Inhalt

Lebensmittelüberwachung

Die Aufgaben der Lebensmittelüberwachung (einschließlich der Überwachung von Bedarfsgegenständen, kosmetischen Mitteln und Tabakerzeugnissen) umfassen:

  • Überwachung gemäß der Vorgaben und Anforderungen der lebensmittelhygiene-, fleischhygiene- und weinrechtlichen Grundlagen
  • Inspektionen und Kontrollen in allen Betrieben, die an der Erzeugung, Herstellung und Vermarktung von Lebensmitteln beteiligt sind
  • Inspektionen und Kontrollen in Betrieben, die Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und Tabakerzeugnisse herstellen und vermarkten
  • Entnahme amtlicher Proben (planmäßig und im Verdachtsfall) zur Untersuchung an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen
  • Ermittlungen im Rahmen von Meldungen über das Europäische Schnellwarnsystem (RASSF; RAPEX) und Einleitung notwendiger Maßnahmen (zum Beispiel Sicherstellung)
  • Einleitung von Maßnahmen bei festgestellten Verstößen (unter anderem Belehrungen, Auflagenerteilungen, Verwarnungen mit und ohne Verwarngeld, Verwaltungs­zwangsverfahren bis hin zu Betriebsschließungen, Sicherstellungen und Beschlagnahmen, Untersagungen des weiteren Inverkehrbringens, Einleitung von Bußgeld- und Strafverfahren)
  • Entgegennahme und Bearbeitung von Verbraucherbeschwerden
  • Ermittlungen und Überprüfungen zur Abklärung lebensmittelhygienischer Ursachen von Erkrankungsgeschehen, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln aufgetreten sind
  • Prüfung der Gewährleistung der lebensmittelhygienerechtlichen Anforderungen bei Neu- oder Umbaumaßnahmen in Betrieben der Lebensmittelherstellung und des Lebensmittelhandels

Auflistung der zu kontrollierenden Betriebe, Einrichtungen und Veranstaltungen

  • Ambulante Händler (zum Beispiel Verkaufsfahrzeuge)
  • Apotheken
  • Bäckereien und Konditoreien
  • Betriebskantinen
  • Drogerien und Parfümerien
  • Einzelhandelsgeschäfte (zum Beispiel Supermärkte, Backwarenfilialen, Fleischereifilialen)
  • Eiscafes
  • Erzeugerbetriebe (zum Beispiel Imkereien, Erzeuger von Obst und Gemüse)
  • Gaststätten
  • Herstellerbetriebe
  • Hotels und Pensionen
  • Imbisseinrichtungen
  • Speiseausgabestellen und Küchen in Jugendherbergen
  • Speiseausgabestellen und Küchen in Kindergärten, Schulen und -horte,
  • Kioske
  • Küchen und Großküchen
  • Metzgereien und Fleischereien
  • Schankwirtschaften
  • Tankstellen
  • Veranstaltungen (unter anderem Wochen- und Weihnachtsmärkte, Bauernmärkte, Open-Air-Veranstaltungen, Stadtfeste, Weinfeste, Messen, Spezialmärkte)

Die Aufzählung erfolgte alphabetisch und ist nicht abschließend.

Die Überprüfung erfolgt im Rahmen der Zuständigkeit ausschließlich in Bezug auf die Anforderungen gemäß geltendem Lebensmittel-, Lebensmittelhygiene-, Fleischhygiene-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik-, Tabak- und Weinrecht.

Auflistung der zu überwachenden Produkte

Der Überwachung unterliegen insbesondere folgende Produkte:

  • Milch- und Milcherzeugnisse, Käse
  • Fleisch- und Fleischerzeugnisse, Wurstwaren
  • Feinkostsalate
  • Fisch- und Fischerzeugnisse
  • Eier- und Eiprodukte
  • Obst und Gemüse
  • Getreide und Backwaren
  • Schokolade, Kaffee, Kakao, Tee, Zuckerwaren
  • Eis und Desserts, Konfitüren
  • Fette und Öle
  • Suppen, Brühen, Soßen
  • Fertiggerichte
  • Kräuter und Gewürze
  • Lebensmittel für besondere Ernährungsformen (zum Beispiel Diabetikerlebensmittel)
  • Zusatzstoffe
  • Nahrungsergänzungsmittel
  • alkoholfreie Getränke (zum Beispiel Mineral- und Tafelwasser, Saft, Nektar, Limonade) und alkoholische Getränke (zum Beispiel Bier, Wein, Likör)
  • Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt (zum Beispiel Verpackungsmaterial, Kochgeschirr, Essgeschirr)
  • Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt (zum Beispiel Schmuck, Kleidung, Bettwäsche, Arbeitshandschuhe)
  • Kosmetika (zum Beispiel Seife, Lotion, Deospray, Haarfärbemittel)
  • Wasch- und Reinigungsmittel (zum Beispiel Wollwaschmittel, Bleichmittel, Putzmittel)
  • Tabak- und Tabakerzeugnisse

Die Aufzählung ist nicht abschließend.


Formulare

Lebensmittelunternehmer: Plicht zur Anmeldung, Änderung oder Abmeldung

Alle Lebensmittelunternehmen sind verpflichtet ihre Tätigkeit und alle wichtigen Änderungen der betrieblichen Tätigkeiten einschließlich der Betriebsschließung beziehungsweise Betriebsaufgabe zu melden. Bei Änderung der Daten hat innerhalb eines Monats eine Änderungsmeldung zu erfolgen.

Lebensmittelunternehmen: Mitteilungspflichten in Bezug auf spezielle betriebliche Eigenkontrollergebnisse zu Dioxinen, Dibenzofuranen, Biphenylen (gemäß Mitteilungs-/Übermittlungsverordnung)

Am 1. Mai 2012 trat die Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen (MitÜbermitV) in Kraft. Danach sind die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer verpflichtet, dem jeweils zuständigen Lebensmittel- und Veterinäramt Ergebnisse von im Rahmen der Eigenkontrollen durchgeführten Untersuchungen

  • Kongenere von Dibenzo-p-dioxinen und Dibenzofuranen
  • Kongenere von dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen
  • Kongenere von nicht dioxinähnlichen polychlorierten Biphenylen sowie
  • die Summen der in den Anlagen zur MitÜbermitV genannten Kongenere

zu übermitteln.

Diese Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen und die Daten nach Maßgabe der Anlage 4 der MitÜbermitV enthalten. Nur auf Antrag an das jeweils zuständige LÜVA kann dieses zulassen, dass die Mitteilung schriftlich erfolgen kann.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat für die Übermittlung ein Muster für eine solche digitale Datei nebst Ausfüllhinweisen zur Verfügung gestellt:


Merkblätter

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Kontakt

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