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Elterngeld/BAföG

Das Sachgebiet Elterngeld/BAföG ist seit dem 19. August 2024 auf dem Teichertring 8 in Meißen zu erreichen.

Das Sachgebiet Elterngeld, BAföG ist zuständig für die Gewährung von:

  • Elterngeld nach dem BEEG
  • Landeserziehungsgeld nach dem SächsLErzGG
  • Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

Elterngeld BAföG

Bundeselterngeld/Landeserziehungsgeld

Aktuelles

Neuregelungen im Elterngeld für Geburten ab 01.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107 vom 27.03.2024)

Die Einkommensgrenze, ab der Eltern keinen Anspruch mehr auf Elterngeld haben, wird für Paare und für Alleinerziehende für Geburten ab dem 1. April 2024 auf 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen  und für Geburten ab dem 1. April 2025 auf 175.000 Euro zu versteuerndes Einkommen festgelegt. Bisher galt (für Geburten ab dem 1. September 2021) die Einkommensgrenze von 300.000 Euro für  Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende.

Die Möglichkeit für Eltern, das Basiselterngeld parallel zu beziehen, wird für Geburten ab dem 1. April 2024 neu gestaltet. Ein gleichzeitiger Bezug von Basiselterngeld ist künftig nur noch maximal für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate des Kindes möglich. Die Neuregelung betrifft ausschließlich den gleichzeitigen Bezug von Basiselterngeld. Sobald einer der Elternteile ElterngeldPlus bezieht, kann der andere Elternteil auch länger als ein Monat gleichzeitig Basiselterngeld oder ElterngeldPlus bekommen. Monate, in denen die Mutter Anspruch auf Mutterschaftsleistungen hat, gelten nach wie vor als Basiselterngeldmonate der Mutter. Basiselterngeld kann weiter grundsätzlich bis zum 14. Lebensmonat bezogen werden, wenn beide Elterngeld beantragen und einer der Elternteile weniger Einkommen hat als davor. Ab dem 13. Lebensmonat kann ein Elternteil allerdings nur dann Basiselterngeld bekommen, wenn der andere Elternteil im selben Zeitraum entweder kein Elterngeld oder ElterngeldPlus bezieht. 

Eltern von Frühchen, die mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin geboren werden, Eltern von Zwillingen, Drillingen oder weiteren Mehrlingen sowie Eltern von neugeborenen Kindern mit Behinderung und Geschwisterkindern mit Behinderung, für die sie den Geschwisterbonus erhalten, können weiter unverändert nach Bedarf, insbesondere für mehr als einen Monat, gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Elterngeld online beantragen

Seit dem 22.03.2024 können Anträge auf Elterngeld in Sachsen unter: https://www.elterngeld.sachsen.de/
wieder online gestellt werden. 

Einführung eines bundeseinheitlichen Elterngeldantrages ab 01.01.2023

Zum 01.01.2023 wurde auch in Sachsen auf den bundeseinheitlichen Elterngeldantrag umgestellt. Der Antrag kann über ElterngeldDigital oder amt24 digital ausgefüllt werden. Nach Abschluss können Sie Ihren Antrag ausdrucken, unterschreiben und postalisch an die für Sie zuständige Elterngeldstelle schicken.Von der Elterngeldstelle selbst werden zukünftig keine Papieranträge mehr zur Verfügung gestellt.(Antragsteller, die die ausfüllbare digitale Form nicht verwenden wollen, können sich das Formular von der Homepage des Landkreises herunterladen und selbst ausdrucken.)

Steuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen ab 01.01.2022

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt eine Ertragssteuerbefreiung eingeführt.Elterngeldrechtlich bedeutet dies, dass ab Veranlagungszeitraum 2022 entsprechende Photovoltaikanlagen nicht mehr zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.

Informationen

Elterngeld

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine Familienleistung des Bundes. Es ersetzt einen Teil des entfallenden Einkommens, wenn die Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken. Das Elterngeld hilft so, die finanzielle Lebensgrundlage der Familien zu sichern. Eltern, die vor der Geburt des Kindes kein Einkommen hatten, können auch Elterngeld erhalten.

Elterngeld gibt es in den Varianten Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus - diese können miteinander kombiniert werden.

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes hängt davon ab, wie viel Einkommen der betreuende Elternteil vor der Geburt des Kindes hatte und ob nach der Geburt Einkommen wegfällt. Eltern mit höheren Einkommen erhalten 65 Prozent, Eltern mit niedrigeren Einkommen bis zu 100 Prozent des Voreinkommens.

