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Sachgebiet Kfz-Zulassung

Die Kfz-Zulassung hat seine Hauptstelle in Meißen in der Brauhausstraße 21 (siehe Öffnungszeiten ganz unten) und eine Außenstelle in Riesa in der Heinrich-Heine-Straße 1 (nur mit vorheriger Online-Terminvereinbarung).

Ab 01.03.2024 sind im Kreisverkehrsamt, am Standort Meißen, Vorsprachen ohne Termin lediglich donnerstags 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr möglich. Bei erhöhtem Publikumsaufkommen erfolgt ein individueller Annahmestopp.  

An allen anderen Wochentagen sind Vorsprachen ausschließlich mit Termin möglich. Für Fahrerlaubnisangelegenheiten und Kfz-Zulassungsvorgänge ist hierfür das Onlineterminvereinbarungssystem zu nutzen (Kfz & Führerschein / Landkreis Meißen (kreis-meissen.de)). Terminbuchungen sind zwei Wochen im Voraus möglich. Für den Standort Riesa erfolgt die Freischaltung eine Woche im Voraus. Im Zuge der wöchentlichen Ressourcenplanung werden montags weitere Terminkontingente freigeschalten. Je nach Verfügbarkeit, werden darüber hinaus taggenaue Terminressourcen freigegeben, so dass auch kurzfristige Vorsprachen ermöglicht werden. Außerdem können Kfz-Zulassungsvorgänge digital über die i-kfz-Plattform Internetbasierte Fahrzeugzulassung (ikfz-sachsen.de) durchgeführt werden. Alle wichtigen Informationen hierzu finden Sie unter dem Punkt Online-Angebote.  

Online-Angebote Vorzulegende Unterlagen Häufig gestellte Fragen Formulare Kontakt

Online-Angebote

Online-Terminvereinbarung


Die mögliche Terminauswahl wird entsprechend der gewünschten Leistungen ermittelt. Nach Buchung des Termins wird eine Bestätigung per E-Mail versendet. Diese enthält eine vierstellige Ticketnummer sowie einen QR-Code. Mit dem QR-Code oder der Ticketnummer ist dann das Anmelden am Wartemarkendrucker im Atrium des Landratsamtes ab 15 Minuten vor dem Termin möglich.

Ihre Kontaktdaten verwenden wir bis zum vereinbarten Termin ausschließlich zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung des vereinbarten Termins. Eine Datenweitergabe an Dritte geschieht zu keinem Zeitpunkt. Auswertungen erfolgen nur in statistisch aufbereiteter und anonymisierter Form. Ihre personenbezogenen Daten werden nach Beendigung des vereinbarten Termins vollständig gelöscht.

Sollten Sie den Termin nicht wahrnehmen können, bitten wir Sie, den Termin wieder zu stornieren. Die Stornierung ist über einen Link in der Bestätigungs-Mail möglich.

Bitte beachten Sie unbedingt, welche Unterlagen wir bei der Bearbeitung im Original benötigen. Denn nur nach Vorlage aller notwendigen Unterlagen können wir Ihre Zulassung auch abschließend bearbeiten.

Online-Reservierung Wunschkennzeichen

Wir bieten Ihnen die Möglichkeit zu ermitteln, ob Ihr gewünschtes Kennzeichen verfügbar ist. Sollte Ihr Wunschkennzeichen zur Verfügung stehen, können Sie dieses sofort unverbindlich reservieren.

Achtung: Eine Reservierung berechtigt nicht zum Prägen von Kennzeichentafeln. Eine Zuteilung erfolgt erst in der Kfz-Zulassungsbehörde.

Kennzeichen

Das Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk (MEI, RG, RIE oder GRH) und einer auf das einzelne Fahrzeug bezogenen Erkennungsnummer.

Es sind folgende Zeichenkombinationen für die Erkennungsnummer möglich:

Buchstabenkombination: 1 - 2 Buchstaben

Zahlenkombination: 1 - 4 Zahlen

Bei Saison-, Elektro- und Oldtimerkennzeichen darf die Kombination von Buchstaben und Zahlen in der Erkennungsnummer nicht mehr als 4 Zeichen (bei RG nicht mehr als 5 Zeichen) betragen.

Die Gesamtanzahl beträgt maximal 8 Zeichen, einschließlich der Zeichen für den Verwaltungsbezirk.

Gebühren

Die Online-Reservierung ist für die Dauer von 10 Tagen gebührenfrei. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Zulassung, so erlischt die Reservierung automatisch.

Die Gebühr für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens beträgt 10,20 Euro und ist bei der Zulassung des Fahrzeuges zuzüglich zur Bearbeitungsgebühr zu entrichten.

Bedarf es einer längeren Reservierungsdauer ist diese per E-Mail für maximal 3 Monate zu beantragen. Es werden zusätzlich Gebühren in Höhe von 2,60 Euro erhoben. Für Verlängerungen der Reservierungsdauer werden jeweils weitere 2,60 Euro fällig. Diese werden einschließlich entstehender Auslagen in Rechnung gestellt.

