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Landwirtschaft

Die Landwirtschaftsverwaltung in Sachsen hat einen dreistufigen Aufbau:

Oberste Landwirtschaftsbehörde: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Obere Landwirtschaftsbehörde: Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Untere Landwirtschaftsbehörde: Landkreise und Kreisfreie Städte

Aufgaben der Unteren Landwirtschaftsbehörde

Folgende Aufgabenkomplexe werden durch den Bereich Landwirtschaft als Untere Landwirtschaftsbehörde wahrgenommen:

Vollzug des Grundstücksverkehrsgesetzes

Mit dem Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdstVG) hat der Gesetzgeber das Genehmigungsverfahren zur rechtsgeschäftlichen Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und das gerichtliche Zuweisungsverfahren gemäß §§ 13 bis 17 GrdstVG geregelt. Die Stärkung des Wirtschaftszweiges "Landwirtschaft" ist erklärtes Ziel des Gesetzes.

Teil des Genehmigungsverfahrens ist auch die Ausübung des siedlungsrechtlichen Vorkaufsrechtes. Das Vorkaufsrecht steht hierbei leistungsfähigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gegenüber Nichtlandwirten oder Nichtforstwirten zu.

Öffentliche Hinweise zu Grundstücksveräußerungen

Vollzug des Landpachtverkehrsgesetzes

Das Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) regelt das Anzeige- und das Beanstandungsverfahren von Landpachtverträgen mit dem Ziel agrarstrukturelle schädliche Einflüsse auf den Pachtmarkt zu verhindern.

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen Landpachtverträge nach § 585 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), vergleiche § 1 LPachtVG.

Erstaufforstungsgenehmigung nach § 10 Sächsisches Waldgesetz

Für die Aufforstung bisher nicht forstwirtschaftlich genutzter Flächen größer als 0,2 ha beziehungsweise die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen ist eine Erstaufforstungsgenehmigung nach § 10 Sächsisches Waldgesetz erforderlich.

Der Bereich Agrarstruktur entscheidet dann als Untere Landwirtschaftsbehörde im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde und der Unteren Forstbehörde sowie nach Anhörung der Gemeinde und der Flurneuordnungsbehörde.

Formular

Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange

Die Untere Landwirtschaftsbehörde erstellt Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange zu größeren raumbedeutsamen Vorhaben mit dem Ziel, Existenzgefährdungen von Landwirtschaftsbetrieben zu vermeiden und das öffentliche Interesse einer ausgewogenen Agrarstruktur zu berücksichtigen (zum Beispiel Bauleitplanung, Planfeststellung, Raumordnungsverfahren).

Stellungnahme zum Entschädigungs- und Ausgleichsgesetz sowie Flächenerwerbsverordnung

Die Untere Landwirtschaftsbehörde erstellt Stellungnahmen zum Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV) als Mitwirkung bei Privatisierung ehemals volkseigener Flächen.

Bescheinigung über die Abgabe eines Landwirtschaftsbetriebes zum Zweck der Strukturverbesserung

Die Untere Landwirtschaftsbehörde erteilt die Bescheinigung über die Abgabe eines Landwirtschaftsbetriebes zum Zweck der Strukturverbesserung gemäß § 14a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz beziehungsweise § 21 Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte.

Bestätigung der Steuerbefreiung sowie Handlungsfeststellungen - Landwirtschaftsanpassungsgesetz

Die Untere Landwirtschaftsbehörde ist nach § 67 Absatz 2 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) zuständig für Bestätigungen der Steuerbefreiung beim Vollzug des LwAnpG sowie zur Feststellung von Handlungen zur Durchführung des LwAnpG.

Kontakt zur Unteren Landwirtschaftsbehörde

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