Denkmalschutzrechtliche Verfahren
Maßnahmen an Kulturdenkmalen bedürfen einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von baulichen oder garten- und landschaftsgestalterischen Anlagen in der Umgebung eines Kulturdenkmals.
Für geringfügige Maßnahmen und Wiederherstellungen nach außergewöhnlichen Ereignissen genügt eine Anzeige nach § 12 SächsDSchG.
Ist für das Bauvorhaben eine Baugenehmigung notwendig, ersetzt diese die denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde holt dabei im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Zustimmung der Denkmalschutzbehörde ein.
Zuständigkeit in folgenden Gebieten
Ansprechpartner Denkmalschutz
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Frau Conijn
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Frau Elliger
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Frau Hainz
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Herr Helbig
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Frau Georgi
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Frau Ploschenz
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Frau Schumann
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Frau Uhlig
Formulare für Maßnahmen am Kulturdenkmal
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