Je nach Einkommen beträgt das Basiselterngeld zwischen 300 Euro und 1.800 Euro im Monat und das Elterngeld Plus zwischen 150 Euro und 900 Euro im Monat. Das Mindestelterngeld erhalten alle, die nach der Geburt ihr Kind selbst betreuen und höchstens 32 Stunden in der Woche arbeiten (höchstens 30 Stunden pro Woche bei Geburten bis 31.08.2021), etwa auch Studierende, Hausfrauen oder Hausmänner und Eltern, die wegen der Betreuung älterer Kinder nicht gearbeitet haben.

Bei Mehrlingsgeburten wird ein Mehrlingszuschlag von 300 Euro (150 Euro beim Elterngeld Plus) für jedes weitere neugeborene Kind gezahlt.

Familien mit mehreren kleinen Kindern profitieren vom sogenannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von zehn Prozent des zustehenden Elterngeldes, mindestens aber 75 Euro beim Basiselterngeld (37,50 Euro beim Elterngeld Plus).

Der Geschwisterbonus wird gezahlt, wenn der Elternteil

    • mit 2 Kindern, die noch nicht 3 Jahre alt sind, oder
    • mit drei oder mehr Kindern, die noch nicht 6 Jahre alt sind,

in einem Haushalt lebt. Für Kinder mit Behinderung erhöht sich die Altersgrenze auf 14 Jahre. Das Kind, für das Elterngeld beantragt wird, wird bei der Bestimmung der Zahl der Kinder mitberücksichtigt.

Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II, bei der Sozialhilfe, beim Kinderzuschlag und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vollständig als Einkommen angerechnet - dies betrifft auch den Mindestbetrag von 300 Euro. Es gibt aber eine Ausnahme: Die Elterngeldberechtigten, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. Dieser Freibetrag liegt je nach Verdienst bei höchstens 300 Euro. Bis zu dieser Höhe steht das Elterngeld damit zusätzlich zur Verfügung.

Auf Wohngeld oder BaföG wird vom Elterngeld nur das angerechnet, was höher ist als der Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro (bei Basiselterngeld) bzw. 150 Euro (bei Elterngeld Plus).

Leistungsarten
Basiselterngeld
  • Basiselterngeld kann nur in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes bezogen werden. Der Anspruch besteht für 12 Lebensmonate Ihres Kindes.
  • Soweit sich bei mindestens einem Elternteil das Erwerbseinkommen nach der Geburt mindert, können Sie zwei zusätzliche Basiselterngeldmonate nutzen –  sogenannte Partnermonate (nicht zu verwechseln mit den Partnerschaftsbonus-monaten).
  • Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate Basis-elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
  • Für besonders früh geborene Kinder gibt es zusätzliche Elterngeldmonate (nur für Geburten ab 01.09.2021):
    • Geburt mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin: ein zusätzlicher Monat Basiselterngeld
    • Geburt mindestens acht Wochen vor dem errechneten Termin: zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens zwölf Wochen vor dem errechneten Termin: drei zusätzliche Monate Basiselterngeld
    • Geburt mindestens sechzehn Wochen vor dem errechneten Termin: vier zusätzliche Monate Basiselterngeld
Elterngeld Plus
  • Elterngeld Plus können Sie doppelt so lange bekommen wie Basiselterngeld: Anstelle eines Lebensmonats mit Basiselterngeld können Sie sich auch für zwei Lebensmonate mit Elterngeld Plus entscheiden.
  • Das monatliche Elterngeld Plus ist halb so hoch wie das monatliche Basiselterngeld, wenn Sie nach der Geburt gar kein Einkommen haben. Wie hoch Elterngeld Plus ist, hängt auch davon ab, wie viel Einkommen Sie nach der Geburt Ihres Kindes haben, beispielsweise bei der Arbeit in Teilzeit.

Durch die Inanspruchnahme von Elterngeld Plus-Monaten kann der Bezugszeitraum des Elterngeldes über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus verlängert werden.

Kombination von Basiselterngeld und Elterngeld Plus

Auch eine Kombination zwischen Basiselterngeld und Elterngeld Plus ist möglich. Zu beachten ist hier, dass die Monate mit Mutterschaftsleistungen zwingend Basismonate sind. Es gilt außerdem zu beachten, dass ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ein lückenloser Bezug von Elterngeld Plus-Monaten bestehen muss. Einen Elterngeldrechner zu den Kombinationsmöglichkeiten finden Sie auf dem Familienportal des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (siehe "Weiterführende Informationen").


