Ausnahmegenehmigungen
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Ausnahmegenehmigung zum Befahren gesperrter Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten
Allgemeine Informationen
Auf Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten erteilt werden.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Meißen ist nicht für die Straßen im Gebiet der Großen Kreisstädte Coswig, Großenhain, Meißen, Radebeul und Riesa zuständig.
Erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
- PDF-Datei: PDF, 644 kB
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich per Post, per E-Mail, Fax oder persönlich gestellt werden.
Die Genehmigungsbehörde holt gemäß VwV-StVO bei der Polizei und Straßenbaubehörde eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag ein. Nach Zugang der erforderlichen Stellungnahme und Auswertung dieser, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag und Sie erhalten einen Bescheid.
Fristen
Die Bearbeitung Ihres Antrages kann mindestens 14 Tage dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung!
Ansprechpartner
Buchstaben A - L
Herr Naumann, Telefon: 03521 725-1514
Buchstaben M – Z
Frau Werner, Telefon: 03521 725-1517
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Ausnahmegenehmigung für Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsgrund
Allgemeine Informationen
Für eine sichere Verkehrsführung an Arbeitsstellen auf der Straße oder Gehbahn ist eine Ausnahmegenehmigung notwendig. Für die Inanspruchnahme von öffentlichem Verkehrsgrund kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Die Beantragung ist bei folgenden Arbeitsstellen notwendig:
- Aufstellung Container
- Aufstellung Baugerüst
- Aufstellung Umzugslift
- Lagerung Baumaterial etc.
Sollte sich die Arbeitsstelle an einer kommunalen Straße (nicht Bundes-, Staats- oder Kreisstraße) befinden, ist zusätzlich zur Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO noch eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 StVO bei der zuständigen Stadt-/Gemeindeverwaltung zu beantragen. An Bundes-, Staats- oder Kreisstraße wird die verkehrsrechtliche Anordnung durch die Genehmigungsbehörde erteilt.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Meißen ist nicht für die Straßen im Gebiet der Großen Kreisstädte Coswig, Großenhain, Meißen Radebeul, Riesa zuständig.
Erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
- Lageplan
- Beschilderungsplan
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich per Post, per E-Mail, Fax oder persönlich gestellt werden.
Die Genehmigungsbehörde holt gemäß VwV-StVO bei der Polizei und Straßenbaulastträger eine Stellungnahme zu Ihrem Antrag ein.
Nach Zugang der notwendigen Stellungnahme und Auswertung dieser, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag. Sie erhalten schriftlich einen Bescheid.
Fristen
Die Bearbeitung Ihres Antrages kann mindestens 14 Tage dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung!
Ansprechpartner
Bereich I
Nossen, Klipphausen,Käbschütztal, Lommatzsch, Stauchitz
Herr Baumann
Telefon: 03521 725-1515
Bereich II
Hirschstein, Strehla, Zeithain, Glaubitz, Nünchritz, Wülknitz, Gröditz, Röderaue
Herr Frömter
Telefon: 03521 725-1513
Bereich III
Weinböhla, Niederau, Moritzburg, Diera-Zehren, Priestewitz
Herr Kühne
Telefon: 03521 725-1512
Bereich IV
Schönfeld, Thiendorf, Lampertswalde, Ebersbach, Radeburg
Frau Rühle
Telefon: 03521 725-1504
E-Mail: kreisverkehrsamt@kreis-meissen.de
Fax: 03521 725-88025
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Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterung für Schwerbehinderte mit Merkzeichen AG, BL, G, B
Allgemeine Informationen
Schwerbehinderte Menschen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen die Erlaubnis, an Stellen zu parken, an denen das üblicherweise nicht erlaubt ist. Berechtigte können die Parkerleichterungen auch als Beifahrer nutzen – eine eigene Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich, auch ist diese an kein Fahrzeug gebunden.
Hinweise:
- Berechtigungsnachweis ist der Parkausweis im Zusammenhang mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung, welche die einzelnen Vorrechte erläutert und begrenzt.
- Der Parkausweis muss deutlich sichtbar hinter der Windschutzscheibe des abgestellten Fahrzeuges liegen, die Ausnahmegenehmigung ist dabei immer mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Meißen ist nicht für das Gebiet der Großen Kreisstädte Coswig, Großenhain, Meißen Radebeul, Riesa zuständig.
„Blauer Parkausweis" (Merkzeichen aG und/oder Bl)
Berechtigte Personenkreise:
- schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG)
- blinde Menschen (Merkzeichen Bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen
Der „Besondere Parkausweis für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde" auf blauem Grund wird als europäischer Parkausweis ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht weitere Erleichterungen wie zum Beispiel:
- bis zu drei Stunden Parken bei eingeschränktem Halteverbot (Zeichen 286, 290)
- unter bestimmten Voraussetzungen Parken auf verkehrsberuhigten Flächen
- Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden
„Oranger Parkausweis" (Merkzeichen G und B)
Berechtigte Personenkreise:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) sowie gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt
Mit dem orangen „Besonderen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen" gelten bundesweit ebenfalls Parkerleichterungen wie die obigen Beispiele.