Internetbasierte Kfz-Zulassung

Das i-Kfz-Portal steht für internetbasierte Außerbetriebsetzungen und Zulassungsvorgänge sowohl für natürliche als auch juristische Personen zur Verfügung. Die Zulassung oder ihre Änderung kann nur durchgeführt werden, wenn:

  • als natürliche Person: Identifikation über BundID entweder mittels
    • Vorhandensein des neues Personalausweis (nPA) oder eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit aktivierter Online-Ausweisfunktion (eID) sowie ein vorgesehenes Kartenlesegerät oder ein Smartphone mit kostenloser "AusweisApp2" ODER
    • ELSTER
  • als juristische Person: Identifikation über das Unternehmenskonto Bund (ELSTER)
  • Zulassungsdokumente mit Sicherheitscode (abhängig vom Ausstellungsdatum)
    • Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt ab 01.01.2015
    • Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ab 01.01.2018
    • Stempelplaketten zugeteilt ab 01.01.2015

Mit i-Kfz Stufe 4 sind folgende Dienstleistungen online möglich:

  • Neuzulassung
  • Tageszulassung
  • Umschreibung
  • Adressänderung
  • Wiederzulassung
  • Außerbetriebsetzung

Ihre Vorteile:

  • keine Wartezeiten bei den Zulassungsbehörden
  • keine Terminvereinbarung mehr notwendig
  • von zu Hause aus durchführbar
  • keine Wegezeiten zur Zulassungsbehörde mehr
  • rund um die Uhr nutzbar (24/7)
  • von allerorts möglich
  • sofortiges Losfahren möglich

Bitte beachten Sie vor dem Start Ihres i-Kfz-Vorgangs folgende Hinweise:

Bei Wiederzulassungen ist zu beachten, dass das Fahrzeug nicht länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt sein darf. Sieben Jahre nach Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges werden sämtliche Daten beim Kraftfahrt-Bundesamt gelöscht.

Zulassungsvorgänge sind nicht für Oldtimerkennzeichen möglich, sofern dieses erstmalig über das internetbasierte Verfahren erteilt werden soll. Weiterhin können keine Wechsel-, Kurzzeit- und Ausfuhrkennzeichen sowie grüne Kennzeichen bei Steuerbefreiung oder rote Kennzeichen beantragt werden.

Die Zulassung oder ihre Änderung ist ab dem Tag des Abrufes des automatisierten Bescheides wirksam. Im Nachgang erfolgt der Druck der Zulassungsdokumente sowie die Vergabe der Stempelplaketten durch die Kfz-Zulassung. Das Fahrzeug darf dann bis zum Empfang der zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch 10 Tage, mit ungestempelten Kennzeichen in Betrieb gesetzt werden. Ein gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Dieser sogenannte vorläufige Zulassungsnachweis ist durch die fahrzeugführende Person von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

Weiterhin steht jede Zulassung oder ihre Änderung einen Monat unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung oder Neuentscheidung durch die Kfz-Zulassung. Der Kfz-Zulassung ist es audrücklich vorbehalten, durch Stichproben automatisierte Zulassungsvorgänge zur manuellen Nachprüfung auszuwählen. In diesen Fällen gilt die Zulassung erst 3 Tage nach der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde. Das heißt, dass eine Inbetriebnahme des Fahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr erst ab dem im Bescheid der Zulassungsbehörde benannten Datum möglich ist.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gern unter 03521 725-1561 oder -1503 zur Verfügung.

Bankbriefauskunft


Mit der Bankbriefauskunft haben Sie die Möglichkeit selbst zu prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II, welche Sie bei der Bank angefordert haben, bereits in der Kfz-Zulassung vorliegt.

Die Registrierung und Eingabe der Zulassungsbescheinigungen, welche von den Banken zu uns versendet wurden, erfolgt mit dem täglichen Posteingang und steht unmittelbar danach für Sie zum Abruf bereit. Dazu ist nur die Eingabe der Briefnummer erforderlich. Diese wird Ihnen im Anschreiben der Bank mitgeteilt. Dabei ist es bei der Abfrage irrelevant, ob Ihr Zulassungsvorgang in Meißen oder Riesa bearbeitet werden soll. 


Vorzulegende Unterlagen

Für jeden Zulassungsvorgang (ausgenommen Außerbetriebsetzung) sind vorzulegen:

  • nach § 6 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung zur Identifizierung des Halters
    • bei natürlichen Personen:
        • Personalausweis im Original oder
        • Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) im Original
    • bei juristischen Personen:
        • Gewerbeanmeldung und Handelsregisterauszug beziehungsweise Vereinsregister oder Partnerschaftsregister
        • Personalausweis oder Reisepass vom Geschäftsführer/Vorsitzenden etc.
        • SEPA-Mandat – unterschrieben vom Geschäftsführer/Vorsitzenden etc.
    • bei Vereinigungen (GbR, BGB-Gesellschaft):
        • Gewerbeanmeldung aller Gesellschafter
        • Personalausweis oder Reisepass aller Gesellschafter
        • Gesellschaftervertrag
        • Einverständniserklärung aller beteiligten Gesellschafter und Bestimmung einer verantwortlichen Person, auf welche das Fahrzeug zugelassen werden soll
        • SEPA-Mandat (Unterschrift aller Gesellschafter unter „Unterschrift Halter“ – ggf. Vertretungsregelung beachten)
    • bei Einzelfirma:
        • Gewerbeanmeldung
  • Vollmacht bei Zulassungs- oder Änderungsanträgen durch einen Dritten

Sie erhalten hochwertige und fälschungssichere Zulassungsdokumente. Legen Sie daher der Zulassungsbehörde bitte Ihre persönlichen oder betrieblichen Dokumente im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vor beziehungsweise geben diese dem Bevollmächtigten mit.

Seit 1. Juni 2019 erfolgen Zulassungsvorgänge nur, wenn der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine Gebühren und dem Hauptzollamt keine Steuern schuldet. Bei Steuerschulden setzen Sie sich bitte mit dem Hauptzollamt Dresden in Verbindung.

Für die nachfolgend aufgeführten Zulassungsvorgänge werden die darüber hinaus notwendigen Unterlagen gesondert benannt. Bitte beachten Sie, dass keine Angaben zu den Gebühren möglich sind, da die Gebührenfestsetzung vom jeweiligen Einzelfall abhängig ist.