Partnerschaftsbonus

Teilen sich die Elternteile die Betreuung ihres Kindes und arbeiten parallel für zwei bis vier Monate zwischen 24 und 32 Wochenstunden, erhalten sie zusätzlich den Partnerschaftsbonus. Sie haben dann für diese Monate beide Anspruch auf jeweils bis zu vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus. Dieser Bonus kann auch von Alleinerziehenden bezogen werden, wenn sie in zwei bis vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 und 32 Wochenstunden erwerbstätig sind.

Anspruchsvoraussetzungen
  • Eigenes Kind

Sie sind Mutter oder Vater des Kindes. Es kann Ihr leibliches, Ihr Stiefkind, Adoptivkind oder ein Kind sein, das Sie adoptieren wollen. Verwandte zweiten oder dritten Grades können Elterngeld bekommen, wenn sie das Kind betreuen, weil die Eltern dies aufgrund schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod nicht können.

  • Betreuung des Kindes

Sie betreuen und erziehen Ihr Kind selbst.

  • Keine Erwerbstätigkeit oder keine volle Erwerbstätigkeit

Sie arbeiten höchstens 32 Stunden pro Woche (max. 30 Stunden pro Woche, wenn Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren wurde)

  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind

Sie leben mit Ihrem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.

  • Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland
  • Keine Überschreitung der Einkommensgrenze

Elternpaare, die im Kalenderjahr vor der Geburt ihres Kindes gemeinsam ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 300.000 € (bei Alleinerziehenden mehr als 250.000 €) hatten, haben keinen Anspruch auf Elterngeld. Für Geburten bis 31.08.2021 gilt als Einkommensgrenze für Elternpaare 500.000 €.

  • Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen für ausländische Antragsteller

Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie freizügigkeitsberechtigt sind (in der Regel EU/EWR-Bürger und Schweizer).

Nichtfreizügigkeitsberechtigte Ausländer haben nur Anspruch, wenn sie folgende Aufenthaltstitel besitzen:

    1. eine Niederlassungserlaubnis (§ 9 Aufenthaltsgesetz – unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt),
    2. eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a Aufenthaltsgesetz – der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt),
    3. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler ICT-Karte, wenn diese für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlaubt, oder
    4. eine Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG – befristeter Aufenthaltstitel), die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat oder diese erlauben,
    5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes.
  • Fälle mit Bezug zum europäischen Ausland (grenzüberschreitender Bezug)

Ein grenzüberschreitender Bezug liegt z.B. vor, wenn Personen innerhalb der EU und der Schweiz in einem anderen Land als ihrem Wohnland erwerbstätig sind.

Beispiele:

    • Die Mutter wohnt in Polen und hat ein Arbeitsverhältnis im Landkreis Meißen.
    • Die Mutter wohnt im Landkreis Meißen und hat ein Beschäftigungsverhältnis in Österreich.
    • Die Mutter wohnt in Tschechien und ist nicht erwerbstätig. Der Vater wohnt in Tschechien und arbeitet im Landkreis Meißen.

In Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug sind besondere Vorschriften anzuwenden. Bei Fragen wenden Sie sich deshalb bitte an die zuständigen Sachbearbeiterinnen der Elterngeldstelle.

Zuständigkeit:

Für Geburten ab dem 01.09.2021 gilt: Zuständig für die Bearbeitung des Elterngeldantrages ist die Elterngeldstelle des Landkreises/der kreisfreien Stadt, in der das Kind zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung seinen Wohnsitz hat. Im Falle eines späteren Wohnortwechsels ändert sich die örtliche Zuständigkeit nicht.

Für Geburten bis 31.08.2021 ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Erforderliche Unterlagen

Bitte beachten Sie: Im Zuge der Digitalisierung des Posteinganges werden alle eingesendeten Unterlagen (Nachweise, Lohnbescheinigungen usw.) eingescannt und danach datenschutzgerecht vernichtet. Übersenden Sie bitte nur die Geburtsurkunde im Original und alle anderen Nachweise als Kopie. 

  • Geburtsurkunde zur Beantragung von Elterngeld

im Original

  • Antrag auf Elterngeld 

Bitte beachten Sie, dass der Antrag von beiden Elternteilen unterschrieben werden muss.

