Unterhaltsberatung | Beistandschaften | Beurkundungen
- Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern, die alleinerziehend und/oder alleinsorgeberechtigt sind, in Unterhaltsangelegenheiten ihres minderjährigen Kindes.
- Beratung und Unterstützung von Müttern und Vätern, die nicht miteinander verheiratet sind, bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB (Betreuungsunterhalt, nicht Ehegattenunterhalt).
- Beratung und Unterstützung Volljähriger - bis zum vollendeten 21. Lebensjahr - bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegenüber ihren Eltern.
Hinweis: Unterhaltspflichtige Mütter und Väter haben keinen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Kreisjugendamt. Bitte wenden Sie sich bei offenen Fragen an eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt.
- Führen von Beistandschaften für minderjährige Kinder bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
- Erteilen von Auskünften/schriftlichen Bestätigungen zu Sorgeerklärungen (sogenanntes Negativattest).
- Beurkundung von Abstammungsverhältnissen (z. B. die Vaterschaft oder die Mutterschaft), von Unterhaltsansprüchen und von Erklärungen zum Sorgerecht.
Unterhaltsberatung | Beistandschaften
Sie möchten eine bisher ungeklärte Vaterschaft (ohne Vaterschaftsanfechtung) feststellen und Unterhaltsansprüche geltend machen?
Region |
Ansprechpartner |
Telefonnummer |
Coswig, Diera-Zehren, Käbschütztal, Klipphausen, Lommatzsch, Meißen, Moritzburg, Niederau, Nossen, Radebeul, Radeburg, Weinböhla |
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B, C, D, F, Gp - Gz, O, Q, St |
Frau Schulze |
03521 725-3346 |
J, L, M |
Frau Köhler |
03521 725-3347 |
Ga - Gi, H, P, Sch |
Frau Klose |
03521 725-3344 |
S (ohne Sch + St), Wa - Wn, X |
Frau Kaufmann |
03521 725-3345 |
N, Z | Frau Herrmann |
03521 725-3348 |
E, K, T, U, V, Wo - Wz | Frau Veit |
03521 725-3378 |
I |
Frau Ackermann |
03521 725-3373 |
Gj - Go |
Frau Mühle |
03521 725-3342 |
A, R, Y | Frau Großer | 03521 725-3359 |
Ebersbach, Glaubitz, Gröditz, Großenhain, Hirschstein, Lampertswalde, Nünchritz, Priestewitz, Riesa, Röderaue, Schönfeld, Stauchitz, Strehla, Thiendorf, Wülknitz, Zeithain |
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F, G, H |
Frau Mühle |
03521 725-3342 |
A, Li - Lz, Mj - Mz, Na, No, P, R |
Frau Herrmann |
03521 725-3348 |
La - Lh, S (ohne Sch + St) |
Frau Kaufmann |
03521 725-3345 |
Ma - Mi, Sch |
Frau Köhler |
03521 725-3347 |
B, D, N (ohne Na + No), U, Sta, T, Z |
Frau Ackermann |
03521 725-3373 |
K, St (ohne Sta), W |
Frau Jahn |
03521 725-3371 |
C |
Frau Schulze | 03521 725-3346 |
E, I, J, O, Q, V, Y | Frau Veit | 03521 725-3378 |
X | Frau Großer |
03521 725-3359 |
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Sachgebiet Beistandschaften
Loosestraße 17/19
01662 Meißen
Beurkundungen
Im Kreisjugendamt werden unter anderem Vaterschaftsanerkennungen, Sorgerechtserklärungen und Unterhaltsverpflichtungen kostenfrei beurkundet.
Für die Beurkundung ist vorab eine Terminvereinbarung notwendig:
Frau Mühle |
03521 725-3342 |
Frau Ackermann |
03521 725-3373 |
Frau Veit | 03521 725-3378 |
E-Mail: KJA.Beurkundungen@kreis-meissen.de
- Beurkundungstermine werden in Meißen für montags, dienstags und donnerstags (zu unseren Sprechzeiten) vergeben.
- Für eine Beurkundung ist die persönliche Anwesenheit erforderlich.
- Für Bürgerinnen und Bürger, die nicht ausreichend deutsch sprechen ist ein Dolmetscher erforderlich. Als Dolmetscher dürfen jedoch nicht eingesetzt werden: Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Schwager oder Schwägerin, Schwiegereltern oder der andere Elternteil.
- Nachfolgend die Unterlagen, die zu einer Beurkundung benötigt werden. In besonderen Fällen können jeweils weitere Unterlagen notwendig sein.
Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass), wenn die Mutter zur Beurkundung der Zustimmung anwesend ist
- Geburtsurkunde des Vaters (Original)
- Geburtsurkunde des Kindes (Original)
- wenn das Kind noch nicht geboren ist, Mutterpass und Geburtsurkunde der Mutter
Wahlweise kann die Anerkennung der Vaterschaft auch beim Amtsgericht oder beim Standesamt (beispielsweise zusammen mit der Geburtsbeurkundung) oder bei einem Notar erfolgen. Im Ausland ist die Beurkundung bei deutschen Auslandsvertretungen möglich.
Hinweis: Sollte die Mutter noch verheiratet sein, kann die Vaterschaft nur beurkundet werden, wenn die Scheidung vor der Geburt des Kindes bei Gericht eingereicht wurde (bitte hierzu entsprechende Nachweise vorlegen).
Beurkundung der gemeinsamen Sorge
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- gültiges Ausweisdokument beider Elternteile (Personalausweis oder Reisepass)
- Geburtsurkunde des Kindes (Original)
- Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
- wenn das Kind noch nicht geboren ist, Mutterpass und vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung
Wahlweise kann die Beurkundung der gemeinsamen Sorge auch gebührenpflichtig bei einem Notar erfolgen.
Hinweis: Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie ein gemeinsames Sorgerecht anstreben sollen, können Sie sich zur Beratung an das Kreisjugendamt wenden. Die Abgabe der Erklärungen zum gemeinsamen Sorgerecht ist entweder im Rahmen der Anerkennung der Vaterschaft oder zu jedem anderen späteren Zeitpunkt möglich. Verheiratete Elternpaare besitzen automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass)
- letzter Unterhaltstitel (Urkunde, Urteil, Beschluss, Vergleich, notarielle Urkunde)
- Berechnung des zu beurkundenden Unterhaltsbetrages vom Jugendamt oder Rechtsanwalt
Wahlweise kann die Beurkundung von Unterhaltsansprüchen auch gebührenfrei beim Amtsgericht oder bei einem Notar erfolgen. Im Ausland ist die Beurkundung bei deutschen Auslandsvertretungen möglich.
Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung)
Wie weise ich das alleinige Sorgerecht nach?
Gerichtsbeschluss als Nachweis über das alleinige Sorgerecht
Elternteile, denen das alleinige Sorgerecht gerichtlich zugesprochen wurde, dient der Gerichtsbeschluss als Nachweis für die Alleinsorge.
Schriftliche Auskunft aus dem Sorgeregister (Negativbescheinigung)
Die Mutter eines Kindes, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist oder zum Zeitpunkt der Geburt war, erhält auf Antrag eine sogenannte Negativbescheinigung als Nachweis über das alleinige Sorgerecht.
Die Bescheinigung können Sie kostenfrei beim Kreisjugendamt anfordern. Bitte wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Jugendamt.
Den Antrag finden Sie hier.
Dem Antrag sind beizufügen: Geburtsurkunde des Kindes in Kopie
Personalausweis der Mutter in Kopie (beidseitig)
Wer erhält keine sog. Negativbescheinigung?
- generell Väter,
- Mütter, die mit dem Vater des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet waren oder diesen später geheiratet haben, es sei denn, die Vaterschaft wurde erfolgreich angefochten,
- Mütter, die mit dem Vater des Kindes eine übereinstimmende Erklärung über das gemeinsame Sorgerecht abgegeben haben (z.B. durch Beurkundung beim Jugendamt),
- Mütter, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung die elterliche Sorge mit dem Vater des Kindes gemeinsam ausüben.
Was ist, wenn ein gemeinsam sorgeberechtigter Elternteil verstorben ist?
Stand die elterliche Sorge den Eltern gemeinsam zu und ist ein Elternteil verstorben, so steht gemäß § 1680 Abs. 1 BGB die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil nun allein zu. Eine gerichtliche Entscheidung ist hierfür nicht notwendig. Es kann auch keine Negativbescheinigung durch das Jugendamt ausgestellt werden.
Als Nachweis dient die Urkunde über die gemeinsame Sorge oder die Eheurkunde sowie die Sterbeurkunde des anderen Elternteils.
- PDF-Datei: PDF, 53 kB
Ansprechpartner:
A - K |
Frau Köhler |
03521 725-3347 |
L - Z |
Frau Kaufmann |
03521 725-3345 |
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Sachgebiet Beistandschaften
Loosestraße 17/19
01662 Meißen
Kontakt
-
Frau Großer
Sachgebietsleiterin
Sachgebiet Beistandschaften/Elterngeld
Loosestraße 17/19
Haus A
01662 Meißen