Darüber hinaus notwendige Unterlagen für die jeweiligen Zulassungsvorgänge:

Zulassung eines fabrikneuen Fahrzeugs

Folgende Unterlagen sind für die Neuzulassung vor Ort notwendig:

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten (eine Datenbestätigung ist nicht ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II sofern vorhanden, ansonsten Nachweis der Verfügungsberechtigung (Rechnung oder Kaufvertag)
  • sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug existiert, ist eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorzulegen

Ein Neufahrzeug kann auch über das i-Kfz-Portal zugelassen werden. Die Zulassung ist grundsätzlich vollautomatisiert, sodass ein sofortiges Losfahren ohne Abstempelung der Kennzeichenschilder möglich ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zum internetbasierten Zulassungsverfahren.

Tageszulassung

Folgende Unterlagen sind für die Tageszulassung vor Ort notwendig:

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten (eine Datenbestätigung ist nicht ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II sofern vorhanden, ansonsten Nachweis der Verfügungsberechtigung (Rechnung oder Kaufvertag)
  • sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug existiert, ist eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorzulegen

Bitte beachten Sie, dass eine Tageszulassung nur für Neufahrzeuge möglich ist. Die Zulassung ist bis zum Ablauf des Tages (24 Uhr) gültig. Das Prägen sowie das Abstempeln von Kennzeichenschildern ist nicht notwendig. Als Nachweis über die Tageszulassung wird Ihnen ein entsprechendes Dokument ausgehändigt, welches von außen gut lesbar im oder am Fahrzeug auszulegen / zu befestigen ist.

Ein Tageszulassung kann auch über das i-Kfz-Portal durchgeführt werden. Die Zulassung ist grundsätzlich vollautomatisiert, sodass ein sofortiges Losfahren ohne Abstempelung der Kennzeichenschilder am selben Tag bis 24 Uhr möglich ist. Ab 0 Uhr des Folgetages gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt. Bitte beachten Sie die Hinweise zum internetbasierten Zulassungsverfahren.

Zulassung eines Importfahrzeuges

erstmalig zuzulassendes Fahrzeug (Anhänger, Neufahrzeug)

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • Kaufvertrag oder Rechnung im Original
  • bei Fahrzeugen aus EU, Liechtenstein, Island, Norwegen (EWR-Länder) einen Umsatzsteuernachweis
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EWR-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (§ 6 Absatz 6 FZV)
  • Original EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten nach § 21 StVZO oder, wenn EG-Typgenehmigung erkennbar, Datenbestätigung des Herstellers
  • Zulassungsbescheinigung Teil II; sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II für das Fahrzeug existiert, ist eine entsprechende Bestätigung des Herstellers vorzulegen
  • Identifizierung des Fahrzeugs vor Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II erforderlich (§ 6 Absatz 8 FZV)

gebrauchtes Fahrzeug oder Anhänger

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • ausländische Fahrzeugdokumente und amtliche Kennzeichenschilder im Original (evtl. Anmeldebestätigung)
  • ZFZR-Auskunft (erfolgt über die Kfz-Zulassung)
  • Original EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) oder eine Einzelgenehmigung oder Gutachten nach § 21 StVZO oder, wenn EG-Typgenehmigung erkennbar, Datenbestätigung des Herstellers
  • bei Fahrzeugen aus EU, Liechtenstein, Island, Norwegen (EWR-Länder) einen Umsatzsteuernachweis, wenn Erstzulassung im Ausland noch keine 6 Monate zurückliegt oder der Tachostand weniger als 6000 km beträgt
  • bei Fahrzeugen aus Nicht-EWR-Ländern eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung (§ 6 Absatz 6 FZV)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung § 29 StVZO, wenn Fahrzeug älter als 3 Jahre
  • Nachweis über die 1. Inbetriebnahme im europäischen Wirtschaftsraum erforderlich (ansonsten Untersuchung gemäß § 29 StVZO)

Entsprechend der jeweils vorgelegten Dokumente können gesonderte Nachweise erforderlich werden!

Umschreibung Gebrauchtfahrzeug (Halterwechsel)

Folgende Unterlagen sind für die Umschreibung des Fahrzeuges vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden; Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
  • ggf. bereits vorher erteilte Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO (schriftlicher Bescheid; bitte beachten Sie die im Bescheid geregelten Bedingungen und Auflagen; ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, ist in Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I ersichtlich)

Sollten die Kennzeichen geändert werden, sind diese zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Eine Umschreibung kann auch im i-Kfz-Portal erfolgen. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich vollautomatisiert, sodass ein sofortiges Losfahren ohne Abstempelung der Kennzeichenschilder möglich ist. Bitte beachten Sie die Hinweise zum internetbasierten Zulassungsverfahren.

Adressänderung (gleicher Halter)

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • Geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden; Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)

Sofern Sie noch einen Fahrzeugschein (ausgestellt vor dem 01.01.2005) besitzen, ist zusätzlich der Fahrzeugbrief vorzulegen. Sollten die Kennzeichen geändert werden, sind diese, eine elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB) und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Die Adressänderung kann auch im i-Kfz-Portal erfolgen. Bitte beachten Sie die Hinweise zum internetbasierten Zulassungsverfahren.

Namensänderung

Folgende Unterlagen sind vor Ort notwendig:

  • Geänderter Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden; Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)

Sofern Sie noch einen Fahrzeugschein (ausgestellt vor dem 01.01.2005) besitzen, ist zusätzlich der Fahrzeugbrief vorzulegen. Sollten die Kennzeichen geändert werden, sind diese und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Technische Änderung

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • Änderungsabnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden; Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern sich das Gutachten auf die technischen Daten in dieser Bescheinigung auswirkt
  • Zulassungsbescheinigung Teil I

Sofern Sie noch einen Fahrzeugschein (ausgestellt vor dem 01.01.2005) besitzen, ist zusätzlich der Fahrzeugbrief vorzulegen.

