Bürgergeld beantragen (vormals Arbeitslosengeld II / Sozialgeld)
Sind Sie nicht erwerbsfähig, können Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen decken und auch vorrangige Leistungen (Arbeitslosengeld, Wohngeld, Kinderzuschlag etc.) reichen nicht aus, erhalten Sie ab Januar 2023 ein sogenanntes Bürgergeld. Die Jobcenter beraten Sie hierzu und zu anderen Leistungen der Grundsicherung.
Bürgergeld können bei entsprechender Bedürftigkeit alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren beantragen. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einem Haushalt zusammenleben, erhalten die Leistung.
allgemeine Informationen Erklärvideos Leistungsbeträge Anträge und Formulare
Bürgergeld statt Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
Wenn Sie Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beziehen, werden Sie auch Bürgergeld erhalten. Hierfür müssen Sie keinen neuen Antrag stellen. Hatten Sie bereits bisher Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, besteht dieser auch auf das Bürgergeld. Alle bewilligten Leistungen bleiben gültig, auch in das Jahr 2023 hinein. Das Verfahren zur Bewilligung von Leistungen bleibt unverändert.
Stellen Sie Ihren Antrag auf Weiterbewilligung wie bisher.
Hinweis: Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig?, dann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung) nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit ein Anspruch auf Sozialgeld nicht besteht.
Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifikation) und
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (u.a. Bürgergeld, Grundsicherung).
Alle Fragen rund um das Thema:
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SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende
Welche Leistungen gibt es und wer kann sie beantragen? Alle Fragen rund um das Thema beantwortet das Erklärvideo der 104 kommunalen Jobcenter.
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SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende (ukrainisch)
Що таке SGB II - Базова безпека для шукачів роботи? Хто може подати заявку? І які переваги вона покриває? Нове роз'яснювальне відео 104 муніципальних центрів зайнятості відповідає на питання на тему SGB II - Базовий захист для шукачів роботи.
Leistungsbeträge
Pauschalierter monatlicher Regelbedarf (gültig ab 01.01.2023)
- Alleinstehende, Alleinerziehende: EUR 502,00
- Bedarfsgemeinschaften:
- zwei volljährige Partner: EUR 902,00 = 2 x EUR 451,00
- zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre): EUR 285,00
- zuzüglich je Kind ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre): EUR 348,00
- zuzüglich je Kind im 15. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (14-17 Jahre): EUR 420,00
- zuzüglich je Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (18-24 Jahre): EUR 402,00
Die Leistung mindert sich um zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen. Konkrete Auskunft hierzu, zum Umfang und der Beantragung von Bürgergeld und anderen Leistungen zur Grundsicherung erhalten Sie beim Jobcenter.
Einmalige Leistungen
Über den Regelbedarf hinaus können bei Bedarf einmalig folgende Leistungen gewährt werden:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie Miete von therapeutischen Geräten
Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Das betrifft zum Beispiel Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die Mittagsverpflegung und anderes.
Bitte erfragen Sie bei uns, ob für bestimmten Leistungsarten gesonderte Anträge erforderlich sind.
Sozial- und Rentenversicherung
Während Sie Bürgergeld beziehen, sind Sie grundsätzlich pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht abgeführt. Das Jobcenter übermittelt der Rentenversicherung jedoch den Zeitraum, währen dem Sie Bürgergeld erhalten. Diese prüft, ob eine Anrechnungszeit besteht.
Weiterführende Informationen
- Fragen und Antworten zum Bürgergeld
- Freibetragsrechner
Bundesministerium für Arbeit und Soziales - Bürgergeld
Bundesagentur für Arbeit
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (oder Reisepass und Meldebescheinigung)
- Nachweise über Einkommen
- gegebenenfalls Nachweise über einen früheren Leistungsbezug
- Nachweise über Ausgaben und vorhandenes Vermögen
Welche Unterlagen Sie darüber hinaus im Einzelnen einreichen müssen, entnehmen Sie den Antragsformularen.
Fristen
- für die Antragstellung: keine
- Zahlungsbeginn: üblicherweise ab 1. des Monats der Antragstellung (keine rückwirkende Zahlung möglich)
- Bezugsdauer: bis zu 12 Monate (Weiterbezug auf Antrag)
Hinweis: Erhalten Sie derzeit noch Arbeitslosengeld, empfiehlt es sich, den Antrag frühzeitig vor Ablauf dieser Leistungen zu stellen, damit Sie nicht in finanzielle Not geraten.
Kosten (Gebühren)
- für die Antragstellung: keine
- gegebenenfalls: Gebühren bei Einlösen der Zahlungsanweisung
Rechtsgrundlage
- § 7 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Leistungsberechtigte
- § 7a SGB II - Altersgrenze
- § 8 SGB II - Erwerbsfähigkeit
- § 9 SGB II - Hilfebedürftigkeit
- §§ 19 bis 28 SGB II - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
- 12. Änderungsgesetz zum Zeiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - Bundesgetzblatt 51/2022 vom 20.12.2022