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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Gesetzliche Grundlagen der Eingliederungshilfe

Kinder, Jugendliche und junge Volljährige haben Anspruch auf Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Ob eine Abweichung der seelischen Gesundheit vorliegt, wird anhand einer fachärztlichen Stellungnahme beurteilt, welche sich das Jugendamt, ggf. in regelmäßigen Abständen auch während einer laufenden Hilfe, einzuholen hat.
Ob eine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund der seelischen Störung vorliegt, wird anhand einer umfangreichen sozialpädagogischen Diagnostik durch das Jugendamt festgestellt.
Ein Antrag auf Eingliederungshilfe kann dementsprechend erst abschließend bearbeitet werden, wenn sowohl die fachärztliche Stellungnahme vorliegt, als auch die sozialpädagogische Diagnostik abgeschlossen ist. Das Vorliegen einer seelischen Beeinträchtigung führt nicht in jedem Fall zu einer Teilhabebeeinträchtigung, die eine Eingliederungshilfe erforderlich macht. Insofern muss jeder Antrag sorgfältig und umfassend geprüft werden.

Unter Umständen ist das Kreisjugendamt Meißen nicht für die beantragten Eingliederungshilfen zuständig. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn neben einer seelischen Störung auch körperliche oder geistige Beeinträchtigungen vorliegen oder wenn ein anderes Jugendamt örtlich zuständig ist. Wenn dies der Fall ist, wird der Antrag samt Unterlagen an den zuständigen Eingliederungshilfeträger weitergeleitet.


Was ist eine seelische Behinderung?

Von einer seelischen Behinderung bei Kindern oder Jugendlichen spricht man, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:

1.    Die seelische Gesundheit weicht mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand ab.
2.    Infolge dieser Abweichung kommt es zu einer Beeinträchtigung der Teilhabe in einem oder mehreren Lebensbereichen, wie beispielsweise im familiären Zusammenleben, in der Schule oder Freizeit.


Eine seelische Behinderung droht, wenn eine Abweichung der seelischen Gesundheit schon besteht, aber noch keine Beeinträchtigung der Teilhabe feststellbar ist. Allerdings muss sich mit hoher Wahrscheinlichkeit abzeichnen, dass die Teilhabe künftig beeinträchtigt sein wird.


Welche Hilfen stehen zur Verfügung?

Junge Menschen, die in ihrer Teilhabe beeinträchtigt sind, sollen durch die Hilfe Unterstützung in den betroffenen Lebensbereichen erhalten. Die Beeinträchtigung soll durch die Hilfe gemildert oder bestenfalls abgewendet und eine möglichst altersentsprechende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind in sogenannte Leistungsgruppen unterteilt. Das Jugendamt kann für folgende Leistungsgruppen zuständig sein:

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
-    sollen eine Beeinträchtigung abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen und eine Verschlimmerung verhüten.
-    Ambulante oder stationäre Rehabilitationsmaßnahmen gehören beispielsweise zu dieser Leistungsgruppe

Leistungen zur Teilhabe an Bildung
-    sollen dem jungen Menschen eine seinen Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und ggf. schulische/hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf ermöglichen
-    Zu dieser Leistungsgruppe gehört beispielsweise Schulbegleitung


Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen zur Beschäftigung)
-    sollen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung des jungen Menschen entsprechende Beschäftigung fördern
-    Die Leistungen sind vielfältig und reichen etwa von einer Assistenz im Freizeitbereich über den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe bis hin zur Hilfe in einer speziellen Wohngruppe


Leistungen zur Sozialen Teilhabe
-    sollen die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern
-    Die Leistungen sind vielfältig und reichen etwa von einer Assistenz im Freizeitbereich über den Besuch einer heilpädagogischen Tagesgruppe bis hin zur Hilfe in einer speziellen Wohngruppe


Wie kommt der Antrag auf den Weg?

Die antragsstellenden Personen werden von den Fachkräften des Kreisjugendamtes beraten. Diese beantworten alle Fragen zum Verfahren, zu möglichen Hilfen und zu den Rechten und Pflichten im Zusammenhang mit dem Antrag und der Hilfe. Ein Antrag ist Voraussetzung, um die Eingliederungshilfe zu erhalten. Den Antrag können Eltern als gesetzliche Vertreter oder Jugendliche ab dem 15. Lebensjahr selber stellen.

Wie prüft und entscheidet das Jugendamt?

Die Entscheidung, ob eine Leistung gewährt wird, treffen im Jugendamt immer mehrere Fachkräfte gemeinsam. Dabei berücksichtigen sie die Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen auf die einzelnen Lebensbereiche und stellen fest, ob eine seelische Behinderung besteht oder ob diese drohen könnte, wenn keine Maßnahmen ergriffen werden.
Ist dies der Fall, dann hat der junge Mensch einen Anspruch auf die Leistung. Die Fachkräfte im Jugendamt überlegen, welche Art der Hilfe notwendig und geeignet ist und koppeln das Ergebnis mit den Leistungsberechtigten zurück.
Stellt das Jugendamt fest, dass keine seelische Behinderung vorliegt oder droht und somit kein Leistungsanspruch besteht, erlässt es einen Bescheid.

Wie wird die Wirkung der Hilfe überprüft?

Wurde ein geeigneter Leistungserbringer gefunden und die Zusammenarbeit
vereinbart, werden Aufgabe und Ziele der Hilfe in einem Hilfeplangespräch festgelegt. An diesem Gespräch nehmen die Leistungsberechtigten, der Leistungserbringer und das Jugendamt teil, bei Bedarf auch weitere beteiligte Institutionen wie die Schule. Diese Gespräche erfolgen in regelmäßigen Abständen, um die Wirkung und den Erfolg der Hilfe zu
überprüfen. Wenn es erforderlich ist, können Veränderungen der Hilfe vereinbart werden.

Wann endet die Hilfe?

Die Hilfe endet, wenn die vereinbarten Ziele erreicht sind. Zeichnet sich dies im Rahmen der regelmäßigen Hilfeplangespräche ab, erfolgt häufig ein Abschlussgespräch, zu dem das
Jugendamt einlädt. Wenn Familien umziehen oder Altersgrenzen erreicht werden, können andere Jugendämter oder Reha-Träger zuständig werden. Sofern möglich erfolgt dann ein Übergabegespräch mit allen Beteiligten, damit die Hilfe nahtlos fortgesetzt werden kann.

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