Vergabe/Änderung Saisonkennzeichen

  • Elektronische Versicherungsbestätigung für ein Saisonkennzeichen (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat (sofern das Fahrzeug aktuell nicht schon auf Sie zugelassen ist)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden; Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
  • Alte Kennzeichenschilder

Wiederzulassung auf den gleichen Halter

Folgende Unterlagen sind für die Wiederzulassung vor Ort notwendig:

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • SEPA-Mandat
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden. Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)

Sollten die Kennzeichen geändert werden, sind diese und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen vorzulegen.

Die Wiederzulassung kann auch im i-Kfz-Portal erfolgen. Bitte beachten Sie die Hinweise zum internetbasierten Zulassungsverfahren.

Außerbetriebsetzung

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichenschild/er

Auch im i-Kfz-Portal können Sie Ihr Fahrzeug außer Betrieb setzen. Bitte beachten Sie die Hinweise zum internetbasierten Zulassungsverfahren.

Verlust/Diebstahl der Fahrzeugdokumente

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • bei Verlust:
    • noch vorhandenes Fahrzeugdokument: Zulassungsbescheinigung Teil II oder Zulassungsbescheinigung Teil I (sollte sich die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Bank befinden, ist eine Bestätigung der Bank zur Neuausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I mitzubringen)
    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden. Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
    • bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II: Nachweis der Verfügungsberechtigung (zum Beispiel in Form einer Rechnung oder eines Kaufvertrages); danach wird dieser im Verkehrsblatt mit einer Frist von zwei Wochen aufgeboten (erst nach Ablauf der Frist kann eine Neuausstellung erfolgen)
    • bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I: Abgabe einer Verlusterklärung vom Fahrzeughalter
    • es kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden
  • bei Diebstahl:
    • zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen eine Diebstahlanzeige von der Polizei (in der Amtssprache deutsch)

Umkennzeichnung eines Fahrzeuges (bei Verlust/Diebstahl der Kennzeichenschilder oder auf eigenen Wunsch)

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • bei Verlust:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I
    • das eventuell noch vorhandene Kennzeichenschild
    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden. Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
    • es kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden
  • bei Diebstahl:
    • zusätzlich zu den oben genannten Unterlagen eine Diebstahlanzeige von der Polizei (in Amtssprache deutsch)
  • auf eigenen Wunsch:
    • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I
    • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden; Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
    • Alte Kennzeichenschilder

Kurzzeitkennzeichen

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • das Fahrzeug muss außerbetrieb gesetzt sein
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB) mit dem Vermerk „Kurzzeitkennzeichen“
  • Zulassungsbescheinigung Teil II oder Zulassungsbescheinigung Teil I oder CoC-Papier (auch in Kopie möglich)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden. Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)

Sofern keine gültige Hauptuntersuchung vorliegt, ist zunächst nur die Fahrt zur Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung beziehungsweise zur Erteilung der Betriebserlaubnis im Zulassungsbezirk oder angrenzenden Zulassungsbezirk möglich. Die Gültigkeit der Kurzzeitkennzeichen beginnt am Tag der Vorsprache in der Kfz-Zulassung. Eine Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ist auch außerhalb des Saisonzeitraums möglich. Fahrzeuge die nach Nummern 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der StVZO als verkehrsunsicher eingestuft werden erhalten kein Kurzzeitkennzeichen.

Ausfuhrkennzeichen

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsstelle notwendig:

  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I
  • internationaler Versicherungsnachweis (gelbe Versicherungsbestätigung mit vier Durchschlägen)
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (Auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden. Bitte beachten Sie: Der HU-Stempel in Ihren Fahrzeugdokumenten ist als Nachweis nicht ausreichend!)
  • SEPA-Mandat
  • das Fahrzeug muss zur Identifizierung vorgeführt werden

Der Antragsteller muss persönlich in der Zulassungsbehörde vorsprechen.

H-Kennzeichen

Bitte beachten Sie die Hinweise zum H-Kennzeichen.

Folgende Unterlagen sind vor Ort in der Zulassungsbehörde notwendig:

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I oder ggf. anderer Eigentumsnachweis im Original (z. B. Kaufvertrag, DDR-Fahrzeugbrief)
  • ggf. Gutachten nach § 21 StVZO (Vollgutachten) im Original
  • Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO im Original
  • ggf. bisherige Kennzeichenschilder

06er-Kennzeichen zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung

Erstzuteilung

  • Antragsformular
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB) für rote Kennzeichen
  • Gewerbeanmeldung (genaue Tätigkeitsbeschreibung) ggf. Handelsregisterauszug (bei Eintragungspflicht)
  • Behördliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (nicht älter als 3 Monate)
  • aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (erfolgt durch die Kfz-Zulassung)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 GewO
  • Bescheinigung in Steuersachen (Finanzamt)
  • SEPA-Mandat
  • Für jede weitere verantwortliche Person: Behördliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (nicht älter als 3 Monate)


Verlängerung des Fahrzeugscheinheftes/Zuteilung eines neuen Fahrzeugscheinheftes

  • Fahrzeugscheinheft
  • Nachweisbuch

Bitte beachten Sie, dass die Kontrolle des Fahrzeugscheinheftes und Nachweisbuches einige Zeit (i. d. R. 1 Arbeitstag) in Anspruch nimmt.