  • Nachweise über das bisherige Einkommen der Eltern

bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit:

    • Lohnscheine der letzten 12 Monate vor Geburt bzw. vor der Mutterschutzfrist

bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit / Gewerbe / Land- und Forstwirtschaft und Mischeinkünften:

    • Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr vor der Geburt; sofern dieser noch nicht vorliegt, Gewinnermittlung oder Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR)
  • Bescheinigung der Krankenkasse über Mutterschaftsgeld

Bescheinigung, ob Mutterschaftsgeld bezogen wurde und falls ja, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe 

  • Bescheinigung des Arbeitgebers über den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

(siehe Bescheinigung des Arbeitgebers zum Antrag auf Elterngeld)

  • Bei Beamtinnen:

Bescheinigung über die Dienstbezüge während des Mutterschutzes und die Dauer der Mutterschutzfrist.

  • Bei Einkünften im Bezugszeitraum des Elterngeldes:

Bei nichtselbständiger Arbeit: Arbeitszeit- und Verdienstbescheinigung

Bei selbständiger Arbeit: eigene Erklärung zur Arbeitszeit und Prognose des voraussichtlichen Einkommens

  • Aktuelle Bestätigung über die Kindergeldzahlung (Kopie eines aktuellen Kontoauszuges)

Nur erforderlich, wenn Geschwisterbonus in Anspruch genommen werden soll.

  • Ausländische Antragsteller:

Meldebescheinigung

Aufenthaltstitel (bei EU-Bürgen: Nachweis der Staatsangehörigkeit)

Bei grenzüberschreitendem Bezug: Bescheid über die Gewährung/ Ablehnung von dem Elterngeld vergleichbaren Leistungen im Wohnland

  • Bescheinigung des Jugendamtes

Nur erforderlich bei Adoption / Adoptionspflege

  • Bestätigung des errechneten Geburtstermins bei Frühgeburten

Ärztliches Zeugnis / Zeugnis der Hebamme oder des Entbindungspflegers

 (Nur erforderlich bei Frühgeburten für Beantragung weiterer Elterngeldbezugsmonate)

  • Finanzamtsbescheinigung

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (nur für Alleinerziehende)

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

Elterngeld beantragen - Amt24 (sachsen.de)

Häufig gestellte Fragen zum Elterngeld

Wann muss der Antrag gestellt werden? Wie erfolgt die Berechnung? Welche Besonderheiten gilt es zu beachten? Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen zum Bereich Elterngeld.

Was ist der Unterschied zwischen Elterngeld und Elternzeit?

Die Elternzeit ist eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung des Kindes.  Während dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, es wird aber nicht aufgelöst. Statt einer kompletten Freistellung ist Elternzeit auch mit einer Verringerung der Arbeitszeit auf maximal 32 Wochenstunden (für Geburten bis 31.08.2021 auf maximal 30 Wochenstunden) möglich.

In der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Rechtsanspruch auf maximal 3 Jahre Elternzeit pro Kind. Elternzeit steht jedem Elternteil zu, unabhängig davon, ob der andere Elternteil ebenfalls Elternzeit beansprucht.

Die Elternzeit kann innerhalb der ersten 3 Lebensjahre des Kindes genommen werden. Es besteht aber auch die Möglichkeit, einen Teil davon im Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu beanspruchen.

Personen, die in keinem Arbeitsverhältnis stehen (z.B. Selbständige, Hausfrauen, Studenten, Arbeitslose) haben keinen Anspruch auf Elternzeit.

Das Elterngeld ist eine Entgeltersatzleistung des Staates. Es schafft einen finanziellen Ausgleich, wenn die Eltern nach der Geburt weniger Einkommen haben, weil sie wegen der Betreuung des Kindes zeitweise weniger oder gar nicht mehr arbeiten.

Um Elterngeld zu bekommen, muss nicht unbedingt Elternzeit genommen werden. Allerdings darf die wöchentliche Arbeitszeit während des Elterngeldbezuges 32 Stunden pro Woche (30 Stunden pro Woche bei Geburten bis 31.08.2021) nicht übersteigen. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen deshalb ihre bisherige Arbeitszeit verringern, um Elterngeld zu bekommen, und nutzen dazu die Elternzeit.

Hinweis: Elterngeld wird lebensmonatsweise gezahlt, was Sie bei der Planung Ihrer Elternzeit beachten sollten.

