Inhalt

Naturschutz

Nachfolgend finden Sie die aktuellen Aufrufe der Unteren Naturschutzbehörde:

Betreuung eines Amphibien-Abweissystems - Erklärung der Leistungsbereitschaft bis 10. Januar 2025 möglich

Die untere Naturschutzbehörde plant, Leistungen zur Beobachtung und Pflege von Natur und Landschaft zu vergeben. Die Finanzierung soll auf Grundlage freistaatlicher/europäischer Fördermittel erfolgen. In Abhängigkeit geltender Förderrichtlinien oder nationaler/europäischer Vergabeschwellen sind unter anderem vergaberechtliche Aspekte (zum Beispiel die Binnenmarktrelevanz) zu wahren. Der nachfolgende Aufruf dient der Erfüllung dieser Vorgaben. Da es sich um eine Festbetragsförderung handelt, ist vorrangiges Auswahlkriterium der Nachweis der Erfüllbarkeit der nachstehenden Anforderungen. Auswahl und Beauftragung werden an die vorherige Bewilligung der Fördermittel geknüpft und werden durch den nachstehendem Aufruf zur Leistungsbereitschaft allein nicht herleitbar.

Aufruf zur Erklärung der Leistungsbereitschaft für eine Artenschutzmaßnahme (hier: Betreuung eines Amphibien-Abweissystems)

  • Frist für die Erklärung in Schriftform an das Landratsamt Meißen (kreisumweltamt@kreis-meissen.de) als zuständige untere Naturschutzbehörde: 10.01.2025
  • Betreuung eines Amphibien-Abweissystems (mit Auffangbehältern) im Landkreis Meißen an nachfolgenden Standorten
  • Mehrfachbetreuung ist möglich, einzelne Auftragsvergaben erfolgen jedoch ausschließlich für je einen Standort
  • Leistungszeitraum jeweils vom 01.02. bis zum 31.05. der Kalenderjahre 2025 und 2026 (in Abhängigkeit der Witterung)
  • Erklärungen sind für ein Leistungsjahr oder beide Leistungsjahre möglich

Umfang:

  • tägliches Prüfen des baulichen Zustands des jeweiligen Abschnitts des Amphibien-Abweissystems und unverzügliche Berichte bei Mängeln an dem Abweissystem an die untere Naturschutzbehörde
  • ständige Bergung von lebenden Amphibien (heimische Froschlurche (Anura)) und Nebenfunde aus den Auffangbehältern, Erfassung von Art, Geschlecht und Anzahl sowie Verbringen dieser Tiere zur gegenüberliegenden Straßenseite und unverzügliches Freilassen derselben in die freie Natur
  • Übergabe von Totfunden aus den Auffangbehältern an die untere Naturschutzbehörde
  • strikte Beachtung und Einhaltung der Hygienehinweise zur Vermeidung und Verhinderung unbeabsichtigter Verbreitung von Krankheitserregern zwischen Amphibienpopulationen gemäß Vorgabe des SMEKUL
  • jährlicher Abschlussbericht zum 10.06. unter Verwendung vorgegebener Berichtsformate
  • der finanzielle Ausgleich erfolgt auf Grundlage der Förderrichtlinie Natürliches Erbe des Freistaates Sachsen (Antragsstellung erfolgt durch die untere Naturschutzbehörde), aktuell in Höhe von 12,00 Euro/Meter (Betreuung ohne Aufbau) oder 13,50 Euro/Meter (Aufbau und Betreuung)

Standorte:

  • Coswig: K 8017; Spitzgrundteich; 440 m Anlagenlänge
  • Nossen: K 8074; Ziegeleiteich; 561 m Anlagenlänge
  • Naundorf: Ortsstraße; Speicher Naundorf; 432 m Anlagenlänge, vorzugsweise mit Aufbau
  • Niederlommatzsch: K 8071; Speicher Niederlommatzsch; 913 m Anlagenlänge
  • Sönitz: K 8031; 90 m Anlagenlänge
  • Weinböhla: S 80; Funkenteich; 520 m Anlagenlänge
  • Nossen: K 8050; Ilkendorfer Lehden; 360 m Anlagenlänge
  • Moritzburg/Friedewald: Professor-von-Finck-Straße; 80 m Anlagenlänge