Löschung des Kennzeichens

  • Fahrzeugscheinheft
  • Nachweisbuch
  • Kennzeichenschild/er

07er-Kennzeichen zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer

Erstzuteilung

  • Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I oder ggf. anderer Eigentumsnachweis im Original (z.B. Kaufvertrag, DDR-Fahrzeugbrief)
  • Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO im Original
  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB) für rote Kennzeichen
  • ggf. bisherige/s Kennzeichenschild/er (wenn Fahrzeug(e) aktuell noch zugelassen)
  • behördliches Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 BZRG (nicht älter als 3 Monate)
  • SEPA-Mandat
  • persönliche Vorsprache zur Abholung der Unterlagen notwendig

Ergänzung eines Fahrzeugs

  • Zulassungsbescheinigung Teil II und Zulassungsbescheinigung Teil I oder ggf. anderer Eigentumsnachweis im Original (zum Beispiel Kaufvertrag, DDR-Fahrzeugbrief)
  • Oldtimer-Gutachten nach § 23 StVZO im Original
  • ggf. bisherige/s Kennzeichenschild/er (wenn Fahrzeug(e) aktuell noch zugelassen)
  • Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge oder alle bisher zugeteilten alten einzelnen 07er-Fahrzeugscheine

Löschung eines Fahrzeugs

  • Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge oder alle bisher zugeteilten alten einzelnen 07er-Fahrzeugscheine

Löschung des Kennzeichens

  • Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge oder alle bisher zugeteilten alten einzelnen 07er-Fahrzeugscheine
  • Kennzeichenschild/er

Erteilung der Betriebserlaubnis (speziell Klein- und Leichtkrafträder aus der ehemaligen DDR)

Bei einem Leichtkraftrad kann ein Duplikat der Betriebserlaubnis beim Hersteller beantragt werden.

Handelt es sich um ein in der ehemaligen DDR zugelassenes Klein- und Leichtkraftrad, ist zunächst beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) die Ausstellung über die erteilte Betriebserlaubnis zu beantragen. Die Betriebserlaubnisse der DDR stammen aus dem Ursprung des Kraftfahrttechnischen Amtes der DDR (KTA). Das KBA ist so gesehen dessen Rechtsnachfolger. Der Ersatz der DDR-Betriebserlaubnis ist daher zuerst und ausschließlich beim KBA zu beantragen. Voraussetzung für die Neuausstellung der Betriebserlaubnis ist, dass sich der Rahmen und das Typenschild im Originalzustand befinden, gut lesbar sind und aus der ehemaligen DDR stammen.

https://www.kba-online.de/kta_prod/webapp/#/

Sollte die Ausstellung der Betriebserlaubnis über das KBA nicht möglich sein, kann die Erteilung einer neuen Betriebserlaubnis über die Kfz-Zulassung des Landkreises Meißen, sofern sich der Hauptwohnsitz im Landkreis Meißen befindet, erfolgen. Der Ablehnungsbescheid samt der Gründe für die Ablehnung ist dann mit vorzulegen.

Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • lückenlose Eigentumsnachweise, z. B. Kaufverträge, Rechnungen etc. (in der Regel um mind. zwei Eigentümer zurück) sowie ein Nachweis, dass das Fahrzeug bis 28.02.1992 erstmals in der ehemaligen DDR in Verkehr gekommen ist (z. B. Kaufvertrag oder Rechnung aus DDR-Zeiten mit Fahrzeug-Identnummer / Kraftfahrzeugsteuerkarten bzw. Versicherungskarten aus DDR-Zeiten)
  • ggf. eidesstattliche Versicherung (sofern die Betriebserlaubnis verloren gegangen ist, von demjenigen, der die Betriebserlaubnis verloren hat)
  • Ablehnungsschreiben des KBA
  • Bilder der im Rahmen eingeschlagenen Fahrzeug-Identnummer und des am Rahmen befestigten Typenschildes
  • Gutachten nach § 21 StVZO

Hinweise:
Kann die antragstellende Person keinen Nachweis erbringen, dass das Kleinkraftrad aus DDR-Produktion bis zum 28.02.1992 erstmals in der ehemaligen DDR in Verkehr gekommen ist, so fällt das Kleinkraftrad nicht unter die Bestimmungen des Einigungsvertrages. Eine Begutachtung nach § 21 StVZO und Erteilung einer Betriebserlaubnis durch die Kfz-Zulassung ist dann nicht mit einer Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h möglich!

Wir bitten Sie, uns die Ihnen bereits vorliegenden Unterlagen vorab per E-Mail an kva.kfz-zulassung@kreis-meissen.de zur Prüfung zuzusenden. Sofern weitere Dokumente nötig sind, erhalten Sie von uns eine E-Mail und ersparen sich ggf. mehrmalige Vorsprachen und die damit verbundenen Wartezeiten.


Häufig gestellte Fragen

Kann ich mein Kennzeichen nach Umzug in den Landkreis Meißen behalten?

Nach einem Umzug oder einer Betriebsverlegung in einen anderen Zulassungsbezirk müssen Sie Ihr Fahrzeug ummelden (§ 13 Absatz 3 Nummer 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung). Eine Umschreibung muss unverzüglich vorgenommen werden. Gleichzeitig erfolgt die Berichtigung der Fahrzeugdokumente.

Es besteht die Möglichkeit, bei Umzug, das Kennzeichen bundesweit weiterzuverwenden, wenn es sich um das gleiche Fahrzeug handelt und dieses zwischenzeitlich nicht abgemeldet wurde. In diesem Fall ist am Schalter in der Kfz-Zulassung mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll (§ 13 Absatz 3 Nummer 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).

erforderliche Unterlagen

Was ist bei einem Verkauf eines Fahrzeuges zu beachten?

Als Verkäufer sind Sie verpflichtet den Verkauf eines Fahrzeuges unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Dies gilt jedoch nur, wenn das Fahrzeug noch zugelassen („angemeldet“) ist. Haben Sie Ihr Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb setzen lassen („abgemeldet“), müssen Sie uns dies nicht mitteilen.

Der Käufer muss das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben oder außer Betrieb setzen lassen. Die Kfz-Zulassung überwacht die Umschreibung oder Außerbetriebsetzung und ergreift ggf. Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung, wenn der Käufer seiner Pflicht nicht nachkommt.

