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Ordnungs-/Gewerberecht

Im Sachgebiet Ordnungs- und Gewerberecht werden Aufgaben des Gewerberechts, des Jagdrechts, des Waffen- und Sprengstoffrechts, des Schornsteinfeger- und Heilpraktikerwesens, des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Gefährlichen Hunden und des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes erfüllt.

Nachfolgend finden Sie Informationen zu den Aufgabenbereichen (alphabetisch sortiert) mit gegebenenfalls vorhandenen Formularen und direkten Ansprechpartnern.

Themen

Bestattungsrecht

Das Kreisordnungsamt bearbeitet

  • Anträge auf Neuanlage und Erweiterung eines Bestattungsplatzes beziehungsweise
  • Wiederbelegung eines geschlossenen Bestattungsplatzes,
  •  die Aufhebung eines geschlossenen Bestattungsplatzes und
  • Anträge auf einen sonstigen privaten Bestattungsplatz.

Rechtsgrundlage

Sächsisches Bestattungsgesetz

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Bewachungsgewerbe | Wachpersonal

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für

  • die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34 a GewO (Bewachungsgewerbe) und
  • der Zuverlässigkeitsüberprüfung Wachpersonal (§ 34 a Absatz 1 Satz 4 GewO)

Hinweis: Zuverlässigkeitsüberprüfung Wachpersonal ist über das Bewacherregister beim Statistischen Bundesamt (D-Statis) elektronisch zu beantragen! (Direktlink Beacherregister)

Rechtsgrundlage

§ 34 a Gewerbeordnung

Bewacherverordnung (BewachV)

Formulare

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Energieverbrauchskennzeichnung

Das Kreisordnungsamt führt Kontrolltätigkeiten nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz durch.

Rechtsgrundlage

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz

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Sprengstoffrecht

Wir bitten Sie bis auf weiteres um ausschließlich postalischen Versand zu bearbeitender Unterlagen! (Post kann an jeder Außenstelle des Landratsamt abgegeben werden)

Terminvereinbarung nur in dringenden Fällen!


Das Landratsamt ist für die Entgegennahme der Anzeigen von Feuerwerken der Klasse 3, 4 und 2, die durch Erlaubnisinhaber nach § 7 SprengG abgebrannt werden, zuständig.

Die Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen von Feuerwerken der Klasse 2 durch Privatpersonen ist beim jeweils zuständigen Ordnungsamt der Stadt-/ Gemeindeverwaltung zu beantragen.

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen bedarf bis auf Ausnahmen einer behördlichen Erlaubnis.

Den Sportschützen kann zur Durchführung ihres Schießsportes eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes zum Schießen mit Vorderladerwaffen auf dafür zugelassenen Schießstätten erteilt werden.

Auch zum sogenannten Böllern bedarf es dieser Erlaubnis. Böller sind Gegenstände teilweise einfachster Bauart, die ausschließlich zur Erzeugung eines Schussknall bestimmt sind. Es wird kein Geschoss durch einen Lauf getrieben. Böllern mit einer Schusswaffe (Vorderlader) ist somit keine waffenrechtlich relevante Handlung, sondern eine Frage des Immissionsschutzrechts und des Allgemeinen Polizeirechts.

Bei Beantragung einer sprengstoffrechtlichen Erlaubnis wird um persönliche Vorsprache gebeten.

Rechtsgrundlage

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe

Formulare

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Finanzanlagenvermittler | Honorar-Finanzanlagenberater | Immobiliardarlehensvermittler

Gaststätten-Fachaufsicht

Der Landkreis hat die Fachaufsicht gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden nach dem Sächsischen Gaststättengesetz.

Rechtsgrundlage

Sächsisches Gaststättengesetz

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Gefährliche Hunde

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für

  • Erteilung von Erlaubnissen zur Haltung von gefährlichen Hunden
  • Anordnung von Auflagen und Untersagung der Haltung
  • Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall
  • Vorbereitung und Durchführung von Sachkundeprüfungen
  • Behördliche Nachschau

Rechtsgrundlagen

  • Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG)
  • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Gesetzes zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (DVOGefHundG)

Formulare

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Gewerberegister des Landkreises Meißen

Der Landkreis Meißen führt das Kreisgewerberegister. Hieraus können keine Registerauskünfte erteilt werden. Es dient der Übersicht aller Gewerbetreibenden im Landkreis Meißen.

Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister des Bundesamtes für Justiz können Sie hier beantragen:

Antragstellung Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Rechtsgrundlage

Gewerbeordnung

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Gewerbeuntersagung | Wiedergestattung

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für

  • Gewerbeuntersagungsverfahren (§ 35 GewO)
  • Wiedergestattung der selbständigen Gewerbeausübung (§ 35 Absatz 6 GewO).

