Taxi, Mietwagen und sonstiger Gelegenheitsverkehr
Das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) mit den dazugehörigen Ausführungsverordnungen regelt die grundlegenden Fragen, die bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen auf der Straße zu beachten sind.
Grundsätzlich sind alle entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderungen genehmigungspflichtig. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. (§ 1 PBefG und § 2 PBefG)
Dabei werden zwischen verschiedenen Verkehrsarten unterschieden, welche jeweils eigene Genehmigungsvoraussetzungen nach sich ziehen.
Grundlegende Erteilungsvoraussetzungen
Unternehmer, die gewerbsmäßig Personen befördern wollen, müssen als Voraussetzung zum Erhalt einer Genehmigung folgende Berufszugangsbedingungen erfüllen (§ 13 PBefG; §§ 1 bis 7 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr; Artikel 3 Absatz 1 VO (EG) Nr. 1071/2009):
- Persönliche Zuverlässigkeit
- Finanzielle Leistungsfähigkeit
- Fachliche Eignung
- Betriebssitz im Inland
Taxi
Wer ein Taxigewerbe betreiben möchte, benötigt dafür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz. Die Anzahl der Konzessionen sind in unserem Landkreis beschränkt. Nähere Informationen zur Vergabe erhalten Sie im Sachgebiet Straßen-, Güter- und Personenverkehr.
Der Taxiverkehr ist ein Teil des öffentlichen Personennahverkehrs und hat gemäß § 47 PBefG folgende drei Hauptpflichten:
- Betriebspflicht (§ 21 PBefG): Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
- Beförderungspflicht (§ 22 PBefG): Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (zum Beispiel bei stark alkoholisierten Personen).
- Tarifpflicht (§ 51 Absatz 5 in Verbindung mit § 39 Absatz 3 PBefG; Taxitarifverodnung): Innerhalb des geltenden Pflichtfahrbereiches (hier der Landkreis Meißen) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach der gültigen Taxitarifverordnung.
Die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge im Taxenverkehr regeln die §§ 25 bis 31 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft).
Rechtliche Grundlagen
- § 47 Personenbeförderungsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
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Mietwagen
Umgangssprachlich meint man mit „Mietwagen" meist Leihwagen, die der Nutzer selbst lenkt. Mietwagen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind ausschließlich Fahrzeuge, die mit Fahrer gemietet werden.
Wer ein Mietwagengewerbe betreiben möchte, benötigt dafür eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
In Abgrenzung zum Taxenverkehr hat der Gesetzgeber den Mietwagenbetreibern gemäß § 49 PBefG einige Verpflichtungen auferlegt:
- Mietwagen dürfen nicht auf öffentlichen Plätzen und Straßen zur Personenbeförderung bereithalten werden
- Nach Ausführung des Beförderungsauftrages, der am Betriebssitz/Wohnung des Unternehmers entgegengenommen werden darf, hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren.
- Bei der Annahme, Vermittlung und Ausführung von Beförderungsaufträgen einschließlich der Werbung darf es nicht zur Verwechselung mit dem Taxenverkehr kommen.
Die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge im Mietwagenverkehr regeln die §§ 25 bis 31 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Personenverkehr (BOKraft).
Rechtliche Grundlagen
- § 49 Personenbeförderungsgesetz
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr
Weitere Formen des Gelegenheitsverkehrs
Als Formen des Gelegenheitsverkehrs sind gemäß § 46 Personenbeförderungsgesetz außerdem Ausflugsfahrten und Ferienzielreisen und der gebündelte Bedarfsverkehr zulässig. Nähere Informationen zu diesen Verkehrsformen erhalten Sie im Sachgebiet Straßen-, Güter- und Personenverkehr der Landkreisverwaltung.
Verfahrensablauf im Genehmigungsverfahren
Vor der Antragstellung
Zur Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen werden von der Erlaubnisbehörde eine Reihe von Unterlagen benötigt. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Die übrigen Nachweise können Sie später nachreichen, legen Sie diese aber im eigenen Interesse besser ebenfalls mit dem Antrag vor.
Antragstellung
Das Antragsformular ist als Online-Formular auf dieser Seite abrufbar.
Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen im Sachgebiet Straßen-, Güter- und Personenverkehr der Kreisverwaltung ab beziehungsweise senden Sie uns alle Unterlagen per Post zu.
Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen wird über Ihren Antrag entschieden. Sie erhalten eine schriftlich Information.
Erforderliche Nachweise
- Personalausweis oder Reisepass
- für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
- dies gilt auch bei einer vergleichbaren nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person.
- Behördliches Führungszeugnis
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und der Gesellschafterliste
- Nachweis der Vertretungsberechtigung bei juristischen Personen
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes des Wohnortes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Gewerbesteueramtes des Betriebssitzes
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Sozialversicherung
- Die Bescheinigung benötigen Sie von Krankenkassen, bei denen Ihre Arbeitnehmer versichert sind oder waren sowie gegebenenfalls für sich selbst, sofern Sie freiwillig / privat versichert sind oder waren.
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Berufsgenossenschaft
- in der Regel: Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen
- Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung und gegebenenfalls Zusatzbescheinigung
- Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
- Behördliches Führungszeugnis
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Formulare
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Datenschutz
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Ansprechpartner
Buchstaben A bis D:
Frau Triebe, Tel. 03521 725-1516
Buchstaben E bis S:
Frau Werner, Tel. 03521 725-1517
Buchstaben T bis Z:
Herr Naumann, Tel. 03521 725-1514