Bitte beachten Sie, dass die Kfz-Steuerpflicht für den Halter erst endet, wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt oder vom Käufer auf seinen Namen umgeschrieben wurde. Verzögert der Käufer also die Außerbetriebsetzung oder Ummeldung oder kommt er seiner Pflicht gar nicht nach, müssen Sie weiterhin die Kfz-Steuer bezahlen.

Ablauf

Sie können die Veräußerungsanzeige oder den Kaufvertrag vorrangig per E-Mail uns zusenden.

Bitte füllen Sie die Veräußerungsanzeige vollständig und lesbar (am besten am PC) gemeinsam mit dem Käufer aus. Die Veräußerungsanzeige muss vom Verkäufer und Käufer unterzeichnet werden.

Auch in Kaufvertragsmustern, die Sie auf anderen Internetseiten herunterladen können, finden Sie Verkaufsanzeigen. Selbstverständlich können Sie auch diese Formulare verwenden. Wichtig ist jedoch, dass die Verkaufsanzeige vollständig ist. Es müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • das Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Käufers
  • Angabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN)
  • Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I und II übergeben wurden
  • Datum der Übergabe und Unterschrift durch den Käufer und Verkäufer

Wir empfehlen, das Fahrzeug vor der Übergabe außer Betrieb zu setzen („abzumelden“). Auch wenn Sie den Verkauf des Fahrzeuges mitgeteilt haben, sind Sie weiterhin eingetragener Halter.

An wen muss ich mich wenden?

Halter, deren Fahrzeuge im Landkreis Meißen zugelassen sind, wenden sich an die Kfz-Zulassung in Meißen oder Riesa. Ist Ihr Fahrzeug nicht im Landkreis Meißen zugelassen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Zulassungsbehörde.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Mitteilung über den Verkauf des Fahrzeuges wird keine Gebühr erhoben. Bei der Überwachung der Umschreibung und Einleitung weiterer Maßnahmen zur Beendigung der Zulassung können Ihnen beziehungsweise dem Erwerber jedoch Verwaltungsgebühren nach Aufwand in Rechnung gestellt werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie Ihr Fahrzeug verkauft haben, ohne es vorher abzumelden, müssen Sie uns dies unverzüglich mitteilen.

Formulare

Sie wollen eine Feinstaubplakette für Ihr Fahrzeug beantragen?

Feinstaubplaketten sind auch bei uns erhältlich, sofern Ihr Fahrzeug die entsprechenden Emissionsvorgaben erfüllt.

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis im Original oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) im Original
  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Nachweis der gültigen Hauptuntersuchung (auf die Vorlage des Original HU-Berichtes kann im Bedarfsfall bestanden werden)

Was ist zu tun, wenn der Fahrzeughalter verstorben ist?

Gemäß § 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist der Erbe beziehungweise der neue Halter verpflichtet, das Fahrzeug unverzüglich auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder außer Betrieb zu setzen.

Die vorzulegenden Unterlagen Sie hier.

Wir dürfen Sie darauf hinweisen, dass bei Nichtbefolgung die Zulassungsbescheinigung Teil II kostenpflichtig mit einer Frist von 4 Wochen zur Vorlage im Verkehrsblatt aufgeboten wird. Mit erfolglosen Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs nach § 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Die Weiterbenutzung des Fahrzeuges nach Beendigung der Zulassung stellt eine Straftat dar.

Was ist zu tun, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht mehr auffindbar sind?

Sofern die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeuges des Verstorbenen nicht mehr auffindbar ist, muss der Erbe den Eigentumsnachweis über das Fahrzeug bei persönlicher Vorsprache mit einem Erbschein erbringen. Danach erfolgt die 14-tägige Aufbietung beim Kraftfahrt-Bundesamt. Nach Ablauf der 14 Tage kann die Umschreibung auf den Erben erfolgen.

Gibt es mehrere Erben innerhalb der Erbengemeinschaft, muss die Erbengemeinschaft eine Person bestimmen und bevollmächtigen, die berechtigt ist das Aufbietungsverfahren einzuleiten.

Sie möchten mit Ihrem Anhänger 100 km/h fahren?

Die Tempo-100-Regelung wurde durch die Dritte Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO (Eignung für den Zugbetrieb bis 100 km/h) angepasst.

Welche Kfz-Anhänger-Kombinationen fallen unter diese Verordnung?

  • PKW mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger,
  • sonstige mehrspurige Kfz (zum Beispiel Wohnmobile) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t mit Anhänger und
  • Kraftomnibus-Anhänger-Kombinationen; jedoch nur, wenn der Kraftomnibus mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t als Zugfahrzeug eine Tempo-100 km/h-Zulassung nach § 18 Absatz 5 Nummer 3 Straßenverkehrs-Ordnung hat.

Wichtige Hinweise

Die Bestätigung zum Betrieb von Fahrzeugkombinationen bis 100 km/h ist weiterhin von einem amtlich anerkannten Sachverständigen einzuholen (Eignung wird über Formblatt bestätigt). Der Eintrag in die Fahrzeugdokumente des Anhängers ist erforderlich.

Die Verantwortung, ob die entsprechenden Masseverhältnisse eingehalten werden, trägt der Halter beziehungsweise Nutzer der Fahrzeug-Anhänger-Kombination selbst!

Was ist ein Saisonkennzeichen und welche Besonderheiten gibt es?

Gesetzliche Grundlage

  • § 9 Absatz 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Besonderheiten

Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1 FZV und führt die Angabe eines Betriebszeitraums als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Der Betriebszeitraum muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Das Fahrzeug gilt auch außerhalb der Saison als zugelassen, nicht als abgemeldet. Außerhalb des Saisonzeitraumes darf das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehr in Betrieb gesetzt werden.