Aufruf an die Jagdbezirksinhaber und Jagdberechtigten im Landkreis Meißen

Sehr geehrte Jagdberechtigte,

der Landkreis Meißen ist mit dem Vollzug der Sächsischen WolfsmanagementV beauftragt. In dieser sind in den §§ 5 bis 9 Voraussetzungen für direkt geltende Ausnahmen bezüglich der Vergrämung (nicht letal) oder der Entnahme (letal) von Wölfen geregelt. Anlassbezogen prüft das Landratsamt Meißen als untere Naturschutzbehörde die Beauftragung entsprechender Maßnahmen. Hierfür sind vorrangig die Jagdrevierinhaber anzusprechen, um den Anspruch von Ortskenntnis sowie dem Erfordernis der Sachkunde gerecht zu werden.

Ergänzend wird von der unteren Naturschutzbehörde die aktive Vertreibung von Wölfen am Standort einer gefährdeten Nutztierhaltung als beauftragbare Maßnahme eingeschätzt. Auch für deren Durchführung ist die jagdliche Sachkunde Voraussetzung.

Die nachfolgenden Fragen richten wir an Revierinhaber und Jagdberechtigte.

  1. Besteht Ihrerseits Bereitschaft, Maßnahmen im Ermessen der Naturschutzbehörde sowie Managementmaßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung nach Beauftragung durch die Naturschutzbehörde (Vergrämung oder Entnahme) im eigenen Jagdrevier durchzuführen?
  2. Besteht Ihrerseits Bereitschaft, Maßnahmen im Ermessen der Naturschutzbehörde sowie Managementmaßnahmen nach der Wolfsmanagementverordnung nach Beauftragung durch die Naturschutzbehörde (Vergrämung oder Entnahme) in einem Jagdrevier eines anderen Jagdberechtigten durchzuführen?
  3. Verfügen Sie über geeignete Schusswaffen, um nicht letale Vergrämung durch Verschießen von Gummigeschossen (z. B. Schrot; 7,5 mm; Kal. 12/70) durchzuführen, über Nachtsichtgeräte und über Hilfsmittel (wie mobiler Ansitz)?
  4. Sind Sie bereit, die Ausübung, im Fall der Ihnen nicht möglichen Übernahme der unter 1. oder 2. genannten Tätigkeiten, in Ihrem Revier durch sachkundige Dritte zu dulden? Hinweis: Für einen Teil der Maßnahmen ist deren Duldung in § 45a BNatSchG gesetzlich festgeschrieben.

Bitte richten Sie Ihre Meldung an das Kreisumweltamt im Landratsamt Meißen, Postfach 100152, 01651 Meißen oder per E-Mail an kreisumweltamt@kreis-meissen.de. Bitte geben Sie dabei Adress- und Revierdaten an, damit ein Abgleich mit den Daten der Jagdbehörde erfolgen kann.

Bitte informieren Sie uns auch, wenn Ihre Bereitschaft zu den Fragen 1. und 2. nicht besteht.

Die erbetenen Daten werden durch die Naturschutzbehörde ausschließlich für die beschriebenen Maßnahmen erhoben und nicht weitergegeben.

Fragen richten Sie bitte an das Kreisumweltamt/Sachgebiet Naturschutz im Landratsamt Meißen (Herr Wesser - Sachgebietsleiter Naturschutz: 03521 725-2341 oder Herr Werner: 03521 725-2342).

Für Ihre Mitwirkung danken wir Ihnen.

gez. Schurr
Amtsleiterin


Diese Seite wird gepflegt von der Unteren Naturschutzbehörde