Güterkraftverkehr
Geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderungen von Gütern mit Kraftfahrzeugen, einschließlich Anhängern, welche ein zulässiges Gesamtgewicht höher als 3,5 Tonnen haben (bei grenzüberschreitender Beförderung höher als 2,5 Tonnen), sind erlaubnispflichtig. Dazu zählen unter anderem Entsorgungsunternehmen und Containerdienste (bei Grenzüberscheitung auch Unternehmen mit leichten Transportfahrzeugen).
Dabei wird unter gewerblichen Güterverkehr (Erlaubnis), grenzüberschreitender gewerblicher Güterverkehr (Lizenz) und unter Werksverkehr unterschieden.
Unter Werksverkehr ist die Beförderung von Gütern für eigene Zwecke des Unternehmens zu verstehen. Dabei darf sich die Beförderung nur als eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen. Werksverkehr bedarf keiner Genehmigung, aber einer Anmeldung beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG).
Aktuelles
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen zur Beantragung einer Erlaubnis oder Lizenz sind:
- tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland
- persönliche Zuverlässigkeit
- angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit
- fachliche Eignung
Erforderliche Unterlagen und Verfahrensablauf
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr/Gemeinschaftslizenz
- Merkblatt zum Antrag
- Eigenkapitalsbescheinigung für den Güterkraftverkeh
- Zusatzbescheinigung Güterkraftverkehr
- Fahrzeugliste Güterkraftverkehr
- Anlage GüKG
- Antrag auf Ausstellung zusätzlicher Ausfertigungen/Kopien Ihrer Erlaubnis/Gemeinschaftslizens
- Antrag auf Erteilung einer Ersatzurkunde
- Antrag auf Berichtigung Urkunden
Folgende Unterlagen sind mit dem Antragsformular einzureichen:
1. Nachweis der fachlichen Eignung
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse des Verkehrsleiters (verantwortliche Person für die Güterkraftverkehrsgeschäfte)
- fachliche Eignung für Unternehmen, die grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) durchführen und eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen haben: Hinsichtlich der nach Artikel 8 erforderlichen fachlichen Eignung, welche grundsätzlich durch eine Fachkundebescheinigung der IHK nachzuweisen ist, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, von der Möglichkeit des Artikels 9 Absatz 2 Gebrauch zu machen, sodass Personen, die ein Güterkraftverkehrsunternehmen leiten, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen nutzt, von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung auf Antrag befreit werden können, sofern sie nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Rahmen der Antragstellung vom Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Als geeignete Unterlagen kommen unter anderem in Betracht: Gewerbeauskunft, Bestätigung über die Mitgliedschaft bei der IHK, Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, Steuerbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter aller Fahrer, Arbeitsverträge von Fahrern
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses des Verkehrsleiters (Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Prokura Handelsregister)
2. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
- Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung (Vordrucke)
- (Eigenkapital: 1. Fahrzeug 9.000 Euro, je weiteres 5.000 Euro)
- Eigenkapital, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und nicht mehr als 3,5 t eingesetzt werden: 1 Fahrzeug 1.800 EURO, je weiteres 900 EUR
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr und das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen.
3. Nachweis der Zuverlässigkeit
- Bescheinigung in Steuersachen der Finanzämter
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung sowie der Berufsgenossenschaft (wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen).
Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristische Person selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie dem Verkehrsleiter:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (FAER) nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StVG (Diese Auskunft ist gebührenfrei beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg zu beantragen: Tel. 0461 316-0 oder Ausdruck über das Internet www.kba.de.)
- Durch Anpassung der unionsrechtlichen Regelungen zum Berufs- und Marktzugang durch EG 2020/1055 wurde der Katalog der Rechtsbereiche, bei denen bei Verstößen eine rechtskräftige Verurteilung oder ein unanfechtbarer Bußgeldbescheid ein Indiz für eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft sein könnte um die Elemente Steuervorschriften, Vorschriften über die Entsendung von Arbeitnehmern, über auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht und Vorschriften über die Kabotage ergänzt, sodass diesbezügliche bestandskräftige Sanktionen bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit einbezogen werden müssen.
4. Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, Mietfahrzeuge mit Mietvertrag
- Zusätzlich wird eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 für jedes Fahrzeug benötigt.
- Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug
- bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste und den Gesellschaftervertrag oder den anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis oder Lizenz beantragen Sie persönlich. Dazu füllen Sie den Antrag vollständig aus und reichen diesen mit den weiteren erforderlichen Unterlagen ein.
Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert.
Die Erteilung der Genehmigung kann für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erfolgen.
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.
Um die Kriterien für die Anforderungen an die Niederlassung gemäß Artikel 5 der VO (EG) Nr. 1071/2009 zu prüfen, behalten wir uns vor, eine Betriebskontrolle durchzuführen.
Ansprechpartner
Buchstaben A - D
Frau Werner
Telefon: 03521 725-1517
Buchstaben E - S
Frau Triebe
Telefon: 03521 725-1516
Buchstaben T - Z
Herr Naumann
Telefon: 03521 725-1514
E-Mail: kreisverkehrsamt@kreis-meissen.de
Fax: 03521 725-88025