Gültigkeit

  • Beginn: der erste Tag des Gültigkeitsmonats (oben)
  • Ende: der letzte Tag des Gültigkeitsmonats (unten)

Der Saisonzeitraum wird auf den amtlichen Kennzeichen rechtseitig eingeprägt und ist auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II vermerkt.

Änderung des Gültigkeitszeitraumes

Der Gültigkeitszeitraum kann kostenpflichtig unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II bzw. der Betriebserlaubnis und des Kennzeichens sowie einer elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB) geändert werden.

Abgelaufene Hauptuntersuchung

Sollte die Hauptuntersuchung außerhalb des Saisonzeitraums ablaufen, ist diese im ersten Monat der Gültigkeit nachzuholen.

Versicherungsschutz

Die Versicherung muss nahtlos bestehen und ist entsprechend mit einer elektronischen Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB) nachzuweisen. Erfährt die Zulassungsbehörde durch eine Anzeige der Versicherung, dass der Versicherungsschutz weggefallen ist, muss die Zulassungsbehörde auch im Ruhezeitraum unverzüglich eine Maßnahme nach § 25 Absatz 4 FZV bis zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung durchführen. Die dabei entstehenden Kosten trägt der Halter.

Wann erhalte ich ein grünes Kennzeichen?

Fahrzeuge, die gemäß § 9 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung von der Kfz-Steuer befreit sind, erhalten, mit einer Reihe von Ausnahmen, Kennzeichen mit grüner Schrift. Der Aufbau des Kennzeichens ist gleich dem "normalen" Kennzeichen. Der Vermerk über das grüne Kennzeichen wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.

Die Steuerfreiheit richtet sich nach § 3 KraftStG.

Als Nachweis des Bestehens eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dienen folgende Unterlagen:

  • Beitragsbescheid der jeweiligen Berufsgenossenschaft (seit 01.01.2013 erfolgt die Aufgabenwahrnehmung durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau)
  • Einheitswertbescheid des zuständigen Finanzamtes (FA)
  • Steuerveranlagung des FA (Einkommenssteuerbescheid bei natürlichen Personen, Feststellungsbescheid bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen oder Körperschaftssteuerbescheid bei juristischen Personen)

Die abschließende Entscheidung über die Zuteilung eines grünen Kennzeichens (Steuerbefreiung) obliegt dem Hauptzollamt Dresden.

Was ist ein H-Kennzeichen und welche Voraussetzungen/Besonderheiten gibt es?

Gesetzliche Grundlagen

  • § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Grundvoraussetzung

Für ein Fahrzeug, das mindestens vor 30 Jahren erstmals in den Verkehr gekommen ist (entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung), kann ein Oldtimerkennzeichen mit dem Zusatz „H“ beantragt werden („H“ steht für historisches Fahrzeug). Oldtimer sind Fahrzeuge, die weitgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Besonderheiten

Es wird ein Kennzeichen mit schwarzer Schrift auf weißem Grund zugeteilt. Der Kennbuchstabe „H” als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer wird von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt.

In der Zulassungsbescheinigung Teil I wird das Feld 14 (emissionsbezogene Schlüsselnummer) geändert in „0098” (Oldtimer).

„H“ - Kennzeichen sind im Gegensatz zu roten 07er-Kennzeichen geeignet, das Fahrzeug im täglichen Verkehr einzusetzen.

Es kann auf einem historischen H-Kennzeichen auch ein Betriebszeitraum (Saisonkennzeichen) für das Fahrzeug angegeben werden. Bei Hinterlegung des Betriebszeitraumes gilt es jedoch zu beachten, dass eine zusätzliche Stelle auf dem Kennzeichen wegfällt. Gemäß der FZV stehen für die Ausgestaltung eines amtlichen Kennzeichens maximal acht Stellen zur Verfügung.

Eine Kombination mit einem Wechselkennzeichen ist möglich.

Fahrzeuge mit einem Oldtimerkennzeichen benötigen nach § 2 Absatz 3 der 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV) weder eine Feinstaubplakette noch eine Ausnahmegenehmigung, um in eine Umweltzone einzufahren.

Bitte beachten Sie bei Vorsprache in der Kfz-Zulassung die mitzubringenden Unterlagen.

Was ist zu tun, wenn der Versicherungsschutz für mein Fahrzeug erloschen ist?

Wenn Sie von uns einen Bescheid wegen fehlendem Haftpflichversicherungsschutz erhalten haben, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihren Versicherer. Dieser muss der Kfz-Zulassung eine Versicherungsbestätigung zur Übermittlung (VBÜ) per elektronischen Datensatz übermitteln. Eine eVB-Nummer, welche zum Zulassen eines Fahrzeuges bestimmt ist, kann in einem solchen Fall nicht anerkannt werden. Gleichwohl werden Versicherungspolicen, Beitragsrechnungen oder Kontoauszüge ebenfalls nicht akzeptiert.

Die Kfz-Zulassung ist im Falle einer Versicherungsanzeige gesetzlich verpflichtet, den Betrieb des Fahrzeuges unverzüglich zu untersagen und ggf. weitere Maßnahmen einzuleiten. Sie hat weder das Recht noch die Möglichkeit die eingegangene Anzeige der Versicherung auf Richtigkeit zu prüfen oder überhaupt infrage zu stellen. Sämtliche Maßnahmen der Kfz-Zulassung sind mit Gebühren gegenüber dem Fahrzeughalter verbunden.

Sollte es sich bei der Anzeige um eine Fehlmeldung der Versicherung handeln, so ist dies auf rein privatrechtlichem Weg zu klären. Ein Eingreifen unsererseits ist hier nicht möglich.

Wann erhalte ich ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen?

