Geld für Ihr tägliches Leben
Reicht Ihr Einkommen derzeit nicht aus, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern, unterstützt Sie das Jobcenter im Rahmen der Grundsicherung mit finanziellen Leistungen. Auf den folgenden Seiten erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Informationen und erfahren, was diese Unterstützung für Sie bedeutet.
Geld für Dinge des Alltags
Ob Lebensmittel, Kleidung, Shampoo oder eine warme Bettdecke – mit dem Regelbedarf werden die Kosten für die wichtigsten Dinge des täglichen Lebens abgedeckt. Dazu gehören unter anderem Ausgaben für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne Heiz- und Warmwasserkosten) sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Über die Verwendung dieses monatlichen Pauschalbetrags entscheiden Sie eigenverantwortlich.
| Personenkreis | Monatlicher Regelbedarf (gültig seit 01.01.2024) |
|---|---|
| Alleinstehende und Alleinerziehende | 563,00 € |
| Je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft | 506,00 € |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357,00 € |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390,00 € |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471,00 € |
| Volljährige in Einrichtungen | 451,00 € |
Die Höhe Ihres persönlichen Leistungsanspruchs hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab. Vorhandenes Einkommen und – soweit gesetzlich vorgesehen – berücksichtigungsfähiges Vermögen werden bei der Berechnung berücksichtigt. Dadurch kann sich die Höhe der Leistungen verringern.
Geld für Ihre besonderen Lebenssituationen
Mit „Mehrbedarf“ ist eine finanzielle Unterstützung gemeint, die Sie zusätzlich zu dem Geld für Ihr tägliches Leben erhalten. Wie hoch dieser Mehrbedarf ausfällt, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Treffen mehrere dieser Lebenssituationen auf Sie zu, dann werden die jeweiligen Mehrbedarfe natürlich zusammengerechnet. Die Summe ist allerdings auf die Höhe des jeweils maßgebenden Regelbedarfs begrenzt.
- Mehrbedarf für werdende Mütter - Sie erwarten ein Baby. In dieser Lebenssituation stehen Ihnen nach der 12. Schwangerschaftswoche zusätzlich 17 Prozent von Ihrem eigentlichen Regelbedarf zu.
- Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung - Wenn Sie erwerbsfähig sind und eine Behinderung haben, erhalten Sie eine zusätzliche Unterstützung von 35 Prozent Ihres eigentlichen Regelbedarfs. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten und auch Eingliederungshilfen oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben beziehen. Lassen Sie sich hierzu unbedingt auch persönlich beraten! Wir stehen Ihnen zur Seite.
- Mehrbedarf bei kostenaufwändiger Ernährung - Benötigen Sie aus medizinischen Gründen eine spezifische Ernährung, die zusätzliche Kosten mit sich bringt, erhalten Sie eine zusätzliche finanzielle Unterstützung in angemessener Höhe.
- Mehrbedarf zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften - Wenn der Schüler das Lernmittel selbst besorgen muss, ist zusammen mit der Rechnung auch eine Bestätigung der Schule einzureichen, dass der Schüler das Lernmittel kaufen muss (bei Arbeitsheften auch die ISBN-Nummer). Die Kosten für Lernmittel nach § 21 Absatz 6a SGB II gelten als Mehrbedarf und werden bei der Berechnung des Bedarfs des Kindes berücksichtigt.
- Mehrbedarf zur Auszahlung der Warmwasserkostenpauschale nach § 21 Absatz 7 SGB II - Wenn das Wasser bei Ihnen zu Hause mit einem Durchlauferhitzer oder Kleinspeicher erwärmt wird, handelt es sich um eine dezentrale Warmwasseraufbereitung. In diesem Fall können zusätzliche Kosten entstehen, für die Sie zwischen 0,79 und 2,26 Prozent Ihres Regelbedarfs erhalten. Den genauen Prozentsatz für Ihren Fall erklären wir Ihnen gerne in einem persönlichen Beratungsgespräch.
Geld für besondere Ausnahmefälle
Wenn Sie neue Kleidung oder Haushaltsgegenstände wie Möbel oder Elektrogeräte benötigen, können Sie in bestimmten Fällen eine einmalige finanzielle Unterstützung erhalten.