Weitere Informationen zur Elternzeit finden Sie unter: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/elternzeit

Kann der Antrag bereits vor der Geburt gestellt werden?

Nein, die Antragstellung ist erst nach der Geburt des Kindes möglich, da die Geburtsurkunde erforderlich ist und sich der Leistungszeitraum nach dem Geburtsdatum des Kindes berechnet.

Welche Fristen muss ich bei der Antragstellung beachten?

Das Elterngeld wird rückwirkend nur für drei Lebensmonate vor dem Monat des Antragseingangs gewährt.

Beispiel:

Geburt des Kindes: 10.09.2021

Antragseingang: 15. 01.2022

Lebensmonate: 1. LM             10.09.2021 - 09.10.2021

                           2. LM            10.10.2021 – 09.11.2021    (Leistungsbeginn)

                           3. LM            10.11.2021 - 09.12.2021

                           4.LM             10.12.2021 – 09.01.2022   

                           5.LM             10.01.2022 – 09.02.2022    (Antragseingang)

è  Rückwirkend kann Elterngeld ab dem 10.10.2021 (für 2. LM) gewährt werden.

Muss jeder Elternteil einen eigenen Antrag stellen?

Ja. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen möchten, muss jeder einen eigenen Antrag einreichen.

Ist man während des Bezug von Elterngeld krankenversichert?

Ja. Während Sie Elterngeld bekommen, bleiben Sie so krankenversichert wie bisher. Das heißt:

    • Pflichtversicherte werden beitragsfrei gestellt,
    • freiwillig oder privat Versicherte müssen ihre Beiträge selbst weiterzahlen. Sie sollten sich jedoch mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen, um ggf. eine Beitragsreduzierung zu erreichen.

Sie bleiben auch versichert wie bisher, wenn Sie Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beziehen.

Welche Einkünfte werden für das Elterngeld berücksichtigt?

    • Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dem Elterngeld zugrunde gelegt. Berücksichtigt wird die Summe der positiven im Inland zu versteuernden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz (EStG).
    • Nicht zum Erwerbseinkommen zählen zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Stipendien, Renten oder Arbeitslosengeld II und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Welches Einkommen wird bei Arbeitnehmern zugrunde gelegt? Welche Möglichkeiten der Ausklammerung bzw. des Verzichts auf Ausklammerung gibt es?

Wenn in den 12 Kalendermonaten und im Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit erzielt wurde, sind für die Berechnung des Elterngeldes grundsätzlich die 12 Monate vor dem Geburtsmonat maßgebend.

Kalendermonate, in denen für mindestens einen Tag einer der folgenden Tatbestände vorgelegen hat, werden bei der Bestimmung der maßgebenden zwölf Kalendermonate ausgeklammert. Der Bemessungszeitraum verschiebt sich also um die Zahl der ausgeklammerten Kalendermonate weiter in die Vergangenheit, ohne dass sich die Anzahl der berücksichtigten Kalendermonate ändert.

Ausklammerungstatbestände sind:

    • Bezug von Elterngeld für ein älteres Kind bis zum 14. Lebensmonat (ggf. bis zum 18. Lebensmonat, wenn das ältere Kind ein Frühchen war)
    • Bezug von Mutterschaftsgeld
    • Einkommensminderung aufgrund schwangerschaftsbedingter Erkrankung
    • Einkommensminderung wegen Wehr- oder Zivildienst
    • Einkommensausfälle aufgrund der Covid-19-Pandemie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 23.09.2022

Die Ausklammerung der betreffenden Kalendermonate erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, lediglich die Ausklammerung der Monate mit Einkommensausfällen aufgrund der Covid-19-Pandemie muss beantragt werden.

Sollte sich die Ausklammerung jedoch nachteilig auf die Höhe des Elterngeldes auswirken, besteht die Möglichkeit auf die Ausklammerung zu verzichten. Der Verzicht kann für einzelne Ausklammerungstatbestände oder ggf. auch innerhalb eines Ausklammerungstatbestandes für einzelne Kalendermonate erklärt werden.

(Für Geburten bis 31.08.2021 ist ein Verzicht auf Ausklammerung nicht möglich).

Welches Einkommen ist bei Selbstständigen maßgebend und wie muss dieses nachgewiesen werden?

Bei Selbstständigen ist grundsätzlich das Einkommen aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes maßgebend (letzter abgeschlossener steuerlicher Veranlagungs-zeitraum).

