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Bestimmung des Fahrweges


Für die Beförderung besonders gefährlichen Güter ist ein Antrag auf Bestimmung des Fahrweges nach § 35a GGVSEB erforderlich.

Allgemeinverfügung

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Meißen gilt für folgende Gefahrengüter:

  • entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2 GGVSEB sowie
  • entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4 GGVSEB

Für die Beförderung gefährlicher Güter, die nicht durch die Allgemeinverfügung erfasst werden, ist eine Einzelfahrwegbestimmung zu beantragen.

Erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf

Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus und senden Sie es per Post/Fax oder E-Mail an das Kreisverkehrsamt.

Das Antragsformular ist zwingend vom Antragsteller zu unterschreiben.

Die Genehmigungsbehörde holt gemäß der Richtlinie zur Durchführung der GGVSEB die notwendigen Stellungnahmen anderer zuständiger Behörden, bei verschiedenen Be- bzw. Entladeorten zu Ihrem Antrag ein.

Nach Zugang der notwendigen Stellungnahme und Auswertung dieser, entscheidet die Behörde über Ihren Antrag. Sie bekommen schriftlich einen Bescheid.

Fristen

Die Bearbeitung Ihres Antrages kann je nach Umfang der Sperrung zwischen 14 Tagen und 4 Wochen dauern. Bitte beachten Sie dies bei der Antragsstellung!

Ansprechpartner

Telefon: 03521 725-1517

E-Mail: kreisverkehrsamt@kreis-meissen.de

Fax: 03521 725-88025

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