Ein verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen erhalten nur Fahrzeuge, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Vergabe eines einzeiligen bzw. zweizeiligen Kennzeichens in Mittelschrift ist nicht möglich, da die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen die Anbringung aufgrund der Größe des Kennzeichens nicht zulässt
  • Vergabe eines einzeiligen bzw. zweizeiligen Kennzeichens in Engschrift ist nicht möglich, da die vorgeschriebene oder vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen die Anbringung aufgrund der Größe des Kennzeichens nicht zulässt
  • Veränderungen am Fahrzeug sind nicht möglich, da dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist (Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr kann verlangt werden)
  • Veränderungen am Fahrzeug sind nicht nachträglich vorgenommen worden

Sollten die oben genannten Voraussetzungen gegeben sein, können Ausnahmen ermöglicht werden. Über eine Ausnahmegenehmigung für die Zuteilung eines hinteren verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens entscheidet abschließend die Zulassungsbehörde (Entscheidung ist gebührenpflichtig) und nicht der amtlich anerkannte Sachverständige.

Wann erhalte ich ein E-Kennzeichen?

Gesetzliche Grundlagen

  • § 9a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
  • §§ 2, 3 Elektromobilitätsgesetz (EmoG)

Voraussetzungen

  • Fahrzeuge mit rein elekrischem Antrieb sowie mit Brennstoffzelle erhalten auf Wunsch ohne weitere Nachweise ein E-Kennzeichen
  • Fahrzeuge mit Hybridantrieb (Plug-in-Hybrid) erhalten auf Wunsch ein E-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug
      1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer (CoC Ziffer 49.1 bzw. 49.4 kombiniert) hat oder
      2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer (CoC Ziffer 49.5 elektrische Reichweite Stadt, (EAER Stadt)) beträgt.
  • Fahrzeuge mit kombinierten Antrieb erhalten auf Wunsch ein E-Kennzeichen, wenn das Fahrzeug
      1. eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer (CoC Ziffer 49.1 bzw. 49.4 kombiniert) hat oder
      2. dessen Reichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 40 Kilometer (CoC Ziffer 49.5 elektrische Reichweite Stadt, (EAER Stadt)) beträgt und
      3. nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug ein „Plug-in-Hybrid“ ist (zum Beispiel über eine Herstellerdatenbestätigung oder ein Sachverständigengutachten). 

Hinweise

Fahrzeuge, die vor dem 31.12.2017 erstmals zugelassen wurden und die eine elektrische Reichweite von mindestens 30 Kilometer (CoC Ziffer 49.5.2 elektrische Reichweite Stadt, (EAER Stadt)) erfüllen, dürfen die Bevorrechtigungen auch nach diesem Stichtag mit E‐Kennzeichen in Anspruch nehmen (Bestandschutz).

Wann muss ich mein ukrainisches Fahrzeug ummelden?

Auf Antrag können ab 01.07.2023 Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach § 20 Absatz 6 Satz 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) erteilt werden. Die Zuständigkeit liegt beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr.

Der Antrag selbst und alle nötigen Belege sollen per E-Mail mit Anhängen in Form von pdf oder Fotos eingereicht werden. Die E-Mail-Adresse lautet poststelle@lasuv.sachsen.de.

Folgende Unterlagen müssen der E-Mail beigefügt werden:

  • Antragsformular (zu finden unter www.lasuv.sachsen.de
  • Fahrzeugdokumente
  • Aufenthaltstitel, Reisepass
  • Nachweis der Versicherung bis 31.03.2024
  • Nachweis einer positiv abgeschlossenen Verkehrssicherheitsuntersuchung

Nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung muss diese im Fahrzeug mitgeführt werden. Die Ausnahmen gelten bis längstens 31.03.2024. Bitte beachten Sie, dass für die Ausnahmegenehmigung Gebühren anfallen.

Nach Ablauf der Ausnahmegenehmigung muss zwingend eine Zulassung in Deutschland erfolgen (uneingeschränkte Zulassungspflicht).

Hinweise:


Für Fahrzeuge, die importiert werden, gilt dieses Verfahren nicht! Diese sind sofort in Deutschland zuzulassen.

Welche Unterlagen sind für die Umschreibung notwendig?

  • Elektronische Versicherungsbestätigung (7-stelliger Code/eVB); diese bekommen Sie bei einer Versicherung Ihrer Wahl
  • Kennzeichen Ihres Fahrzeuges
  • Ukrainische Zulassungsbescheinigung
  • SEPA-Mandat (Ermächtigung des Hauptzollamtes zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer von Ihrem Konto)
  • Nachweis des Wohnsitzes im Landkreis Meißen (Meldebescheinigung, Zuweisungsentscheidung der Ausländerbehörde)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (Verzollungsnachweis)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier „Certificate of Conformity“) und Hauptuntersuchung oder Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen

Wichtiger Hinweis!

Es kann sein, dass Sie für Ihr Fahrzeug eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO beantragen müssen. Die Beantragung der Ausnahmegenehmigung können Sie beim Landesamt für Straßenbau und Verkehr (LaSuV) vornehmen.

Bitte reichen Sie dort folgende Unterlagen ein:

  • Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO
  • Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO
  • formloser Antrag mit Unterschrift, ggf. mit Angabe einer Telefonnummer
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Zoll (Verzollungsnachweis)

Die Beantragung erfolgt ausschließlich an folgende Adresse: poststelle@lasuv.sachsen.de.

Formulare

Kontakt

Sollten Sie uns telefonisch nicht erreichen, geben wir Ihnen auch per E-Mail Auskunft. Teilen Sie in der E-Mail möglichst auch Ihre Telefonnummer mit, damit wir Sie im Bedarfsfall zurückrufen können. Die Beantwortung kann jedoch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es wird um Verständnis gebeten.

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