Wurde im Kalenderjahr vor Geburt des Kindes Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen oder ist im Kalenderjahr vor der Geburt infolge einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder durch das Ableisten von Wehr- beziehungsweise Zivildienst eine Minderung des Einkommens eingetreten, ist auf Antrag der dem vorgenannten Veranlagungszeitraum vorangegangene Veranlagungszeitraum maßgeblich. Gleiches gilt auch, wenn im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 23.09.2022 ein geringeres Erwerbseinkommen aufgrund der Covid-19-Pandemie erzielt wurde.

Als Nachweis des Einkommens dient der Steuerbescheid. Liegt dieser noch nicht vor, so dient als Nachweis eine Einnahme-Überschussrechnung, eine Bilanz oder der letzte verfügbare Steuerbescheid (mit Prognose).

Welche Ausnahmeregelung gibt es bei Mischeinkünften?

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und Gewinneinkünfte erzielt, ist für beide Einkunftsarten der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor Geburt des Kindes maßgebend.

Bei Geburten ab 01.09.2021 können Eltern mit geringen selbstständigen Nebenein-künften einen Antrag stellen, dass ihr Elterngeld allein anhand ihres Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit bemessen wird. Voraussetzung dafür ist, dass die monatlich durchschnittlich zu berücksichtigende Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit im vergangenen Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes und im Kalenderjahr der Geburt in den Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes nachweislich jeweils durchschnittlich geringer als 35 Euro im Monat war. Der Durchschnittswert von 35 Euro im Monat wird pro Kalenderjahr ermittelt.

Beide Zeiträume sind zu betrachten und von beiden Zeiträumen ist eine Durchschnittsbildung vorzunehmen.

Ergibt die Durchschnittsbildung in beiden Zeiträumen Einkünfte unter 35 Euro, kann dem Antrag stattgegeben werden.

Der Elterngeldberechnung werden dann nur die Einkünfte aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit aus den 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes zu Grunde gelegt.

Die Entscheidung über den Antrag erfolgt abschließend anhand der bis zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegten Unterlagen.

Welche Möglichkeiten haben Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken?

Mit den Vereinfachungsregelungen der Finanzverwaltung erhielten Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken die Möglichkeit, auf Antrag auf eine Versteuerung zu verzichten.

Wurde ein schriftlicher Antrag gestellt, dass ein Betreiben dieser Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt (Gewinne sind nicht zu versteuern, Verluste werden steuerlich nicht anerkannt), stellen diese Einkünfte kein Elterngeldeinkommen dar. Sie führen damit auch bei Mischeinkünften nicht mehr zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Als Nachweis dient der Einkommensteuerbescheid, eine Kopie des Antrages an das Finanzamt bzw. Glaubhaftmachung, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

Wurde kein Antrag gestellt, dass das Betreiben der Anlagen ohne Gewinnerzielungs-absicht erfolgt, kann ggf. auch die vorgenannte 35-Euro-Regelung zum Tragen kommen.

Hat eine Teilzeittätigkeit während des Bezugs von Elterngeld Auswirkungen auf dessen Höhe?

Ja, da nur der Einkommensausfall ausgeglichen werden soll, der durch die Einschränkung der Erwerbstätigkeit nach der Geburt des Kindes eingetreten ist. Eine Teilzeit ist bis zu 32 Wochenstunden (bei Geburten bis 31.08.2021 30 Wochenstunden) zulässig, mindert aber die Höhe des Elterngeldes.

Wieviel darf ich beim Elterngeldbezug dazuverdienen?

Wenn Sie während des Elterngeldbezuges Teilzeit arbeiten, wird das daraus erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Es gibt keinen Freibetrag, der anrechnungsfrei ist. Das Elterngeld berechnet sich aus dem Unterschied zwischen Ihrem Einkommen vor Geburt und Ihrem Einkommen im Bezugszeitraum des Elterngeldes. Hier ist es unter Umständen für Sie günstiger, das Elterngeld Plus zu wählen.

Mit dem Elterngeldrechner | Familienportal des Bundes können Sie unverbindlich ausrechnen, wie hoch das Elterngeld in Ihrem Fall wäre und welche Variante für Sie am günstigsten ist.

Wie erfolgt die Zahlung des Elterngeldes?

