Projektförderung
In Umsetzung der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Beratung sowie Hospiz- und Palliativversorgung (FRL Gesundheit und Versorgung) besteht auch im Jahr 2026 die Möglichkeit, Projekte für Maßnahmen der Gesundheitsförderung zu beantragen.
Es können bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden.
Was kann gefördert werden?
Maßnahmen und Projekte mit dem Ziel der Stärkung von Gesundheitskompetenz, psychischer Stabilität und Selbstwirksamkeit – mit Fokus auf vulnerable Gruppen (Kinder, Jugendliche, Familien, Menschen mit Behinderung, Seniorinnen und Senioren), beispielsweise:
- Workshops und Projekte mit Bezug zu: Stressbewältigung, Resilienz, Bewegung, Ernährung (DGE), Kommunikation, Selbstwert, Medienkompetenz, Konfliktlösung, Klima und Gesundheit
- vorzugsweise Kleingruppenarbeit mit maximal 15 Teilnehmern (zum Beispiel geteilte Schulklassen)
- zeitlich klar begrenzte Maßnahmen, die bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres abgeschlossen sind
- Multiplikatoren-/Fachkräfteschulung
- Honorar, einmalige Mietkosten (kontextabhängig: Sachkosten)
Was ist nicht förderfähig?
- Regelangebote, dauerhafte Kurse
- (anteilige) Personalstellen
- Sachkosten ohne Projektbezug
- Investitionen/Ausstattung
- Verpflegung/Lebensmittel
- Angebote, die in andere Bereiche/Zuständigkeiten fallen (beispielsweise BGF, BGM)
- Angebote, die durch andere Förderungen unterstützt werden können
- Maßnahmen im Bereich Pflege (Fördermöglichkeiten über Pflegekoordination)
- Freizeitangebote ohne konkrete Gesundheitsangebote
(Liste nicht abschließend)
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind kommunale Einrichtungen (beispielsweise Kindertagesstätten -öffentliche und freie Träger -, Schulen - alle Stufen, Schulen mit Förderschwerpunkt, Begegnungsstätten, Stadtteilhäuser, Familienzentren, Einrichtungen der Seniorenarbeit, Einrichtungen im Rahmen Früher Hilfen, kommunale Beratungsstellen (zum Beispiel Erziehungs-, Sucht-, Gesundheitsberatung), kommunale Gebietskörperschaften und gemeinnützige Organisationen und Vereine.
Projektauswahl
Die Entscheidung über die konkrete Vergabe der Fördermittel trifft der Landkreis Meißen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
Die eingereichten Projekte werden vom Steuerungsgremium der Regionalen Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitsförderung im Landkreis Meißen bewertet. Auf Grundlage dieser Bewertung entscheidet der Landkreis über die Förderung.
Anträge können jederzeit eingereicht werden.
Das Gremium berät in regelmäßigen Abständen zu allen Anträgen, die bis zur jeweiligen Antragsfrist eingegangen sind. Kurzfristigere Projektvorhaben können individuell abgestimmt werden.
Aktuelle Antragsfristen: 30.04.2026 und 12.06.2026
Fördermittelgeber
Die Umsetzung der Projektförderung erfolgt auf Grundlage der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Förderung der Gesundheit, Prävention, Beratung sowie Hospiz- und Palliativversorgung (FRL Gesundheit und Versorgung) vom 13. Dezember 2023.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Öffentlichkeit an geeigneter Stelle (beispielsweise bei schriftlichen Pressemitteilungen und Informationsdrucksachen) sichtbar über die Mittelherkunft mit folgendem Text zu informieren: „Diese Maßnahme wird mitfinanziert durch Steuermittel auf der Grundlage des vom Sächsischen Landtag beschlossenen Haushaltes.“
Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) - Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV zu § 44 SäHO) sind Bestandteil der Zuwendung.
Dokumente
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