Diese Hilfe wird nur in besonderen Lebenssituationen gewährt. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass Kleidung und Hausrat bereits vorhanden sind. Müssen einzelne Gegenstände ersetzt werden, sollen die Kosten in der Regel aus eigenen Ersparnissen bezahlt werden.
Eine einmalige Beihilfe für Haushaltsgegenstände können Sie zum Beispiel erhalten, wenn:
- Sie durch einen Wohnungsbrand Ihre Möbel oder andere Haushaltsgegenstände verloren haben.
- Sie aus dem Ausland nach Deutschland ziehen.
- Sie als junge erwachsene Person erstmals aus dem Elternhaus ausziehen, Ihre Eltern Sie nicht finanziell unterstützen können und das Jobcenter den Auszug als notwendig anerkannt hat.
- Sie zuvor obdachlos oder ohne festen Wohnsitz waren und erstmals eine eigene Wohnung beziehen.
- Sie nach einer längeren Haftzeit aus einer Justizvollzugsanstalt entlassen wurden.
- Sie ein Kind bekommen oder erstmals ein Kind bei sich aufnehmen, das kein Pflegekind ist.
- Ihr Kind aus dem Kinderbett herausgewachsen ist und nun ein normales Bett benötigt.
Wenn eine dieser Situationen auf Sie zutrifft, kann eine einmalige Beihilfe bewilligt werden. Wie hoch diese ausfällt, richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Personen, die mit Ihnen in einem Haushalt leben.
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Sie wohnen alleine |
1.170 € |
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Sie wohnen mit einer weiteren Person |
1.414 € |
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Sie wohnen mit zwei weiteren Personen |
1.810 € |
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Sie wohnen mit drei weiteren Personen |
2.018 € |
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Sie wohnen mit vier weiteren Personen |
2.414 € |
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Sie wohnen mit fünf weiteren Personen |
2.623 € |
Wenn Sie ein Kind bekommen oder erstmals ein Kind bei sich aufnehmen, können Sie eine einmalige Beihilfe für die Erstausstattung erhalten.
Für die benötigten Haushaltsgegenstände erhalten Sie eine einmalige Unterstützung in Höhe von 215 Euro.
Benötigen Sie zusätzlich einen Kinderwagen und besitzen noch keinen, kann die Beihilfe um 110 Euro erhöht werden.
Einmalige Unterstützung für Bekleidung
Auch für neue Bekleidung können Sie in bestimmten Situationen eine einmalige finanzielle Unterstützung erhalten.
Dies ist zum Beispiel möglich, wenn:
- Sie Ihre Kleidung durch einen Wohnungsbrand verloren haben.
- Sie nach einer längeren Haftzeit aus einer Justizvollzugsanstalt entlassen wurden.
- Sie aus dem Ausland nach Deutschland ziehen.
- Sich Ihr Körpergewicht aufgrund einer Erkrankung deutlich verändert hat und Sie deshalb neue Kleidung in einer anderen Größe benötigen.
Wenn eine dieser Situationen auf Sie zutrifft, kann eine einmalige Beihilfe für Bekleidung bewilligt werden. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach dem Alter der Person, für die die Kleidung benötigt wird.
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Personen vom 1. bis 6. Lebensjahr |
290 € |
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Personen vom 7. bis 15. Lebensjahr |
350 € |
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Personen ab dem 16. Lebensjahr |
425 € |
Einmalige Beihilfen für Bekleidung bei einer Schwangerschaft
Wenn Sie ein Baby erwarten, stehen wir Ihnen mit einmaligen Beihilfen für die notwendige Bekleidung zur Seite:
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Ab der 15. Schwangerschaftswoche |
160 € |
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Vor der 15. Schwangerschaftswoche, |
160 € |
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Für Ihr neugeborenes Baby |
120 € |
Geld für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene
Für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gibt es unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zum Regelbedarf sogenannte Bedarfe für Bildung und Teilhabe. Das betrifft zum Beispiel Schulausflüge, die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, die Schülerbeförderung, die Mittagsverpflegung und anderes.
