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Wohngeld/Bildung und Teilhabe

Das Sachgebiet Wohngeld ist zuständig für Anträge auf Miet- bzw. Lastenzuschuss für Antragsteller, welche ihren Wohnsitz im Landkreis Meißen haben. Davon ausgenommen sind die Städte Radebeul und Coswig.

Darüber hinaus ist das Sachgebiet für Anträge auf Bildung zur Teilhabe für Empfänger von Wohngeld und Kindergeldzuschlag zuständig.

Wohngeld Bildung und Teilhabe Kontakt

Wohngeld

Wohngeld-Hotline: 03521 725-3188

Der Onlineantrag Wohngeld ist für die Bürgerinnen und Bürger über das Serviceportal Amt24 wie folgt zu erreichen: 

Link: Beantragung Wohngeld “Online“

Informationen

Ansprechpartner

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne. Machen Sie einfach einen Termin aus oder rufen Sie uns an.

Bitte beachten Sie, dass aufgrund des im Zusammenhang mit der Wohngeldreform hohen Auftragsaufkommens, die unten aufgeführten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aktuell nicht erreichbar sind. Bei dringenden Fragen wenden Sie sich bitte an die:

Kreissozialamt Hotline

Montag 09:00 - 11:30 Uhr
Dienstag 09:00 - 11:30 Uhr | 13:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch

09:00 - 11:30 Uhr

Donnerstag 09:00 - 11:30 Uhr | 13:00 - 17:00 Uhr
Freitag

09:00 - 11:30 Uhr


Wohngeld (Kreisgebiet, Stadt Meißen und Stadt Riesa)

Antragsentgegennahme/ -erfassung

Zuständig für die Widerspruchsbearbeitung für eigene Entscheidungen und als übergeordnete Behörde für die Großen Kreisstädte Coswig und Radebeul:

Besucheranschrift:

Anträge und Formulare

Bildung und Teilhabe

Informationen

Eltern, die Kinderzuschlag oder Wohngeld beziehen, können für ihre Kinder Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabekapet erhalten. 

Leistungsbereiche:

  • ein- und mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten
  • Schulbasispaket für Schulmaterial
  • Schülerbeförderung
  • Lernförderung
  • Mehraufwendungen für Mittag in Schule, Kindertageseinrichtung/Tagespflege
  • Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben

Was ist zu beachten?

  • Alle Leistungen - mit Ausnahme des Schulbasispakets - müssen vorher beantragt werden.
  • Alle Leistungen - mit Ausnahme der Leistungen zur Teilhabe - gelten für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
  • Teilhabeleistungen am sozialen und kulturellen Leben sind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres möglich.
  • Anträge sind fristwahrend formlos möglich.

Ansprechpartner

Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gern. Vereinbaren Sie einfach einen Termin oder rufen Sie uns an.

Für Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung sind das Jobcenter oder Sachgebiet Sozialhilfe 1 (Kreissozialamt) zuständig. Anträge beim unzuständigen Leistungsträger werden weitergeleitet.

Anträge

Sie können formlos einen Antrag bei Ihrem Sachbearbeiter stellen.

Wenn ein anderer Leistungsträger zuständig ist, leiten wir den Antrag weiter.

Kontakt