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Verkehrssicherung im Wald - was bedeutet das für den Waldbesitzer?

Die Verkehrssicherungspflicht ist eine allgemeine Rechtspflicht die auf dem Gedanken beruht, dass derjenige, der eine Gefahrenlage – gleich welcher Art – schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Eine Verkehrssicherung im Wald, die jede Schädigung ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar und angesichts der Bedeutung des Waldes als naturnaher Lebens- und Erholungsraum auch nicht gewollt. Im § 11 Absatz 2 Sächsisches Waldgesetz ist deshalb bestimmt, dass das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt.

Dennoch ist zu beachten, dass weder aus dem Betretungsrecht des Waldbesuchers auf eigene Gefahr noch aus der Duldungspflicht des Waldbesitzers folgt, dass der Waldbesucher jede Gefahr im Wald selbst zu verantworten hat und den Waldbesitzer keine Verkehrssicherungspflicht trifft.

Der Waldbesitzer hat nur dann keine besonderen Vorkehrungen zu treffen, wenn es sich um typische Gefahren des Waldes wie beispielsweise Fahrspuren in Wegen, trockene und herab hängende Äste und Totholz handelt. Zu den typischen Gefahren zählt auch die höhere Gewalt, wenn zum Beispiel durch einen Sturm oder Blitzschlag Bäume umgeworfen werden. Das allgemeine Lebensrisiko kann von niemandem abgewendet werden.

Blitz über dem Wald © pixabay

Der Waldbesitzer haftet nur für unvermutete, untypische Gefahren, also nur für alle nicht durch die Natur oder die Art der Bewirtschaftung mehr oder minder zwangsläufig vorgegebenen Zustände. Dies sind vor allem die vom Waldbesitzer selbst geschaffenen zusätzlich in den Wald hineingebrachten Gefahrenquellen. Als Beispiele wären hier unzureichend gesicherte Holzpolter, den Weg sperrende Hindernisse wie Schranken und Geländer, Schutzhütten, Spielgeräte, künstlich angelegte Teiche oder jagdliche Einrichtungen zu nennen. Hier ist der Waldbesitzer verpflichtet, regelmäßig Kontrollen durchzuführen und die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern.

Ob ein Warnschild ausreicht, an manchen Stellen Absperrungen zu errichten sind, Bäume entfernt oder gefahrenträchtige Anlagen gar zurückgebaut werden müssen, hängt von der Art und dem Ort der Gefahr ab. Eine Übertragung der Verkehrssicherungspflicht an Dritte ist möglich. Manche Waldbesitzer schließen mit Dienstleistern (Staatbetrieb Sachsenforst, private Forstsachverständige)
Verträge zur Betreuung ihrer Waldflächen ab, in denen die Durchführung der Kontrollen übertragen werden kann. Dies setzt aber in der Regel eine klare unmissverständliche Absprache voraus, welche die Sicherung der Gefahrenstelle zuverlässig garantiert.

Wichtig ist, dass durchgeführte Kontrollen und veranlasste Maßnahmen schriftlich dokumentiert werden, um im Fall eines Rechtsstreites einen Nachweis zu haben. Die Rechtsfolge der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist ein Schadensanspruch des Geschädigten, der den Vermögensschaden und unter Umständen auch einen Schmerzensgeldanspruch umfasst.

Für Waldbäume entlang öffentlicher Straßen und Wege, Eisenbahnstrecken, an ausgewiesenen touristischen Wegen (Rad-, Reit- und Wanderwege), Spiel-, Rast- und Parkplätzen, Lehrpfaden und Sportanlagen obliegt dem Waldbesitzer eine erhöhte Verkehrssicherungspflicht. Sie umfasst die alljährliche Sichtkontrolle des Baumbestandes in einer Breite von mindestens
einer Baumlänge neben dem gefährdeten Objekt. Insbesondere wird dabei auf Schäden geachtet, die die Stabilität des Baumes beeinträchtigen, wie zum Beispiel Pilzbefall, Risse, Schiefstellung, Absterbeerscheinungen und Faulstellen. An Stellen mit starker Frequentierung empfiehlt es sich, die Kontrolle halbjährlich, also im Frühjahr nach dem Blattaustrieb und im unbelaubten Zustand im Herbst durchzuführen. Nach Schadereignissen, zum Beispiel einem Sturm, sollten zusätzliche Kontrollen erfolgen.

Anders ist die Rechtslage, wenn im Wald oder am Waldrand auf nicht als Parkplatz ausgewiesenen Flächen geparkt wird, denn wer seinen PKW im Walde abseits der öffentlichen Straßen und Parkplätze parkt, handelt ordnungswidrig und auf eigene Gefahr.

Im Rahmen ihrer Dienstgeschäfte festgestellte Gefahrenquellen geben die Revierförster unseres Landkreises umgehend an die Waldbesitzer weiter. Eine systematische Kontrolle der Gefahrenquellen im Wald erfolgt jedoch durch das Landratsamt
nicht. Die Verkehrssicherungspflicht ist und bleibt eine wichtige Grundpflicht der Waldbesitzer selbst.

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Landkreises und des Staatsbetriebes Sachsenforst gerne zur Verfügung.

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