    • Elterngeld wird für Lebensmonate des Kindes gezahlt, in denen sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Die Voraussetzungen müssen jeweils zum Beginn des Lebensmonats gegeben sein. Änderungen in den Verhältnissen sind zwingend anzuzeigen.
    • Die Auszahlung des Elterngeldes erfolgt monatlich zum Beginn des jeweiligen Lebensmonats, ohne dass ein Rechtsanspruch auf den Geldeingang zum ersten Tag des Lebensmonats besteht.

Gibt es eine Sonderregelung für Alleinerziehende?

Ja, Alleinerziehende können 14 Monate Elterngeld beantragen, wenn sich ihr Erwerbseinkommen für zwei Bezugsmonate mindert.

Für Geburten ab 01.07.2015 gilt, dass der alleinige Bezug von 14 Lebensmonaten Elterngeld möglich ist, wenn bei dem betreuenden Elternteil die Voraussetzungen für den steuerlichen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gemäß § 24b Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt. Die alleinerziehende Person darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person haben.

Es besteht ferner die Möglichkeit zwei bis vier zusätzliche Monate beziehen zu können, insofern man in mindestens zwei und maximal vier aufeinanderfolgenden Monaten zwischen 24 bis 32 Wochenstunden (bei Geburten bis 31.08.2021 25 bis 30 Wochenstunden) erwerbstätig ist. (Partnerschaftsbonusmonate für Alleinerziehende)

Wann kann der Partnerschaftsbonus bezogen werden?

Der Partnerschaftsbonus (= zusätzliche Elterngeld Plus-Monate) kann vor, nach oder ganz ohne Elterngeld Plus-Bezug in Anspruch genommen werden, wenn beide Elternteile in mindestens zwei bis maximal vier aufeinanderfolgenden Monaten gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden (bei Geburten bis 31.08.2021: in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten zwischen 25 bis 30 Wochenstunden) erwerbstätig sind. Es gilt hierbei zu beachten, dass ab dem 15. Lebensmonat des Kindes ein lückenloser Bezug von Elterngeld Plus-Monaten bestehen muss. Die Voraussetzungen für den Partnerschaftsbonus müssen von beiden Elternteilen erfüllt werden.

Landeserziehungsgeld

Eltern, die im Freistaat Sachsen leben, können im Anschluss an das Bundeselterngeld oder zusätzlich zum Elterngeld Plus ein Landeserziehungsgeld erhalten.

Wer hat Anspruch?
Einen Anspruch auf Landeserziehungsgeld haben Mütter oder Väter, die

    • ihren Hauptwohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben,
    • mit einem Kind, für das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haushalt leben und dieses Kind selbst betreuen und erziehen,
    • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben (zulässig ist die Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich),
    • für das zur Leistung berechtigte Kind keinen mit staatlichen Mitteln geförderten Platz in einer Kindertageseinrichtung oder geförderte Kindertagespflege in Anspruch nehmen,
    • die sonstigen Voraussetzungen zum Bezug von Bundeserziehungsgeld erfüllen.

Anspruch haben auch Angehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, aus der Schweiz oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und deren Ehegatten mit Wohnsitz in einem anderen EU/EWR-Mitgliedsstaat, ohne Wohnsitz-Erfordernis in Sachsen. Voraussetzung für den Anspruch auf Landeserziehungsgeld ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in Sachsen.

Wie lange wird Landeserziehungsgeld gewährt?

Landeserziehungsgeld wird längstens bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes gezahlt und zwar für folgende Zeiträume:

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 3. Lebensjahr des Kindes:

    • beim 1. und 2. Kind: für 9 Monate,
    • ab dem 3. Kind: für 12 Monate
      (jeweils unter der Voraussetzung, dass für dieses Kind seit seinem vollendeten 14. Lebensmonat kein mit staatlichen Mitteln geförderter Platz in einer Kindertageseinrichtung oder staatlich geförderte Kindertagespflege in Anspruch genommen wurde).

sonst

    • beim 1. Kind: für 5 Monate,
    • beim 2. Kind: für 6 Monate,
    • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei Beginn des Bezugs von Landeserziehungsgeld im 2. Lebensjahr des Kindes:

    • beim 1. Kind: für 5 Monate,
    • beim 2. Kind: für 6 Monate,
    • ab dem 3. Kind: für 7 Monate.

Bei der Anzahl der Kinder werden nur eigene Kinder oder die des Partners berücksichtigt, die miteinander in einem Haushalt leben. Außerdem muss für diese Kinder Kindergeld gezahlt werden. Als Partner gelten hier Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in eheähnlicher Gemeinschaft.