Rechtsgrundlage

§ 35 Gewerbeordnung

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Jagdrecht: Jagdschein | Jägerprüfung | Jagdgenossenschaften

Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.

Es unterliegt den Beschränkungen des Bundesjagdgesetzes und der in diesem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften und darf nur in so genannten Jagdbezirken ausgeübt werden. Dabei wird zwischen Eigenjagdbezirken und gemeinschaftlichen Jagdbezirken unterschieden.

Der unteren Jagdbehörde obliegt der Vollzug jagdrechtlicher Regelungen, wie

  • Erteilung, Versagung, Widerruf und Einziehung von Jagdscheinen
  • Rechtsaufsicht über die Jagdgenossenschaften
  • Überwachung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung
  • Genehmigungsverfahren zur Jagdausübung in befriedeten Bezirken
  • Abnahme der Jägerprüfung.

Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins sind:

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung (bei Erstausstellung)
  • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
  • Erforderliche Zuverlässigkeit (wird von der Behörde geprüft)
  • 1 Lichtbild (bei Erst- oder Neuausstellung)

Die Ausübung der Jagd ist in der Bundesrepublik Deutschland an die Erteilung eines Jagdscheines gebunden. Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild und ist an ein bestimmtes Gebiet gebunden.

Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde entweder als Jahresjagdschein für ein oder für drei Jagdjahre oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage erteilt und gilt im gesamten Bundesgebiet.

Personen, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, aber noch nicht achtzehn Jahre alt sind, dürfen nur Jugendjagdscheine erteilt werden. Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung des Erziehungsberechtigten oder einer von dem Erziehungsberechtigten schriftlich beauftragten Aufsichtsperson. Die Begleitperson muss dabei jagdlich erfahren sein.

Rechtsgrundlagen

Sächsisches Jagdgesetz (SächsJagdG)

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Kleingärten (Bundeskleingartengesetz)

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für die

  • Anerkennung oder Widerruf der Gemeinnützigkeit sowie die
  • regelmäßige Überprüfung anerkannter Gemeinnützigkeit

von Kleingärten.

Rechtsgrundlage

Bundeskleingartengesetz

Formulare

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Lotterieanzeigen

Das Kreisordnungsamt nimmt Anzeigen von Lotterien nach der Allgemeinen Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (AELott) in Verbindung mit dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (SächsGlüStVAG) entgegen.

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Makler | Bauträger | Baubetreuer

Wer einer Tätiggkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger oder Baubetreuer nachgehen möchte, benötigt eine entsprechende Erlaubnis des Kreisordnungsamtes gemäß § 34 c GewO.

Die Kontrolle der Einhaltung der in § 34 c GewO geregelten Weiterbildungspflichten wird durch das Kreisordnungsamt gleichermaßen vorgenommen.

Rechtsgrundlage

§ 34 c Gewerbeordnung

Formular

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Personenstandswesen: Namensänderung | Beglaubigungen | Fachaufsicht über Standesämter

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für:

Namensänderungsrecht

  • öffentlich-rechtliche Änderung des Vor- und Familiennamens (Antragsverfahren)

Amtliche Beglaubigungen

  • amtliche Beglaubigungen im Sinne des § 33 VwVfG von Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negativen einer Urschrift
  • amtliche Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen

Melde-, Pass- und Ausweiswesen

  • Fachaufsicht gegenüber den kreisangehörigen Städten und Gemeinden

Rechtsgrundlagen

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Pfandleihgewerbe | Versteigerergewerbe

  • Das Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO) und 
  • das Versteigerergewerbe (§ 34 b GewO)

bedürfen einer Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

Formulare

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Preisangaben

Das Kreisordnungsamt für Kontrolltätigkeiten nach der Preisangabenverordnung durch.

Rechtsgrundlage

Preisangabenverordnung

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Schaustellen von Personen

Rechtgrundlage

§ 33a Gewerbeordnung

"Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. [...]"

Formular

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Schornsteinfeger-Handwerk

Aufgaben

  • Bearbeitung sowie Durchsetzung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten
  • Beitreibung säumiger Schornsteinfegergebühren
  • Kontrolle und Überwachung der Kehrbezirke/ Kehrbuchprüfung
  • Fachaufsicht über die Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
  • Widerspruchsprüfung gegen Feuerstättenbescheide

Hinweise für Grundstückseigentümer

  • Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verantwortlich, für die Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten nach Feuerstättenbescheid. Werden die Arbeiten nicht veranlasst bzw. durchgeführt, sind die Arbeiten zwangsweise durchzusetzen. Dies ist mit zusätzlichen Kosten und Gebühren verbunden.
  • Die regelmäßigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten (freie Tätigkeiten) können von jedem eingetragenen Schornsteinfegerbetrieb, der freien Wahl, durchgeführt werden.
    Die Feuerstättenschau (hoheitliche Tätigkeit) ist zwingend durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich durchzuführen.

