Inhalt

Fleischhygieneüberwachung

Das Aufgabengebiet der Fleischhygieneüberwachung umfasst unter anderem:

  • Hygieneüberwachung in Schlacht-, Zerlegungs-, Kühl- und Verarbeitungsbetrieben
  • Hygieneüberwachung der Vermarktung von frei erlegtem Wild und Gehegewild
  • Organisation und Durchführung der Trichinenuntersuchung von untersuchungspflichtigen Haus- und Wildtieren
  • Organisation und Durchführung der amtlichen Untersuchungen nach dem Fleisch- und Geflügelhygienerecht
  • Zertifizierungen

Fleischhygienebezirke

Fleischhygienebezirke im Geoportal

Untersuchungsstellen - Annahmestellen

Die Annahme und Untersuchung der Schweiß- und Trichinellenproben erfolgt aus verwaltungstechnischen Gründen bis auf Weiteres ausschließlich in Großenhain, Remonteplatz 8 (Telefon: 03521 725-3502) zu den Öffnungszeiten des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes.

Bei der Abgabe der Probe wird Ihnen der Termin der Untersuchung und die Verfügbarkeit des Tierkörpers schriftlich mitgeteilt.

Außerhalb der Öffnungszeiten sowie an den Feiertagen und Wochenenden erfolgt keine Probenannahme.

Die Entnahme der Trichinellenprobe bei Waschbären erfolgt durch einen amtlichen Tierarzt und sind dem LÜVA Meißen mindestens 2 Werktage im Voraus telefonisch anzukündigen.

Wichtige Hinweise:

  • Die letzte Annahme von Trichinellen-Proben vor dem 1. Mai erfolgt bis spätestens 30.04.2026, 11:00 Uhr und am 13.05.2026 (vor Himmelfahrt) ebenfalls bis 11:00 Uhr.
  • Ab 01.04.2025 ist die Eintragung im Sächsischen Wildmonitoring verpflichtend! Erfolgt die Eingabe über das LÜVA Meißen, wird für diesen Verwaltungsaufwand eine Gebühr fällig. Ist die Erfassung im Sächsischen Wildmonitoring bereits durch den zuständigen Jäger erfolgt, entfällt diese Gebühr.

▶ Wichtiger Hinweis für Tierärzte zur Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb zugelassener Schlachtstätten

Ergänzende Hinweise zu den bisherigen Regelungen zur tierärztlichen Schlachttieruntersuchung bei Notschlachtungen außerhalb der zugelassenen Schlachtstätte

(Anforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004, Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VI):

Bei der Schlachttieruntersuchung des Tieres muss durch den Tierarzt insbesondere überprüft werden:

a) ob die lebenden Tiere die Anforderungen an die Annahme zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr gemäß Artikel 43 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 erfüllen, so dass eine Schlachtung zum Zweck der Lebensmittelgewinnung überhaupt möglich ist;

b) ob das zu gewinnende frische Fleisch von den lebenden Tieren die Anforderungen an die Genusstauglichkeit gemäß Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 erfüllen wird, soweit dies durch die Schlachttieruntersuchung überprüfbar ist.

Die entsprechenden Regelungen gelten für zur Schlachtung vorgesehene verletzte Nutztiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen, die nicht transportfähig (siehe Anhang I Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) sind. Dies trifft vor allem zu, wenn die Tiere sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen können, wenn sie große offene Wunden oder schwere Organvorfälle haben, wenn es sich um trächtige Tiere in fortgeschrittenem Gestationsstadium (90 % oder mehr) oder um Tiere handelt, die vor weniger als sieben Tagen niedergekommen sind, wenn es sich um neugeborene Säugetiere handelt, deren Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist und wenn es sich um weniger als drei Wochen alte Ferkel, weniger als eine Woche alte Lämmer und weniger als zehn Tage alte Kälber handelt, es sei denn, die letztgenannten Tiere werden über eine Strecke von weniger als 100 km befördert.

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Gebühren

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