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Untere Wasserbehörde

Die Ressource Wasser umfasst oberirdische Gewässer, Küstengewässer und Meeresgewässer sowie das Grundwasser. Diese gilt es als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut zu schützen. Dementsprechend haben die Europäische Union, die Bundesrepublik Deutschland sowie der Freistaat Sachsen einen gesetzlichen Rahmen geschaffen, um die Bewirtschaftung zu regeln und einen guten Zustand der Gewässer zu schaffen.

Die konkreten Anforderungen und Regelungen an den Gewässerschutz sind im Wasserhaushaltsgesetz der Bundesrepublik Deutschland (WHG) sowie dem Sächsischen Wassergesetz (SächsWG) samt Verordnungen festgeschrieben. Sie bestimmen auch die allgemeinen Sorgfaltspflichten für Jedermann (§ 5 WHG) und die Bewirtschaftungsgrundsätze für die Gewässer (§ 6 WHG).

Diese gesetzlichen Grundlagen bilden die Basis für Zulassungs- und Anzeigeverfahren, für Beurteilungen von Vorhaben und Planungen und der Tätigkeit als Gewässeraufsichtsbehörde.

Die Untere Wasserbehörde des Landkreises Meißen hat im Rahmen ihrer Zuständigkeit (SächsWasserZuVO) vielfältige wasserfachliche und wasserrechtliche Aufgaben.

Bekanntmachungen

Allgemeinverfügung zur Untersagung der Nutzung von Brunnen für den menschlichen Gebrauch und sonstige Brauchwasserzwecke - Gemeinde Nünchritz - gültig ab 05.06.2014

  • Allgemeinverfügung zur Untersagung der Nutzung von Brunnen für den menschlichen Gebrauch und sonstige Brauchwasserzwecke - Gemeinde Nünchritz - gültig ab 05.06.2014

Der Geltungsbereich ist auch im Geoportal ersichtlich.

Veröffentlicht auf Seite 6 im Amtsblatt des Landkreises Meißen Nr. 53 vom 02.05.2014

Allgemeinverfügung zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse von oberirdischen Gewässern oder ihrer Ufer zum Stichtag 26. Juni 1998 im Landkreis Meißen

  • Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen zur Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse von oberirdischen Gewässern oder ihrer Ufer zum Stichtag 26. Juni 1998 im Landkreis Meißen

    Eigentumsgrenzen am Gewässer (§ 3 Absatz 4 und 5 Sächsisches Wassergesetz) und Uferlinie (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Sächsisches Wassergesetz in Verbindung mit § 23 Sächsisches Wassergesetz)

Veröffentlicht auf Seite 9 im Amtsblatt des Landkreises Meißen 06/2025 vom 14.06.2025.


Verfahren und Anliegen

*** in Bearbeitung ***

Formulare

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