Achtung!
Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol). Hierfür ist der nachfolgende (zusätzlich zu beantragende) gelbe Parkausweis im Freistaat Sachsen bestimmt.
„Gelber Parkausweis" (Merkzeichen G bzw. schwere Erkrankung/Operation)
Berechtigte Personenkreise:
- schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen G, bei denen wenigstens ein GdB von 70 alleine infolge Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und/oder der Lunge vorliegt
- Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung)
- vorübergehend Berechtigte, die aufgrund einer Erkrankung, eines Unfalles oder nach einer schweren Operation vorübergehend, aber dennoch für einen längeren Zeitraum an so starken Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule leiden, dass ihnen vermeidbare Wege erspart werden müssen.
Erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Schwerbehindertenausweis
- Ärztliche Bescheinigung (bei Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen)
- für den "blauen Parkausweis": ein aktuelles Lichtbild (ohne Kopfbedeckung, Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden (auch in beglaubigter Kopie)
Verfahrensablauf
Einen Parkausweis müssen Sie als Betroffener oder Bevollmächtigter schriftlich beantragen. Bitte benutzen Sie das jeweilige Antragsformular.
Sollte Ihr Antrag positiv beschieden werden, kann die Ausnahmegenehmigung auf fünf Jahre befristet werden. Eine Verkürzung der Genehmigungsdauer tritt ein, wenn der Schwerbehindertenausweis weniger als fünf Jahre befristet ist.
Ansprechpartner
Buchstaben A - Z
Frau Triebe
Telefon: 03521 725-1516
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Ausnahmegenehmigung von der Gurt- und Helmpflicht
Allgemeine Informationen
Auf Antrag kann unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahmegenehmigung von der Gurt-/Helmpflicht erteilt werden.
Die Genehmigungsbehörde des Landkreises Meißen ist nicht für das Gebiet der Großen Kreisstädte Coswig, Großenhain, Meißen Radebeul, Riesa zuständig.
Erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf
Erforderliche Unterlagen
Verfahrensablauf
Der Antrag kann schriftlich per Post, per E-Mail, Fax oder persönlich gestellt werden.
Nach Prüfung Ihres Antrages entscheidet die Behörde über Ihren Antrag. Sie bekommen schriftlich einen Bescheid.
Ansprechpartner
Buchstaben A - Z
Frau Triebe
03521 725-1516
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Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntagsfahrverbotes bzw. Ferienreiseverordnung
Allgemeine Informationen
Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und Lkw-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot").
Feiertage
Neben den Sonntagen gilt das Fahrverbot an den folgenden Feiertagen:
- Neujahr (01.01.)
- Karfreitag
- Ostermontag
- Tag der Arbeit (01.05.)
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- Tag der deutschen Einheit (03.10.)
- Reformationstag (31.10.) (nur in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen)
- Allerheiligen (01.11.) (nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland)
- 1. Weihnachtstag (25.12.)
- 2. Weihnachtstag (26.12.)
Ausnahmen für bestimmte Fahrzeuge und Transporte
Vom Fahrverbot sind die nachfolgend genannten Fahrzeuge und Transporte grundsätzlich ausgenommen. Das bedeutet, dass diese an Sonn- und Feiertagen auch ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt sind.
Fahrzeuge
- Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
- Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
- Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen
- Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
- Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten)
- frische Milch und frische Milcherzeugnisse
- frisches Fleisch und frisches Fleischerzeugnisse
- frische Fische, lebende Fische und frische Fischerzeugnisse
- leicht verderbliches Obst und Gemüse
- Für alle anderen Fahrten an Sonn- und Feiertagen benötigen Sie eine Ausnahmegenehmigung.
Samstagsfahrverbot in der Ferienreisezeit im Sommer
Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen auch ein Samstagsfahrverbot:
- Fahrverbote für LKW
Voraussetzungen
Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):
- lebende Tiere
- Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
- frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
- Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
- Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
- Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
- Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-Lkw im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen
Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.
- Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.
Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.
Behördenzuständigkeit
Gemäß § 47 Absatz 2 Nummer 6 StVO sind zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 7
- die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird,
- im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung, bei der eine Pflicht zur Eintragung in das Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister besteht, hat.
Die Behörde ist dann auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht.
Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird.
Erforderliche Unterlagen und Verfahren
Erforderliche Unterlagen
- Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere)
- Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder Kraftfahrzeugschein), gegebenenfalls Anhängerschein
- bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist: eine entsprechende amtliche Bescheinigung
- im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis können Sie mit dem dafür vorgeschriebenen Formular oder auch formlos beantragen. Den Antrag können Sie schriftlich oder per Fax einreichen.
Die Behörde entscheidet anschließend über Ihren Antrag und sendet Ihnen die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu.
Fristen
Der Antrag sollte rechtzeitig, das heißt spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin gestellt werden.
Ansprechpartner
Buchstaben A – L
Herr Naumann
03521 725-1514
Buchstaben M – Z
Frau Werner
03521 725-1517