sind von den Kosten befreit und werden nur in Präsenz belehrt:

  • Schüler im Schülerpraktikum und bei Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen
  • Schüler im Berufsvorbereitungs- (BVJ) und Berufsgrundbildungsjahr (BGJ), solange es nicht Teil der regulären Berufsausbildung ist
  • Arbeitslose, die die Bescheinigung für eine Umschulungsmaßnahme benötigen, falls die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter die Kosten nicht übernimmt
  • Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr (FSJ oder FÖJ), einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligendienst aller Generationen (FdaG) ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt.

Einen entsprechenden Nachweis wie z. B. eine Schulbescheinigung, einen Vertrag für ein Praktikum, BVJ, BGJ, FSJ, FÖJ oder FdaG bzw. auch eine Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers oder Trägers schicken Sie bitte vor der Teilnahme an einer Online- oder Präsenz-Belehrung unter Angabe von Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Teilnehmers per E-Mail an: gesundheitsamt@kreis-meissen.de

Schüler in Berufsfachschulen oder Fachschulen im Lebensmittelbereich sind nicht von den Kosten befreit.

Anmeldung


Weitere Informationen finden Sie auf unserer Anmeldeseite für Online-Belehrungen. Dort können Sie auch direkt einen Online-Termin buchen.


Zusätzlich bieten wir regelmäßig einmal im Monat die Belehrung als Präsenz-Veranstaltung im Landratsamt Meißen an:

Buchung Präsenzbelehrung

Bei Fragen kontaktieren Sie uns unter gesundheitsamt@kreis-meissen.de oder 03521 725-3402.

Bescheinigung

Im Anschluss an die Belehrung erhalten Sie eine Bescheinigung über die Belehrung durch das Gesundheitsamt.
Diese Bescheinigung darf bei Aufnahme Ihrer oder der Beschäftigung Ihres Kindes nicht älter als drei Monate sein.

Ihr Arbeitgeber wird Sie oder Ihr Kind dann innerhalb von drei Monaten erneut über die in § 42 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach Absatz 2 belehren. Wenn dies erfolgt ist, erhält Ihre Bescheinigung eine lebenslange Gültigkeit. Danach wird Sie Ihr Arbeitgeber alle zwei Jahre wiederholt belehren.

Wenn Sie Ihren Arbeitgeber wechseln sollten oder zwischenzeitig nicht in der Gastronomie oder im Lebensmittelbereich tätig sind, benötigen Sie keine neue Bescheinigung vom Gesundheitsamt.
Ihr neuer Arbeitgeber wird Sie bei Aufnahme Ihrer Tätigkeit und dann im wiederholt im Abstand von zwei Jahren belehren.

Die ausgestellte Bescheinigung ist Ihr persönliches Dokument und wird von Ihnen im Original aufbewahrt.

Eine Kopie können Sie Ihrem Arbeitgeber jederzeit zur Verfügung stellen.

Original-Bescheinigung des Gesundheitsamtes verloren?

Sollten Sie Ihre Bescheinigung einmal verlieren und haben Sie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt in Meißen vor nicht mehr als zehn Jahren erhalten, können wir Ihnen ein Duplikat ausstellen.
Die Kosten dafür betragen 20,00 Euro.

Wenn Sie ein Duplikat benötigen, schicken Sie eine E-Mail mit dem Betreff “Duplikat” unter Angabe von Vor- und Nachname sowie Geburtsdatum des Teilnehmers an: gesundheitsamt@kreis-meissen.de

Haben Sie die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt Meißen vor mehr als zehn Jahren erhalten, müssen Sie erneut belehrt werden.

Zusätzliche Informationen

Weitere Auskünfte bekommen Sie im Gesundheitsamt telefonisch (03521 725-3402) zu unseren Sprechzeiten oder per E-Mail (Gesundheitsamt@kreis-meissen.de).

Minderjährige

Bei Präsenzveranstaltungen müssen alle Personen unter 18 Jahren in Begleitung eines Sorgeberechtigten kommen oder bringen eine von einem Sorgeberechtigten unterschriebene Erklärung nach § 43 Absatz 6 IfSG mit. Die Sorgeberechtigten bestätigen damit, dass sie das Belehrungsmaterial gelesen haben.
Bei Online-Belehrungen muss diese Erklärung vorab ausgefüllt und vom Sorgeberechtigten unterschrieben an das TZ Glehn zugesandt werden (per Scan oder als Foto).

Schüler

Für Schüler der 8. bis 10. Klassen, die ein Schülerpraktikum in einem Betrieb, der mit Lebensmitteln umgeht, absolvieren wollen, gilt eine vereinfachte Verfahrensweise, die in der Schule oder im Gesundheitsamt zu erfragen ist.


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