In welcher Höhe wird Landeserziehungsgeld gewährt?

In allen Fällen beträgt das Landeserziehungsgeld monatlich

    • für Ihr 1. Kind: max. 150 Euro,
    • für Ihr 2. Kind: max. 200 Euro,
    • ab dem 3. Kind: max. 300 Euro.

Das Landeserziehungsgeld ist eine einkommensabhängige Leistung. In voller Höhe wird es bis zu folgenden Einkommensgrenzen gezahlt:

    • bis 24.600 Euro bei Paaren,
    • bis 21.600 Euro bei Alleinerziehenden,
    • jeweils zuzüglich 3.140 Euro je weiteres Kind.

Bei diesen Höchstgrenzen handelt es sich um ein pauschaliertes Jahresnettoeinkommen.

Übersteigt das Einkommen diese Grenzen, verringert sich das Landeserziehungsgeld schrittweise. Für Geburten ab 1. Januar 2015 wird die Leistung ab dem 3. Kind unabhängig vom Einkommen gewährt.

Beträge von weniger als 10 Euro Landeserziehungsgeld monatlich werden nicht ausgezahlt. 

Was ist sonst noch wichtig?

Landeserziehungsgeld wird zusätzlich zu verschiedenen Sozialleistungen, wie zum Beispiel dem Arbeitslosengeld II, dem Wohngeld, dem Sozialgeld oder der Sozialhilfe, gezahlt. Es darf bei einkommensabhängig gewährten Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden, da es den Eltern zusätzlich zur Verfügung stehen soll.

Landeserziehungsgeld kann erst im Anschluss an den Bezug von Basiselterngeld gewährt werden. Ein Bezug parallel zum Elterngeld Plus hingegen ist möglich. 

Weitere Informationen finden Sie auch hier:

Landeserziehungsgeld beantragen - Amt24 (sachsen.de)

Links

Rechtsgrundlagen

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) - dejure.org

REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz - SächsLErzGG

Broschüren

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld-Elterngeld Plus-und-elternzeit-fuer-geburten-bis-31-08-2021-73770

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/elterngeld-und-elternzeit-fuer-geburten-ab-01-09-2021-185102

BMFSFJ - Parental Allowance and Parental Leave

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen

Flyer

BMFSFJ - Publikationen (deutsch; englisch; arabisch; ukrainisch; russisch)

Familienportal des BMfSFJ

Familienportal des Bundes

Elterngeldrechner

Elterngeldrechner | Familienportal des Bundes

Landeserziehungsgeld

Landeserziehungsgeld - sachsen.de

Landeserziehungsgeld beantragen - Amt24 (sachsen.de)

Ansprechpartner

Sie haben Fragen? Machen Sie einfach einen Termin mit Ihrem Ansprechpartner aus oder lassen Sie sich telefonisch beraten.

Bundeselterngeld / Sächsisches Landeserziehungsgeld

Bundeselterngeld / Sächsisches Landeserziehungsgeld für folgende Antragsteller:

  • Selbstständige,
  • Gewerbe,
  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Antragsteller bzw. anderer Elternteil mit Auslandsbezug (ausländische Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Erwerbstätigkeit oder Einkommen im Ausland)


Besucheranschrift:

Anträge und Formulare

Elterngeld
Erziehungsgeld

Bitte senden Sie den Antrag an:

Landratsamt Meißen
Dezernat Soziales 
Kreissozialamt | Sachgebiet Elterngeld, BaföG
Postfach 10 01 52
01651 Meißen

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BAföG (Bundesausbildungsförderung)

Informationen

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) regelt die individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn einem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sind Sozialleistungen, die vom Bund getragen werden.

Das Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Meißen ist verantwortlich für die Förderung von 

  • Auszubildenden im schulischen Bereich sowie
  • Studenten der Berufsakademie Riesa.

Weitere Informationen zum Gesetz und zu den Formblättern sind erhältlich unter http://www.bafög.de/

Ansprechpartner


Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne. Machen Sie einfach einen Termin aus oder rufen Sie uns an.

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Antrag

Der Antragsassistent zum BAföG-Antrag ermöglicht

die schriftliche Einreichung (Ausdruck der Formulare) wie auch die elektronische Einreichung. 

Er ist erreichbar unter folgendem Link:

https://www.bafoeg-digital.de/

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