Änderungen beim Bürgergeld ab 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 ändern sich einige Regelungen beim Bürgergeld. Die wichtigsten Änderungen finden Betroffen und Interessierte hier zusammengefasst:
Neuer Name
Das Bürgergeld heißt künftig Grundsicherungsgeld. Bis zum 31. Dezember 2026 können Jobcenter weiterhin auch den Begriff „Bürgergeld“ verwenden.
Unveränderte Regelsätze
Die Höhe der monatlichen Leistungen ändert sich nicht.
Änderungen beim Vermögen
Ab dem 1. Juli 2026 wird Vermögen direkt ab dem Beginn des Leistungsbezugs berücksichtigt. Die bisherige Karenzzeit entfällt. Ein Teil des Vermögens bleibt weiterhin geschützt:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- ab 31 Jahre: 10.000 Euro
- ab 41 Jahre: 12.500 Euro
Diese Regelung gilt für neue Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen.
Kosten für Miete und Heizung
Für die ersten zwölf Monate werden grundsätzlich die tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt, auch wenn sie über den örtlichen Angemessenheitsgrenzen liegen (Karenzzeit).
Neue Einschränkung: Die Karenzzeit gilt nicht uneingeschränkt. Sind die Unterkunftskosten mehr als 50 Prozent höher als die geltende Angemessenheitsgrenze, gelten sie als unverhältnismäßig hoch. Dann werden die tatsächlichen Kosten nicht vollständig übernommen. Die Kosten werden unmittelbar auf das Eineinhalbfache der Angemessenheitsgrenze begrenzt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sind die Regelungen der »Verwaltungsvorschrift zur Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft (VwV KdU)« des Landkreises Meißen in der jeweils gültigen Fassung.
Hinweis: Für bereits laufende Leistungsfälle gibt es keine Übergangsregelung. Die neue Regelung gilt ab dem 1. Juli 2026 für alle Betroffenen.
Arbeit hat Vorrang
Die schnelle Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung steht künftig wieder im Vordergrund. Das bedeutet: Vermittlung in Arbeit hat Vorrang vor Weiterbildungen und Qualifizierungen und die Aufnahme einer Vollzeitbeschäftigung wird stärker eingefordert, wenn diese zumutbar ist.
Pflicht, zumutbare Arbeit anzunehmen
Wer Leistungen erhält, muss jede zumutbare Arbeit annehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.
Selbstständige
Bei selbstständigen Leistungsberechtigten wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Tätigkeit stärker geprüft. Bleibt der wirtschaftliche Erfolg aus, kann bereits nach einem Jahr die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt werden.
Änderungen für Eltern
Für Erziehende wird die bisherige Ausnahme von der Arbeitsaufnahme deutlich verkürzt. Bisher konnte eine Erwerbstätigkeit bis zu drei Jahre nach der Geburt eines Kindes unzumutbar sein. NEU: Diese Ausnahme gilt künftig grundsätzlich nur noch für die ersten 14 Monate nach der Geburt. Ziel ist eine frühere Rückkehr in das Berufsleben.
Kooperationsplan
Der Kooperationsplan bleibt die Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen Jobcenter und Leistungsberechtigten. Bei Pflichtverletzungen oder versäumten Terminen kann der Plan schneller durch einen Verwaltungsakt ersetzt werden. Das bisherige Schlichtungsverfahren entfällt.
Strengere Folgen bei Pflichtverletzungen
Die Regelungen zu Leistungsminderungen werden vereinheitlicht und verschärft.
Bei Pflichtverletzungen - Kürzung um 30 Prozent des Regelbedarfs; Dauer: drei Monate.
Bei wiederholten Pflichtverletzungen können die Leistungen weiter reduziert oder vollständig entzogen werden.
Bei Meldeversäumnissen erfolgt bereits ab dem zweiten versäumten Termin eine Leistungsminderung um 30 Prozent des Regelbedarfs für einen Monat. Ab dem dritten Meldeversäumnis kann ein vollständiger Leistungsentzug erfolgen, bis die persönliche Vorsprache nachgeholt wird.
NEU: Auch bei Nichtteilnahme an verpflichtenden Integrationskursen oder berufsbezogenen Sprachkursen kann künftig eine Leistungsminderung erfolgen.
Ablehnung einer Arbeit
Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt, muss mit erheblichen Leistungskürzungen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfs vollständig entfallen.
Maßnahmen gegen Leistungsmissbrauch
Zur Verhinderung von Leistungsmissbrauch werden die Kontrollen ausgeweitet. Unter anderem werden Arbeitgeber bei Schwarzarbeit stärker in die Verantwortung genommen.
Zur Verhinderung von Sozialleistungsmissbrauch werden neue Maßnahmen eingeführt, zum Beispiel eine Haftung von Arbeitgebern und Leistungsbeziehenden bei Schwarzarbeit für gezahltes Grundsicherungsgeld oder zusätzliche Prüf- und Mitwirkungspflichten im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse.
Offene Fragen?
Bei Fragen zu den Änderungen wenden sich Betroffene bitte an ihre Ansprechpartnerin oder ihren Ansprechpartner im Jobcenter oder kontaktieren die Servicehotline unter 03521 725-4040.