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Rechtsgrundlagen

Schwarzarbeitsbekämpfung

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für:

  • Gewerbeausübung ohne Gewerbemeldung
  • Handwerksausübung ohne Eintrag in die Handwerksrolle
  • Betreiben eines Reisegewerbes ohne Reisegewerbekarte

Rechtsgrundlage

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Sonn- und Feiertagsrecht

Das Kreisordnungsamt ist zuständig für die Prüfung von Befreiungen der Verbotsvorschriften des Gesetzes über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen.


Sonntage und Feiertage im Sinne dieses Gesetzes, sind als Tage der Arbeitsruhe und seelischen Erhebung gekennzeichnet. Folglich sind alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten und sonstigen Handlungen, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit nicht durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

In Einzelfällen kann aus wichtigem Grund eine Befreiung von den Verbotsvorschriften erteilt werden. Ein entsprechender Antrag ist formlos unter ausführlicher Begründung des besonderen Grundes rechtzeitig im Voraus zu stellen.

Rechtsgrundlage

Gesetz über Sonn- und Feiertage im Freistaat Sachsen

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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufstellen | Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit | Spielhallen und ähnliche Unternehmen

  • Die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 c Absatz 1 GewO),
  • andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (§ 33 d GewO) und 
  • Spielhallen und ähnliche Unternehmen (§ 33 i GewO)

bedürfen einer Erlaubnis.

Rechtsgrundlage

Formulare

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Überwachungsbedürftige Gewerbe

Das Kreisordnungsamt überprüft bei bestimmten Gewerbezweigen die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.

Rechtsgrundlage

§ 38 Gewerbeordnung

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Waffenrecht

Wir bitten Sie bis auf weiteres um ausschließlich postalischen Versand zu bearbeitender Unterlagen! (Post kann an jeder Außenstelle des Landratsamt abgegeben werden)

Terminvereinbarung nur in dringenden Fällen!

Beantragung einer Waffenbesitzkarte, eines Europäischen Feuerwaffenpasses (Jäger Sportschütze)

  • Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
  • Nachweis der Sachkunde/Jägerprüfungszeugnis
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung der Waffen nach aktueller Gesetzeslage (Lieferschein des Sicherheitsbehältnisses, Fotos vom Sicherheitsbehältnis mit dem Schließsystem, Typenschild und Verankerung)
  • Bedürfnisnachweis Schützenbund im Original bzw. gültiger Jagdschein in Kopie
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass mit einfacher Meldebescheinigung nicht älter als zwei Wochen (in Kopie)

Beantragung eines Voreintrages in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte

  • Vorlage des vollständig ausgefüllten Antrages auf Erteilung eines Voreintrages und Munitionserwerbsberechtigung für Waffenbesitzkarten-Inhaber
  • Bedürfnisnachweis vom Schützenbund entfällt bei Jagdscheininhaber

Überlassung von Waffen an einen Berechtigten bzw. Erwerb einer erlaubnispflichtigen Waffe (Erwerb oder Überlassung hat stattgefunden!)

  • Waffenerwerb anhand eines Voreintrages (Standardwaffenbesitzkarte),
    • Vorlage der Anzeige (Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen nach § 37a WaffG) sowie des Überlassungsvertrages und die dazugehörige Waffenbesitzkarte
  • Waffenerwerb aufgrund einer unbefristeten Erlaubnis (Gelbe Waffenbesitzkarte),
    • Vorlage der Anzeige (Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen nach § 37a WaffG) und des Überlassungsvertrages sowie die dazugehörige Waffenbesitzkarte und ausgefüllten Antrag für die Erlaubnis zum Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen nach § 14 Absatz 6 WaffG (inklusive Schießbuch der letzten 12 Monate)
  • Waffenerwerb aufgrund eines gültigen Jagdscheins ohne Inhaber einer Standardwaffenbesitzkarte zu sein, sowie Vorlage der Anzeige (Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen nach § 37a WaffG) und des Überlassungsvertrages
  • Waffenüberlassung: Vorlage der Anzeige (Anzeige für erlaubnispflichtige Schusswaffen nach § 37a WaffG) und des Überlassungsvertrages

Anzeigepflichten

... (bitte ergänzen)

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