Was ist das Bildungs- und Teilhabepaket?
Erklärvideo zum Bildungs- und Teilhabepaket:
Welche Leistungen gibt es?
- Aufwendungen für das Mittagessen
- Lernförderung für Schülerinnen und Schüler
- Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- Zuschüsse für Klassenfahrten und Ausflüge
- Zuschuss zur Schülerbeförderung für Schülerinnen und Schüler
- Schulbedarf
Wer kann die Leistungen erhalten?
Kinder und Jugendliche beziehungsweise junge Erwachsene in Schulausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres können Unterstützung aus dem Bildungspaket bekommen, soweit eine der folgenden Sozialleistungen bezogen wird:
- Grundsicherung nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld)
- Sozialhilfe nach dem SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung wegen voller dauerhafter Erwerbsminderung)
- Wohngeld, bei gleichzeitigem Bezug von Kindergeld für das jeweilige Kind
- Kinderzuschlag, bei gleichzeitigem Anspruch auf Kindergeld für das jeweilige Kind
- Asylbewerberleistungen nach dem AsylbLG
Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung vorliegen.
Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Leistungsträger:
Jobcenter, Kreissozialamt oder Ausländeramt.
Wie können Sie die Leistungen erhalten?
Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen den Kindern möglichst schnell, unbürokratisch und auf direktem Wege zu Gute kommen und nicht an komplizierten Verfahrensweisen scheitern.
Alle Leistungen werden auf Antrag erbracht. Die Antragstellung erfolgt bereits mit dem Erst- oder Weiterbewilligungsantrag auf die jeweilige Leistung. Eine gesonderte Antragstellung ist nur bei Erhalt von Wohngeld und Kinderzuschlag erforderlich.
Die Leistungen zum Schulbedarfspaket erhalten Sie beziehungsweise Ihr Kind ganz ohne Antrag.
Wichtig ist, dass Sie die Leistungen rechtzeitig bei dem zuständigen Leistungsträger beantragen.
Ihr zuständiger Sachbearbeiter hilft Ihnen gern weiter.
E-Mail: JC.BuT@kreis-meissen.de
Formulare
- PDF-Datei: PDF, 138 kB
- PDF-Datei: PDF, 219 kB
- PDF-Datei: PDF, 122 kB
- PDF-Datei: PDF, 136 kB
- PDF-Datei: PDF, 129 kB
Bildungskarte
Um die Abrechnungsformalitäten für Leistungserbringer (zum Beispiel Musik- und Sportvereine, Mittagessenanbieter etc.) zu vereinfachen, wurde die elektronische Bildungskarte eingeführt.
Informationen für Leistungserbringer:
- PDF-Datei: PDF, 436 kB
- PDF-Datei: PDF, 616 kB
Geld für Wohnen und Heizung
Ein sicheres Zuhause ist eine wichtige Grundlage für den Alltag. Wenn Sie Grundsicherungsgeld erhalten, können die Kosten für Ihre Unterkunft und Heizung übernommen werden – sofern diese angemessen sind.
Was bedeutet „angemessen"?
Wie groß eine Wohnung sein sollte und welche Kosten übernommen werden können, hängt von Ihrer persönlichen Lebenssituation ab. So benötigt beispielsweise eine Familie mit drei Kindern mehr Wohnraum als eine alleinstehende Person.
Die angemessenen Kosten richten sich nach der für Ihren Haushalt passenden Wohnungsgröße und den im Landkreis Meißen üblichen Mietpreisen. Die entsprechenden Richtwerte finden Sie in der folgenden Übersicht.
- PDF-Datei: PDF, 95 kB
Sind Sie nicht sicher ob die Kosten Ihrer Wohnung übernommen werden? Lassen Sie das Wohnungsangebot von Ihrem Vermieter ausfüllen. Wir prüfen dann die Angemessenheit.
Hinweis zu den angemessenen Kosten der Heizung:
Bedarfe für die Heizung werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Zur Beurteilung, ob die tatsächlich anfallenden Heizkosten angemessen sind, ist eine Einzelfallprüfung erforderlich. Die Abbildung von pauschal gültigen Richtwerten für angemessene Heizkosten ist daher nicht möglich.